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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Geschichtliche Einleitung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Gesetz vom 8. März 1868.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • 1. Gesetz vom 8. März 1868.
  • 2. Gesetz vom 19. Februar 1874.
  • 3. Gesetz vom 18. September 1876.
  • 4. Gesetz vom 1. April 1880.
  • 5. Gesetz vom 7. Juni 1884.
  • 6. Gesetz vom 25. Juli 1888.
  • 7. Gesetz vom 13. Mai 1892.
  • 8. Gesetz vom 18. September 1898.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

Vierter Abschnitt. 1868—1900. 41 
über 2 fl. 24 kr. von der Zustimmung des Gemeinderats und des Ausschusses 
abhängen soll, beseitigt ward (8 53). 
6. Dem Lehrer wurde ein bestimmter Betrag des Schulgeldes, nämlich 
50 fl. bei den Schulstellen der ersten Klasse und 75 fl. in den drei anderen 
Klassen, garantiert, so daß das daran Fehlende durch die Gemeinde zu- 
zuschießsen war (§ 48,c). 
7. Die Verpflichtung des Hauptlehrers, den Unterlehrer gegen 
gesetzlich festgestellte Vergütung in Verpflegung zu nehmen, wurde beseitigt. 
Dagegen wurde den Gemeinden die Verbindlichkeit auferlegt, jedem Unter- 
lehrer eine mit dem erforderlichen Schreinwerk eingerichtete heizbare Stube 
zu stellen. Die Unterlehrer erhielten ferner einen festen Gehalt, welcher 
auf Stellen der I. und II. Klasse 265 fl., auf Stellen der III. und IV. 
Klasse 290 fl. und in Städten von mehr als 6000 Einwohnern 315 fl. 
betrug, sodann einen Anteil am Schulgeld (s. o. Ziffer 4), welcher — von 
den besonderen Verhälinissen der größten Städte abgesehen — auf etwa 24 
bis 48 fl. jährlich angenommen werden konnte (550). 
8. Die Alterszulagen konnten fortan bis auf den Gesamtbetrag 
(der Zulagen) von 120 fl. und bis zu einem Gesamteinkommen des Lehrers, 
mit Ausschluß der freien Wohnung oder ihres Anschlages, von 650 fl. 
(statt der früheren Sätze von 100 fl. und — einschließlich des Wohnungs- 
anschlags — 500 fl.) ansteigen (§ 59). 
9. Eine besondere Aufbesserung fiel einer namhaften Zahl von Lehrern 
dadurch zu, daß sie den Organistendienst, welchen sie bis dahin, wo 
er mit dem Schuldienst verbunden war, ohne Vergütung zu versehen hatten, 
fortan nur gegen eine angemessene in den Normalgehalt nicht einzurechnende 
Vergütung zu übernehmen verpflichtet waren (§ 43). 
Die umstehende tabellarische Uebersicht zeigt, wie zufolge des Gesetzes 
vom 8. März 1868 das Einkommen der. Hauptlehrer in jeder Klasse nach 
dem gesetzlichen Mindest= und dem wahrscheinlichen Hoöchstbetrag 
sich gestaltete. 
Mit der Erhöhung des Diensteinkommens der Hauptlehrer erhöhten sich 
selbstverständlich auch die (nach dem Diensteinkommen zu bemessenden) Ruhe- 
gehalte derselben. Der niederste Ruhegehalt — für Hauptlehrer, welche 
nach zurückgelegtem fünftem und vor zurückgelegtem zehntem Dienstjahr 
auf Stellen der ersten Klasse in Ruhestand versetzt werden — stellte sich 
fortan auf 160 fl., der höchste — für Hauptlehrer, die nach zurück- 
gelegtem vierzigstem Dienstjahr von Stellen (der IV. Klasse) in Gemeinden 
von mehr als 10 000 Einwohnern in Pensionsstand traten — 650 fl. jähr- 
lich (§ 85).
	        

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