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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Geschichtliche Einleitung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Gesetz vom 19. Februar 1874.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • 1. Gesetz vom 8. März 1868.
  • 2. Gesetz vom 19. Februar 1874.
  • 3. Gesetz vom 18. September 1876.
  • 4. Gesetz vom 1. April 1880.
  • 5. Gesetz vom 7. Juni 1884.
  • 6. Gesetz vom 25. Juli 1888.
  • 7. Gesetz vom 13. Mai 1892.
  • 8. Gesetz vom 18. September 1898.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

Vierter Abschnitt. 1868—1900. 43 
ihrer Dienstpflichten finden und daß anderseits das stets wachsende Bedürfnis 
an tüchtigen Lehrkräften wegen mangelnden Zugangs junger Leute oder 
wegen Uebertretens in den Lehrdienst anderer Länder oder in andere Be- 
rufszweige weitaus nicht mehr befriedigt werden kann.“ 
Das aus diesen Erwägungen hervorgegangene Gesetz vom 19. Februar 
1874 verbesserte nach zwei Richtungen hin die wirtschaftliche Stellung der 
Volksschullehrer: durch Vermehrung der Zahl der Hauptlehrerstellen gegen- 
über jener der Unterlehrerstellen, sodann durch Erhöhung der Gehaltssätze 
für die verschiedenen Arten von Lehrern. 
a. Vermehrung der Hauptlehrerstellen. 
Das Gesetz vom 8. März 1868 bestimmte (§ 23), daß an Schulen 
mit zwei oder drei Lehrern einer, bei Schulen mit vier oder noch mehr 
Lehrern zwei der Lehrer nur als Unterlehrer anzustellen seien. Dabei war 
der Oberschulbehörde die Befugnis eingeräumt, bei einer dauernd über 200 
betragenden Zahl der Schulkinder die Errichtung einer zweiten Hauptlehrer- 
stelle anzuordnen. 
Hinsichtlich der größeren Schulen, bei welchen nach der gesetzlichen Regel 
mehr als vier Lehrer erforderlich, hatte die Oberschulbehörde die Befug- 
nis, zum Zweck der Vermehrung des Lehrerpersonals — ohne Erhöhung 
des Gesamtaufwandes an Lehrergehalten für die betr. Schule — statt eines 
oder mehrerer Hauptlehrer aus dem für diese bestimmten Diensteinkommen 
eine größere Zahl von Unterlehrern anzustellen, mit der Beschränkung jedoch, 
daß die Zahl der Unterlehrer nicht größer werde, als die Zahl der übrig 
bleibenden Hauptlehrerstellen (§ 24 des Gesetzes vom 8. März 1868). 
Letztere Beschränkung war durch einen Ministerialerlaß vom 4. Februar 
1869 Nr. 1429 dahin erläutert, daß dieselbe nur auf den Fall sich beziehe: 
wenn durch Verwendung des für eine oder mehrere Hauptlehrerstellen be- 
stimmten Diensteinkommens zur Anstellung einer größeren Zahl von Unter- 
lehrern die sonst gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Hauptlehrer- 
stellen vermindert werden soll, also nicht im Wege stehe, wenn die 
gesetzlich vorgeschriebene Zahl der Hauptlehrerstellen belassen wird, die Schul- 
gemeinde aber durch Gewährung der Mittel für weitere Unterlehrergehalte 
(§ 75 des E.-U.-G.) die Zahl der Unterlehrerstellen vermehren will. So 
konnte es kommen, daß z. B. an der Volksschule in Mannheim bei rund 
3000 Schulkindern 36 Unterlehrer neben nur 24 Hauptlehrern angestellt 
waren. 
Durch geänderte Fassung der §§ 23 und 24 erzielte das Gesetz vom 
19. Februar 1874 die Umwandlung von 170 bis 180 Unterlehrerstellen in 
Hauptlehrerstellen. Bei dieser Vermehrung der Zahl der Hauptlehrer im
	        

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