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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Religionsunterricht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Verfügungen der einzelnen Kirchen inbetreff des Religionsunterricht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
b. Evangelisch-protestantische Kirche. Bekanntmachung (des Oberschulrats), den evangelischen Religionsunterricht in den Volksschulen betreffend, vom 12. März 1894
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • A. Allgemeines.
  • B. Verfügungen der einzelnen Kirchen inbetreff des Religionsunterricht.
  • a. Katholische Kirche. Bekanntmachung (des Oberschulrats), den Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an den Volksschulen des Großherzogtums betreffend, vom 13. August 1888
  • b. Evangelisch-protestantische Kirche. Bekanntmachung (des Oberschulrats), den evangelischen Religionsunterricht in den Volksschulen betreffend, vom 12. März 1894
  • c. Religionsgemeinschaft der Israeliten. Bekanntmachung des (Oberschulrats), die Erteilung des israelitischen Religionsunterrichts in Volksschulen, insbesondere den Lehrplan betreffend, vom 12. März 1881
  • C. Fortbildung der Volksschullehrer.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

1. Religionsnnterricht. b. Protestanten. 521 
beschäftigt bleibt. Zu diesem Zweck sind wührend des mündlichen Unter- 
richts der untern Abteilung häufige Zwischenfragen an Schüler der obern 
zu richten und können auch umgekehrt beim Unterricht der obern Abteilung 
die jüngern Schüler mitbeteiligt werden, oder es kann diesen indessen das 
Auswendigschreiben gelernter Sprüche, Verse oder Gebete aufgegeben older 
Sonstwie für geeignete Beschäftigung derselben gesorgt werden. 
F. Bei Schulen mit 3 Religionsklassen, sowie bei andern 
seltener vorkommenden Klasseneinteilungen wird der Lehrer nach Massgabe 
der aus obigen Lehrplünen ersichtlichen Grundsätze einen besonderen Plan 
zusammenstellen. Uberall da, wo nicht mehr als 3 Schuljahre in einer Reli- 
gionsklasse vereinigt sind, ist der Unterricht immer der ganzen Klasse 
gemeinsam mit gleichem Jahrespensum zu geben und zu diesem Zweck ein 
Turnus einzuführen. Es sollen also in solchen Fällen niemals 2 oder gar 
3 Unterabteilungen mit besonderen Jahresaufgaben gebildet werden. 
8 12. 
Weitere Bestimmungen bezüglich des Lehrplans. 
1. An Volksschulen, welche ausschliesslich vron Kindern evyangelischen 
Bekenntnisses besucht sind, können beim Lesecunterricht ausser den 
eigemlichen Lescbüchern auch die ordnungsmössig eingeführten evangelischen 
Religionsbücher mit Ausschluss des Katechismus Verwendung finden.*) Es 
wird den Lehrern dringend empfohlen, von dieser Erlaubnis der Schul- 
behörde Gebrauch zu machen. Die Wochenstunde, in welcher dies ge- 
schehen soll, ist jeweils im Stundenplan der betreffende Klasse zu bezeich-- 
nen. Die Dfarrer und die Dekane werden angewiesen, bei Vorlage und Ge- 
nehmigung der Religionsstunden- und Lehrpläne (§ 18 und 19) darauf zu 
achten, ob das geschehen sei, nötigenfalls darauf hinzuwirken, dass es in 
den betreffenden Schulen nicht versäumt werde. (Vergleiche Kirchliches 
Gesetzes- und Verordunuagsblatt 1888 Seite 55). 
2. Diejenigen 5 Sätze des Katechismus, welche aus dem Lutherischen 
und dem Heidelberger Katechismus und dem Augsburger Bekenntnis wört- 
lich emnommen sind (Katechismus Seite 4, 20, 24—25, 32, 48), sowie die 
Fragen 37, 61, 85—f93, 104—107 nebst den zugehörigen Sprüchen sind im 
Religionsunterricht der Schule weder zu lernen, noch sonst durchzunehmen, 
bleiben vrielmehr überall dem Konfirmandenunterricht vorbehalten. 
3. Der Unterricht in der Kirchengeschichte kann, wo es zweck- 
dienlich scheint, gekürzt und auf die wichtigsten Abschnitte des Lehr- 
büchleins beschrünkt, auch darf ein Teil des betreffenden Lehrstoffs auf 
den Konfirmandenunterricht und die Christenlehre verschoben werden. Weo 
von dieser Möglichkeit der Entlastung des Schulunterrichts Gebrauch 
gemacht wird, ist dies vom Pfarrer im Jahresbericht an das Dekanat an- 
zugeben (§ 20 Absatz 5 und S 21 Absatz 1). Giebt (ausnahmsweise) der 
Lehrer den Kirchengeschichtsunterricht, so hat er die Art der Behandlung 
zuvor mit dem Geistlichen zu vereinbaren. 
  
) Siche den Einführungserlass Grossherzoglichen Oberschulrats zu 
dieser Verordnung (Schulverordnungsblatt 1894 Nr. IV), sowie denjenigen 
zur früheren Verordnung vom 8. NMärz 1883 (Schulverordnungslatt 1883 
Seite 24).
	        

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