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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Religionsunterricht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Verfügungen der einzelnen Kirchen inbetreff des Religionsunterricht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • A. Allgemeines.
  • B. Verfügungen der einzelnen Kirchen inbetreff des Religionsunterricht.
  • C. Fortbildung der Volksschullehrer.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

552 VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände. 
lehrerinnen ausgebildet. (Jahresberichte des Vorstandes des Badischen Frauen- 
vereins für 1899, Seite 12, und für 1900, S. 11). 
Als weitere Veranstaltungen zur Förderung des Handarbeitsunterrichts der 
Mädchen, welche im Zusammenwirken der Schulbehörden mit dem Badischen Frauen- 
verein sich vollziehen, sind zu erwähnen: 
a. Bezirksausstellungen von Industrieschularbeiten, regel- 
mäßig in mehreren Gemeinden jährlich für den Ausstellungsort selbst und 
die Nachbargemeinden. 
b. Gewährung von Prämien für die besten Schülerinnen 
beim Ausscheiden aus der obersten Klasse solcher Volksschulen, an denen der 
Unterricht in weiblichen Handarbeiten durch methodisch aus- 
gebildete Lehrerinnen erteilt wird. Diese Prämien (Erinnerungs- 
gaben) bestehen für Schulorte, in denen ein an den Badischen Frauenver= 
ein angegliederter Frauenverein besteht, in einem Erbauungsbüchlein („Mit 
Gott"“), für andere in einem von J. K. H. der Großherzogin gestifteten 
Gedenkblatt (Diplom). Zur Beurteilung der Leistungen im Handarbeits- 
unterricht und Auswahl der mit der Auszeichnung (Diplom) zu bedenken- 
den Schülerinnen werden in Schulorten der letzteren Art den Arbeits- 
lehrerinnen durch die Ortsschulbehörden Frauenkommissionen beigegeben, 
welche entweder nur für den einzelnen Fall in Thätigkeit treten, oder als 
bleibende Einrichtung zur Förderung des Handarbeitsunterrichts in der Ge- 
meinde und verwandter Zwecke sich gestalten können. 
Eine „Instruktion“" für solche Frauenkommissionen wurde auf Ersuchen 
des Vorstandes des Badischen Frauenvereins von der Oberschulbehörde (Bekanntm. 
vom 3. Dezember 1897 — Schulv.-Blatt 1897 Seite 127) den Kreisschulräten so- 
wie den Ortsschulbehörden zur Kenntnis gebracht. Dabei wurden die Vorsitzenden 
der Ortsschulbehörden beauftragt, „alljährlich sofort nach erfolgter Bildung der 
Prüfungskommission die beteiligten Frauen, deren Zahl nicht weniger als drei 
und nicht mehr als fünf betragen soll, zu einer Besprechung einzuladen und ihnen 
den Wortlaut der Instruktion durch Vorlesen bekannt zu geben.“ 
Die „Instruktion“ hat folgenden Wortlaut: 
1. Die Prüfungskommission hat den Zweck, die am Ende des Schul- 
jahres austretenden Schülerinnen inbezug auf ihre Leistung in der Hand- 
arbeit zu prüfen undhierbei der Industrielehrerin thätig an die Hand zu gehen. 
2. Es Ssoll hierdurch die Auswahl der Schülerin oder der Schülerinnen 
erleichtert werden, welche das von I. K. H. der Grossherzogin ge- 
stiftete Diplom für besonders gute Leistungen in der Handarbeit zu 
erhalten baben. 
3. Für die Handarbeitslehrerin ist diese Wahl oft schwierig und 
Kann mitunter zur Besorgnis einer Parteilichkeit führen. Treten dagegen 
einige Frauen aus der Gemeinde zur Beratung mit ihr zusammen, so 
vermindert sich diesc in kleinen Gemeinden oft nicht geringe Schwierig- 
keit. Dadurch aber wird der Wunsch der Stifterin erfüllt, dass die 
Uberreichung der Gabe dem beschenkten Kinde Freude bereite, ohno 
bei den Anderen zu grosse Enttäuschung hervorzurufen. 
4. Die Prüfungskommission hat ihren Vorschlag der Ortsschulbehördo 
zur Weiterleitung an die Grossherzogliche Kreisschulvisitatur vorzulegen. 
5. Die Prüfungskommission wird bei der feierlichen Uberreichung 
der Gedenkblätter zugegen sein.
	        

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