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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Religionsunterricht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Verfügungen der einzelnen Kirchen inbetreff des Religionsunterricht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • A. Allgemeines.
  • B. Verfügungen der einzelnen Kirchen inbetreff des Religionsunterricht.
  • C. Fortbildung der Volksschullehrer.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

8. Weibliche Arbeiten. 563 
sind schon mit dem an Alter ihnen unmittelbar vorangehenden Jahrgang 
zum Besuch des Unterrichts beizuziehen. 
3. Die Liste der zur Teilnahme am Unterricht in weiblichen Hand- 
arbeiten verpflichteten Mädchen ist, nach Jahrgängen geordnet, jeweils gleich 
zu Beginn des Schuljahres vom (ersten) Lehrer aufzustellen und der mit 
Erteilung des Unterrichts betrauten Lehrerin einzuhändigen. 
s 4 
8 
An erweiterten Volksschulen (§ 92 des Gesetzes über den Elementar- 
unterricht) kann die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht in weib- 
lichen Handarbeiten weiter, als in § 24 des Gesetzes vorgesehen, ausgedehnt 
werden. 
Indessen kann die Ortsschulbehörde in jedem Fall — auch an ein- 
fachen Volksschulen — Schülerinnen der Volksschule, für welche eine Ver- 
pflichtung zum Besuche des Unterrichts in weiblichen Handarbeiten noch 
nicht besteht, wie auch Schülerinnen der Fortbildungsschule auf Ansuchen 
ihrer Eltern oder Fürsorger die Teilnahme an dem bezeichneten Unterricht 
gestatten. 
Solche freiwillige Teilnehmerinnen sind wie die übrigen Schülerinnen 
der Schulordnung unterworfen. 
l5. 
Anträge auf Befreinng von Mädchen von der Teilnahme am Unter- 
richt in weiblichen Handarbeiten aufgrund der Bestimmung in § 24 Absatz 
3 des Gesetzes über den Elementarunterricht sind bei der Ortsschulbehörde 
einzureichen und von dieser mit gutächtlichem Antrag dem Kreisschulrat zur 
Entscheidung vorzulegen. 
86. 
In einer Abteilung sollen gleichzeitig nicht mehr als vierzig Schüle— 
rinnen unterrichtet werden. Sind mehr Schülerinnen vorhanden, so werden 
Klassen gebildet, deren jede einzelne gesonderten Unterricht erhält. 
87. 
Die Zahl der Unterrichtsstunden für jede Klasse wird auf Antrag der 
Ortsschulbehörde durch den Kreisschulrat festgesetzt, soll aber ohne besondere 
Genehmigung der Oberschulbehörde, wenn der Unterricht während des ganzen 
Jahres erteilt wird, nicht weniger als drei, wenn er nur auf das 
Winterhalbjahr sich erstreckt, nicht weniger als vier Stunden wöchentlich 
betragen. 
88. 
Für Volksschulen mit einfachem Unterricht in weiblichen Handarbeiten 
— 8 24, Absatz 1 und 2 des Gesetzes über den Elementarunterricht und 
36*
	        

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