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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Religionsunterricht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Verfügungen der einzelnen Kirchen inbetreff des Religionsunterricht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • A. Allgemeines.
  • B. Verfügungen der einzelnen Kirchen inbetreff des Religionsunterricht.
  • C. Fortbildung der Volksschullehrer.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

574 VIII. Lehramt an Volksschulen. 
Taubstummenlehrern und Musiklehrern Anstalten für Elementarunterricht nur in 
sehr beschränktem Umfange (E. U. G. § 94) inbetracht kommen können, auch die Zahl 
der Schulkandidaten, welche einer solchen besonderen Prüfung sich unterziehen, eine 
verhältnismäßig beschränkte ist, konnte von Aufnahme der bezüglichen Prüfungsordnungen 
in diese Sammlung füglich abgesehen werden. Die unter a, b und c bezeichneten 
Prüfungsordnungen dagegen sind im Anschluß an die Darstellung der für die Ans- 
bildung zum Lehramt an Volksschulen im Großherzogtum bestehenden öffentlichen 
Anstalten unten folgend abgedruckt. 
  
A. Tehrerbildungsanstalten. 
I. [Lehrerseminare.] Zu den Anstalten, welche zum Zwecke der Aus- 
bildung von Lehrern für Volksschulunterricht unter der Benennung „Schullehrer-- 
seminarc“ in Karlsruhe (seit 1823) und in Ettlingen (seit 1835, früher, 
von 1809 an, zu Nastatt) bestanden (vgl. S. 15°, kam im Jahre 1839 ein drittes 
Seminar zu Meersburg und 1875 ein viertes zu Karlsruhe (II). Vor 1868 
war der Unterrichtsplan der Lehrerseminare auf einen zwei jährigen Lehrgang ein- 
gerichtet. Die Aufnahme der Zöglinge erfolgte regelmäßig nach Zurücklegung des 
sechzehnten Lebensjahrs, so daß dieselben regelmäßig mit vollendeten 18 Lebensjahren 
aus dem Seminar in den praktischen Schuldienst — zur Verwendung als „Schul- 
gehilfen“ — übertraten, 
Zufolge der Vorschrift in § 30 Absatz 4 des Elementarunterrichtsgesetzes vom 
8. März 1868 wurde der Lehrgang der Seminare auf dreijährige Dauer ausgedehnt, 
und zwar nach oben, unter Beibehaltung des vollendeten 16. Lebensjahres als Alter 
für den Eintritt. Seitdem treten somit die Zöglinge regelmäßig im Alter von 19 
Lebensjahren in den praktischen Schuldienst über. 
II. Bis zum Jahre 1876 war es üblich, den einzelnen Lehrerseminaren (auch 
in amtlichen Verlautbarungen) Bezeichnungen beizulegen, aus welchen auf konses- 
sioncllen Charakter dieser Anstalten geschlossen werden konnte. Vgl. z. B. 
die Bekanntmachungen des Oberschulrats vom 21. Februar 1876, 16. Mai 1876 
und 10. Iunni 1876 (Schulv. Bl., 1876, S. 8 bis 9 und S. 58 bis 61), betreffend 
die Aufnahme von Zöglingen und die Abnahme der Dienstprüfungen: 
„am evangelischen Schullehrerseminar zu Karlsruhe“, 
„am katholischen Schullehrerseminar zu Ettlingen“, 
„am gemischten Schullehrerseminar zu Karlsruhe“, 
„am katholischen Schullehrerseminar zu Meersburg“. 
In den entsprechenden Bekanntmachungen für das Jahr 1877 dagegen 
(Schulv. Bl., 1877, S. 11, S. 39—43 und Seite 71—72) ist bei den Seminaren 
zu Ettlingen und Mcersburg die Bezeichnung katholisch“ weggeblieben; die beiden 
Seminare zu Karlsruhe sind als „Seminar I“ (früher als „evangelisch“ bezeichnet) 
und „Seminar II“ (früher „gemischt“) unterschieden. Seitdem ist die letztere Art der 
Bezeichnung unverändert beibehalten worden; insbesondere hat auch die Allerhöchste 
Staatsministerialentschließung vom 11. November 1894, durch welche das Mrers- 
burger Seminar anläßlich der Vereinigung desselben mit der dortigen Präparanden- 
schule die geänderte Bezeichnung „Lehrerbildungsanstalt Meersburg“ erhielt (Schulv Bl. 
1894, S. 276), jede Andeutung eines (katholisch.) konfessionellen Charakters der 
Anstalt vermieden.
	        

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