Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Lehrerbildungsanstalten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
a. Lehrplan für die Präparandenschulen
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • A. Lehrerbildungsanstalten.
  • a. Lehrplan für die Präparandenschulen
  • b. Schulordnung für die Präparandenschulen
  • c. Lehrplan für die Lehrerseminare
  • d. Schulordnung für die Lehrerseminare
  • B. Prüfungsordnungen.
  • C. Fortbildung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

586 VIII. Lehramt an Volksschulen. 
richt weiter zum Vergleichen und Gruppieren, wobei von systematischer Voll- 
ständigkeit abzusehen ist. 
Zur Belebung dieses Unterrichts empfiehlt es sich, die naturgeschicht- 
lichen Abschnitte des Lesebuchs beizuziehen, gute Abbildungen vorzuzeigen, 
kleinere Sammlungen durch die Zöglinge aulegen zu lassen und häufig Erx- 
cursionen zu machen. 
§ 15. Schönschreiben. 
Der kalligraphische Unterricht umfaßt die deutsche Kurrent-, die lateinische- 
Kursivschrift und die arabischen und römischen Ziffern. 
Die Schüler haben sich eine deutliche, fließende und gefällige Handschrift 
nach dem Muster der badischen Normalschrift anzueignen und sich beim 
Schreiben an richtige Feder= und Körperhaltung zu gewöhnen. 
Das Taktschreiben ist aus technischen und pädagogischen Gründen zu üben. 
Außerdem haben die Lehrer bei allen schriftlichen Arbeiten auf kalli- 
graphische Sauberkeit zu halten. 
§ 16. Zeichnen. 
I. Kurs: libungen im Zeichnen und Verbinden der Geraden. Dar- 
stellung einfacher, auf geometrischen Formen beruhender Ornamente. 
II. Kurs: Die gebogenen Linien (Kreis 2c.) und die einfachen Form- 
gebilde, welche sich aus denselben entwickeln lassen. 
In beiden Kursen Ubungen im Zeichnen einfacher Formen nach. 
der Natur. 
Durch den Zeichnenunterricht soll die Auffassung der Raumformen ge- 
schärft, das Gefühl und Verständnis des Schönen geweckt, der Sinn für 
Genauigkeit und Sauberkeit der Darstellung und die Handfertigkeit aus- 
gebildet werden. 
Das Zeichnen ist in beiden Jahreskursen möglichst als Klassennnterricht 
zu behandeln, indem alle Schüler der Klasse nach einem an die Tafel zu 
zeichnenden und vorher zu besprechenden Original zeichnen oder passende- 
Vorlagen kopieren. 
Die Schüler sollen nur Flächen mit gleichmäßigen Kontouren in großem 
Maßstabe ohne Schattengebung auf Papier und die Wandtafel zeichnen. 
Das Linearzeichnen fällt mit dem Unterrichte in der Geometrie zusammen 
und hat nicht blos das Verständnis der Raumformen in der Ebene zu 
unterstützen, sondern auch die Schüler mit der Technik des gebundenen 
Zeichnens (Handhabung von Beleistift, Reißzeug, Zirkel, Lineal, Winkel und- 
Maßstab) bekannt zu machen. Siehe § 11. 
§ 17. Musikalische Fächer. 
Gesang. 
I. Kurs: Die Töne der Cdur-Tonleiter innerhalb einer Oktave in 
Verbindung mit einfachen Taktverhältnissen. Erweiterung dieser
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment