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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Geschichtliche Einleitung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Gesetz vom 18. September 1876.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • 1. Gesetz vom 8. März 1868.
  • 2. Gesetz vom 19. Februar 1874.
  • 3. Gesetz vom 18. September 1876.
  • 4. Gesetz vom 1. April 1880.
  • 5. Gesetz vom 7. Juni 1884.
  • 6. Gesetz vom 25. Juli 1888.
  • 7. Gesetz vom 13. Mai 1892.
  • 8. Gesetz vom 18. September 1898.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

52 J. Geschichtliche Einleitung. 
so könnte füglich, wie in den der Städteordnung unterstehenden, so auch in den 
anderen Gemeinden der Gemeinderat an die Stelle des Ortsschulrats treten. 
Wenn auch die durch das Gesetz vom 29. Juli 1864 geschaffene Einrichtung 
der örtlichen Schnlaufsicht im allgemeinen sich bewährt hat, so sind doch Mängel 
derselben darin zutage getreten, daß die dafür eingesetzte besondere Behörde keine 
Befugnisse in finanzieller Hinsicht hat und zu schwerfällig ist, um allen, auch den 
kleinen Schulinteressen mit der wünschenswerten Naschheit zu folgen. Werden die 
Funktionen des Ortsschulrats derjenigen Behörde, welcher zugleich das Recht der 
Ausgabendekretur zusteht, dem Gemeinderat, übertragen, so werden bei den regel- 
mäßigen, in kurzen Zwischenräumen stattfindenden Sitzungen derselben fast immer 
auch einige die Volksschule betreffenden Angelegenheiten in einfachster Weise ihre 
Erledigung sinden, während erfahrungsgemäß für solche Geschäfte ein besonderes 
Zusammentreten des Ortsschulrats, zumal in vielen Landgemeinden, bisher un- 
gemein schwer zu erreichen war. Neben diesen Vorteilen dürfte auch die Ver- 
einfachung des Behörden= und Wahlapparates der Gemeinden, welche durch Be- 
seitigung des besonders zu wählenden Ortsschulrats erzielt würde, nur wohlthätig 
emmppfunden werden. 
Die den Kirchen und RNeligionsgemeinschaften, als Mitinteressenten der Volks- 
schule, sowic den Volksschullehrern eingeräumte Vertretung bei Ansübung der Schul- 
aufsicht kann und soll auch bei der vorgeschlagenen neuen Einrichtung aufrecht 
erhalten werden. 
Die Befugnis, für die Angelegenheiten der Volksschule eine besondere Kommission 
zu bestellen — § 15 des Entwurfs, dem § 19 a der Städteordnung nachgebildct — 
soll den Gemeinden die Möglichkeit gewähren, die Ausübung der örtlichen Schulauf- 
sicht den besonderen Verhältnissen und Bedürfnissen der einzelnen Schulgemeinden 
(Schulverbände) anzupassen, insbesondere dabei — außer den Geistlichen und Volks- 
schullehrern — auch Persönlichkeiten zu beteiligen, welche dem Gemeinderat nicht 
angehören, aber zur Mitwirkung bei Beaufsichtigung der Schule im Ganzen, oder 
einzelner Unterrichtszweige, besonders vereigenschaftet sind. 
Die durch die Novelle vom 18. September 1876 dem Elementar- 
unterrichtsgesetz vom 8. März 1868 eingefügten Bestimmungen (88 6, 14, 
15, 16, 24 a, 27a) bilden jetzt (§ 27 a mit einem Zusatz) die 88 8, 10, 
11, 12, 19 und 23 des seit 1. Mai 1892 geltenden Elementarunterrichts- 
gesetzes in der Fassung, welche dasselbe durch das Gesetz vom 13. Mai 1892 
erhalten hat; die §§ 6, 7 bis 12, 78, 83 des Gesetzes vom 8. März 1868 
(s. S. 45 ff.), ferner die §§ 17, 18, 19, 20 desselben Gesetzes wurden auf- 
gehoben. 
— — — — — 
4. Gesetz vom 1. April 1880. 
Die dritte Novbelle zum Elementarunterrichtsgesetz vom S8. März 1868 
(Artikel 1) hatte zunächst den Zweck, für die Verwendung weiblicher 
Lehrkräfte an Volksschulen, welche — ursprünglich veraulaßt 
durch empfindlichen Lehrermangel — seit der Mitte der 1870er Jahre aus- 
hilfsweise und fürsorglich durch die Schulverwaltung bereits zur Ausführung
	        

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