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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Prüfungsordnungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
c. Prüfungen über Befähigung für Religionsunterricht
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
cc. Religionsgemeinschaft der Israeliten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), die Prüfung der israelitischen Religionslehrer und -Lehrerinnen betreffend, vom 4. Dezember 1890
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • A. Lehrerbildungsanstalten.
  • B. Prüfungsordnungen.
  • a. Dienstprüfung. Verordnung (Ministerial-), die Dienstprüfung der Volkschulkandidaten betreffend, vom 28. November 1885
  • b. Lehrerinnen-Prüfung.
  • c. Prüfungen über Befähigung für Religionsunterricht
  • aa. Evangelisch-protestantische Kirche. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 12. November 1877 mit "Prüfungsordnung für die evangelisch-protestantischen Religions-Lehrer und -Lehrerinnen"
  • bb. Römisch-katholische Kirche. Bekanntmachung (des Oberschulrats), die Prüfung der Lehrerinnen in der Religionslehre betreffend, vom 4. September 1893
  • cc. Religionsgemeinschaft der Israeliten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), die Prüfung der israelitischen Religionslehrer und -Lehrerinnen betreffend, vom 4. Dezember 1890
  • C. Fortbildung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

614 
VIII. Lehramt an Volksschnlen. 
S 4. Nach beendigter Prüfung setzt jeder Prüfungskommissür seim 
Urteil über den einzelnen Geprüften fest und beantragt, denselben als- 
„schr gut“, „gut“, „2iemlich gut“, „Bhinlünglich“ befühigt aufzunehmen 
oder als nicht befühigt abzuweisen. 
Der Oberrat entscheidet über das Ergebnis der Prüfung, erklürt. 
die Bestandenen zur Erteilung des israelitischen Religionsunterrichts für 
befähigt, fertigt die Urkunden darüber aus und lässt sic den Betreffenden. 
durch Vermittelung des Grossherzoglichen Oberschulrats zustellen. 
§5 5. Auf besonderes Ansuchen, welchem Nachweise über seit- 
herigen Lebens- und Bildungsgang beizufügen sind, kann ausnahmsweise- 
gestattet werden, dass auch ohne vorgüngiges Bestchen der Volksschul- 
kandidatenprüfung die Religionsprüfung bei den diessecitigen Kommissüären 
abgelegt werde. 
5 6. Lehrer, welche eine Religionsprükung auf die in den §8 3. 
und 5 bezeichnete Weise nicht bestanden haben, gleichwohl aber an 
einer der in § 1 genannten Schulen zur Erteilung des israelitischen 
Religionsunterrichts Verwendung finden wollen, haben ihre Befühigung 
hierzu durch Ablegung einer besonderen Prüfung bei dem Bezirks- 
rabbiner, in dessen Dienstsprengel die betreffende Schule sich befindet, 
zu erweisen. 
Auf diese Prüfung, welche bei jedem Dienstwechsel zu wiederholen 
ist und zu der badische Volksschulkandidaten nur mit besonderer dies- 
seitiger Erlaubnis zugelassen werden dürfen, finden die Vorschriften der 
88 2 und 4 sinngemässe Anwendung. 
§ 7. Israelitische Lehrerinnen, welche von Grossherzoglichem 
Oberschulrat an öffentlichen Schulen angestellt sind, dürfen auch zur 
Erteilung des israelitischen Religionsunterrichts an diesen Anstalten. 
insoweit zugelassen werden, als sic ihre Befähigung hierzu durch eine 
nach Massgabe der §§ 3, 5 oder 6 abzulegende Prüfung nachgewiesen. 
haben, in welcher folgende Kenntnisse gefordert werden: 
A. Für die Unterrichtserteilung in den die rier ersten. 
Jahrgünge umfussenden Knaben- oder Mädchenklassen. 
1. Fertiges und sprachrichtiges Lesen des Hebräischen. 
2. Kenntnis der biblischen Geschichte. 
3. Die Fähigkeit, die in dem Lehrplan vom 18. Februar 1881 für 
die vier unteren Jahrgünge bezeichneten stücke aus dem Gebet- 
buche richtig zu übersetzen und zu erklüren. 
4. Die Fähigkeit, Bibelstellen, welche die Kinder nach § 11 des- 
Lehrplans auswendig zu lernen haben, denselben durch kateche- 
tisches Abfragen zum klaren Verständnis zu bringen. 
5. Kenntnis der Hauptstücke der Glaubens- und Sittenlehre. 
B. Für die Unterrichtserteilung in höheren Mädchen- 
klassen. 
1. Fertiges und sprachrichtiges Lesen des Hebräischen. 
2. Kenntnis der biblischen Geschichte und des Allgemeineren der 
nachbiblischen Geschichte. 
3. Die Füähigkeit, das ganze Gebetbuch richtig zu übersetzen und 
zu erklüren.
	        

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