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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
a. Anwendung der Beamtengesetze auf dieselben. I und II
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Gehaltsordnung vom 24. Juli 1888 (Auszug)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Verordnung (Landesherrliche), die Anwendung des Beamtengesetzes auf die Lehrer an Volksschulen, vom 17. Juli 1892
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • a. Anwendung der Beamtengesetze auf dieselben. I und II
  • 1. Beamtengesetz vom 24. Juli 1888 (auszugsweise)
  • 2. Gehaltsordnung vom 24. Juli 1888 (Auszug)
  • III. Verordnung (Landesherrliche), die Anwendung des Beamtengesetzes auf die Lehrer an Volksschulen, vom 17. Juli 1892
  • b. Verfahren der Besetzung von Hauptlehrerstellen.
  • c. Militärdienst der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

  
X. Buch. I. Brückenbau. 337 
  
an bedeutendere Aufgaben heran und stellte schon frühzeitig gewölbte Bauwerke her. 
Aber wenn auch ein Vorwärtsschreiten auf diesem empirischen Wege möglich ist, so muß 
es doch als ein Tappen im Finstern bezeichnet werden. Erst wenn mit Hilfe der 
Wissenschaft der Ausblick auf die verschiedenen möglichen Wege des Fortschreitens erreicht 
ist, kann die zweckmäßigste Wahl getroffen werden. 
Gerade der Brückenbau ist eine Vereinigung von Kunst, Wissenschaft und 
Technik, die einerseits nicht ohne wissenschaftliche Erkenntnis vorwärtsschreiten kann, 
andererseits aber auch die Anwendung der Wissenschaft durch freudige Genugtuung in 
dem Ingenieur belohnt. 
Die Neuzeit steht im Zeichen des Verkehrs: Verkehr bedingt Straßen und Eisen- 
bahnen und als deren vornehmsten und schwierigsten Teil: Brücken. Die Bahnen können 
nicht mehr haltmachen an breiten Strömen und Meeresarmen, die große Weite muß 
überbrückt werden. Solche große Aufgaben können nur gelöst werden mit Hilfe der 
Mechanik. Die Gesetze der Mechanik, denen wir auf der Erde unterworfen sind, geben 
uns die Grenzen an für unsere Leistungen, aber auch die Mittel für die richtige 
Anordnung. 
Die heutigen Brücken haben so außerordentliche Größe und müssen so bedeutende 
Lasten tragen, daß nur auf gründlicher Berechnung beruhende Konstruktion Sicherheit 
für den Bestand leistet. Von der Richtigkeit der Berechnung hängt unter Umständen das 
Leben vieler Menschen ab. 
Die Anwendung der Gesetze der Mechanik auf die Technik erfolgt nach zwei Rich- 
tungen: 
1. Es sind die Gesetzmäßigkeiten klarzustellen, welchen unsere Konstruktionen 
unterworfen sind, und zwar in mathematischer Form; 
2. es sind die Werte der in den Gleichungen vorkommenden Konstanten zu ermitteln. 
Für die Lösung beider Aufgaben sind sorgfältig und planmäßig angestellte Versuche 
unentbehrlich; die Versuche bedeuten Fragen an die Natur, ihre richtige Verwertung gibt 
Aufschluß über die Gesetze und die Konstanten. Sonach sind hier die Fortschritte in der 
Erkenntnis der Gesetzmäßigkeiten und in der Anstellung planmäßiger Versuche im Laufe 
dbes letzten Bierteljahrhunderts zu besprechen. 
1. Fortschritte in der Erkenntnis der Gesetzmäßigkeiten, welche der Brückenberech= 
nung zugrunde liegen. 
Gesetzmäßigkeit der Konstruktionen. Die Gesetze, denen unsere Konstruktionen 
zu genügen haben, sind seit langer Zeit 
bekannt: vor allem sind es die Gesetze des Gleichgewichts. Mit Hilfe dieser Gesetze kann 
man eine große Zahl von Konstruktionen sicher berechnen, so vor allem die statisch be- 
stimmten Konstruktionen. Neben diesen sind solche vorhanden, für deren Berechnung die 
elastischen infolge der Belastung eintretenden Formänderungen und die Wärmeänderung 
von bedeutendem Einfluß sind. Diese Konstruktionen werden als statisch unbestimmte 
bezeichnet; ihre Berechnung ist wesentlich schwieriger. Auf diesem Gebiete liegt ein sehr 
  
1481
	        

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