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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
b. Verfahren der Besetzung von Hauptlehrerstellen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verordnung (Ministerial), vom 28. Februar 1894
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • a. Anwendung der Beamtengesetze auf dieselben. I und II
  • b. Verfahren der Besetzung von Hauptlehrerstellen.
  • Verordnung (Ministerial), vom 28. Februar 1894
  • c. Militärdienst der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

654 
VIII. Lehramt an Volksschulen. 
spiiterhin in den staatlichen Dienst wieder eintritt, nach Vorschrift des 
S 41 des Beamtengesetzes für den Fall spiterer Zurubesetzung des Be- 
treffenden nach Erlangung einer etatmässigen Anstellung nur dann in 
Betracht gezogen werden, wenn das Auscheiden nicht infolge einer Ver- 
letzung der dem Beamten obliegenden Pflichten statthatte. Was hier 
bezüglich der Berechnung des Ruhegchaltes bestimmt ist, gilt auch nach 
jeder anderen Richtung, in der es sich um die Festsctzung der Dienstzeit 
cines Beamten handelt. 
Diesen Grundsatz auf die Lehrer an Volksschulen angewendet, 
ergiebt sich folgendes: 
1. Sofern ein Hauptlehrer im Wege des dienstpolizeilichen Ver- 
fahrens aus dem Schuldienst entlassen worden, oder um der Einleitung 
eines solchen Verfahrens zu entgehen, freiwillig uaus demselben ausgetreten 
ist, würe der vor diesem Zeitpunkt liegende Zeitraum bei der Berechnung 
der Dienstzeit des betreffenden Lehrers ausser Betracht zu lassen. 
2. Dieselben Grundsätze gelten auch bezüglich der Berechnung der 
Dienstzeit der nicht etatmässigen Lechrer. Für diese ist nach § 2 der 
landesherrlichen Verordnung vom 17. Juli 1892, die Anwendung des 
Beamtengesctzes auf die Lehrer an Volksschulen betreffend, eine Probe- 
dienstzeit vorgeschrieben, die mindestens ein Jahr betragen soll. 
Nach Zurücklegung des Probejahres kann den betreffenden Lehrern 
die Eigenschaft nicht-etatmässiger Beamter verlichen werden. Diejenigen. 
Lehrer, welche am 1. Mai 1892 bereits ein volles Jahr im ötftentlichen. 
Schuldienst verwendet waren, sind als im Besitz der Beamteneigenschaft 
befindlich zu betrachten. Denjenigen dagegen, welche die Probedienstzeit 
erst nach diesem Zeitpunkt zurücklegen, wird jeweils eine besondere 
Beurkundung über die Aufnahme in das Beamtenverhältnis zugehen. 
3. Die Eigenschaft als (nicht etatmässiger) Beamter geht verloren 
wenn der betreffende Lehrer aus dem üöffentlichen Dienst entlassen wird 
oder freiwillig austritt. Ein freiwilliger Austritt ist insbesondere auch 
dann anzunehmen, wenn der Betreffende in eine Thätigkeit ausserhalb 
des staatlichen Dienstes übertritt. Die Zeit, die ein Lehrer ausserhalb 
des staatlichen Dienstes zubringt, wird als Dienstzeit nicht gerechnet. 
Ist das Ausscheiden infolge der Verletzung einer dienstlichen Ver- 
PDflichtung erfolgt, ist der Betreffende durch dienstpolizeiliches Erkenntnis 
ausser Dienst gesetzt worden, oder ist er, um einer solchen Massregel 
vorzubeugen, freiwillig ausgetreten, ist weiterhin nicht nur diejenige Zeit, 
wührend deren er ausserhalb des staatlichen Dienstes sich befunden, 
sondern auch die gesamte, dem Ausscheiden vorangegangene 
Zeit bei der Berechnung der Dienstzeit ausser Betracht zu lassen. 
4. Diejenigen — etatmässigen wie nicht etatmüssigen — Lelrer, 
welche wegen Verletzung dienstlicher Verpflichtungen aus dem Schul- 
dienst ausgeschieden sind, müssen nach dem Wiedereintritt in denselben 
die Probedienstzeit ron neuem zurücklegen. Bei der Berechnung der 
Dienstzeit solcher Lehrer ist sonach ein weiteres Probedienstjahr in Ab- 
zug zu bringen. 
II. Die Anstellung als Hanptlehrer soll nach § 3 der Landesherr- 
lichen Verordnung vom 17. Juli 1892 regelmüssig nicht gewührt werden 
vor Zurücklegung ciner mindestens zweijührigen Dienstzeit in der Eigen-
	        

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