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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Geschichtliche Einleitung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
7. Gesetz vom 13. Mai 1892.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • 1. Gesetz vom 8. März 1868.
  • 2. Gesetz vom 19. Februar 1874.
  • 3. Gesetz vom 18. September 1876.
  • 4. Gesetz vom 1. April 1880.
  • 5. Gesetz vom 7. Juni 1884.
  • 6. Gesetz vom 25. Juli 1888.
  • 7. Gesetz vom 13. Mai 1892.
  • 8. Gesetz vom 18. September 1898.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

Vierter Abschnitt. 1868—1900. 57 
ganzen Inhalte nach der Großherzoglichen Regierung mit Empfehlung überwiesen, in 
voller Uebereinstimmung mit den eigenen Anschauungen der Großherzoglichen Re- 
gierung gefaßt wurden. 
Der nnn vorliegende Entwurf eines Gesetzes für eine abermalige, diesmal aber 
weit umfassendere Aenderung des Elementarunterrichtsgesetzes schließt in der Haupt- 
sache sich eng an die Gesichtspunkte an, welche bei den durch die oben erwähnten 
Petitionen veranlaßten Beratungen des letzten Landtags zum Ausdruck gelangt sind. 
Die erste und hauptsächlichste Aufgabe für den Entwurf war eine an die Normen 
des allgemeinen Beamtenrechtes möglichst enge sich anschließende Neuordnung der 
Verhältnisse der Volksschullehrer, namentlich in Beziehung auf Diensteinkommen, 
Versetzung in Ruhestand und Hinterbliebenenversorgung, zugleich cine nach allen 
diesen Richtungen hin sich äußernde Besserstellung, welche vorzugsweise den einer 
solchen am meisten bedürftigen Lehrern auf Schulstellen der bisherigen unteren Klassen 
zugut kommen soll. Damit würden gleichzeitig die in den mehr erwähnten Peti- 
tionen ausgesprochenen Wünsche der Lehrerschaft des Landes innerhalb der Grenzen 
ihre Erfüllung finden, welche durch die Rücksicht auf die Interessen der Allgemeinheit 
der Staatsregierung gezogen sind. 
In letzter Hinsicht ist namentlich hervorzuheben, daß eine höhere Belastung der 
Gemcinden zum Zwecke der Durchführung der in Aussicht genommenen Besser- 
stellung vermieden, vielmehr der hierfür erforderliche Aufwand ausschließlich von der 
Staatskasse, somit von der Gesamtheit der Steuerpflichtigen, getragen werden soll. 
Schon diese erste und hauptsächlichste Aufgabe des Reformwerkes erfordert 
Anderungen des dermalen geltenden Elementarunterrichtsgesetzes in solchem Umfange, 
daß nur der kleinere Teil dieses Gesetzes den bisherigen Wortlaut behalten kann. 
Die Großherzogliche Regierung glaubte indessen das Werk nicht auf dessen nächsten 
Zweck beschränken, sondern die einmal unternommene „Durchsicht“ auch ausdehnen 
zu sollen auf mehrere der jetzt geltenden Bestimmungen, die zwar mit der in Aus- 
sicht genommenen Neuordnung der äußeren Stellung der Volksschullehrer nicht in 
untrennbarem Zusammenhange stehen, bezüglich deren aber die seit Erlassung des 
Elementarunterrichtsgesetzes gemachten Erfahrungen teils Anderungen, teils Er- 
gänzungen als notwendig oder doch als sehr wünschenswert erwiesen haben. So hat 
der ganze Gesetzesentwurf eine Ausdehnung erhalten, welcher der Großherzoglichen 
Regierung die Erwägung nahe legte, ob es nicht zweckmäßiger wäre, statt des Ent- 
wurfes für eine sogenannte Gesetzesnovelle den Entwurf eines vollständigen 
neuen „Gesetzes über den Elementarunterricht“ den Ständen als Grundlage ihrer 
Beratungen vorzulegen. 
In Anlehnung an das bei früheren Aenderungen des Elementarunterrichts- 
gesetzes von 1868 eingehaltene Verfahren glaubte indessen die Großherzogliche Regie- 
rung die Form einer sogenannten Novelle auch für die gegenwärtige Vorlage wählen 
zu sollen.“) 
Um aber auf den Vorteil einer besseren Uebersicht über die künftige Gestaltung 
  
*) Der in der amtlichen „Begründung“ nicht besonders ausgesprochene haupt- 
sächlichste Grund für die Wahl der Form einer „Novelle“ lag offenbar in dem Be- 
streben, nach Möglichkeit zu vermeiden, daß einzelne Gesetzesbestimmungen, die un- 
berührt bleiben sollten, neuerdings bei den ständischen Verhandlungen zum Gegen- 
stand der Erörterung gemacht und so hinsichtlich ihrer unveränderten Fortdauer in 
Frage gestellt würden.
	        

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