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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
c. Militärdienst der Volksschullehrer.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
aa. Aktive Dienstzeit
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Bekanntmachung (des Oberschulrats), die Militärpflicht der Volksschullehrer betreffend, vom 13. März 1900
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • a. Anwendung der Beamtengesetze auf dieselben. I und II
  • b. Verfahren der Besetzung von Hauptlehrerstellen.
  • c. Militärdienst der Volksschullehrer.
  • aa. Aktive Dienstzeit
  • Bekanntmachung (des Oberschulrats), die Militärpflicht der Volksschullehrer betreffend, vom 13. März 1900
  • Kaiserliche Kabinetsordre vom 8. Februar 1900, enthaltend Bestimmungen über die Dienstzeit der Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamtes vom Jahre 1900 ab
  • bb. Militärdienst nach erfolgter Beurlaubung zur Reserve
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

2. c. Militärdienst der Volksschullehrer. 663 
Ausstellung solcher Zeugnisse für berechtigt erklärten Lehranstalt (Mittelschule) oder 
durch Ablegung der hierfür eigens bestimmten Prüfung erworben hatte. 
Durch Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 8. Februar 1900 ist nun für die Zeit 
vom Jahre 1900 ab 
a. den Volksschullehrern und Kandidaten des Volksschulamtes ermöglicht, schon 
aufgrund der besonderen Kandidatenprüfung ihrer aktiven Dienstpflicht als 
„Einjährig-Freiwillige“ zu genügen, dagegen. 
für Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamtes, welche nicht ge- 
willt oder nicht in der Lage sind, während ihrer aktiven Militärdienstzeit 
sich selbst zu bekleiden, auszurüsten und zu verpflegen (Reichsgesetz vom 
9. November 1867), die früher zehnwöchige aktive Dienstzeit auf eine solche 
von einem Jahre verlängert. Dabei ist indessen dieser einjährige Dienst 
zu einer Art Zwischenstufe zwischen dem Einjährig-Freiwilligendienst nach 
§ 11 des Reichsgesetzes vom 9. November 1867 einerseits und dem gewöhn- 
lichen (dreijährigen — § 6 Abs. 2 des genaunten Gesetzes) aktiven Dienst 
andererseits ausgestaltet. 
Da die Einstellung der Volksschulkandidaten „möglichst unmittelbar an dem 
nach dem Seminarschlußtermin folgenden 1. April oder 1. Oktober“ stattfinden soll 
(Ziffer 4 der Kabinetsordre vom 10. Februar 1900), also bevor der Kandidat an 
einer öffentlichen Schule als Lehrer verwendet ist, wird auf diese Einstellungen die 
Vorschrift in § 6 der „Dienstanweisung für die Lehrer an Volksschulen“" — Anzeige 
an die Oberschulbehörde (Schulv. Bl., 1894, S. 84; S. 409 dieser Schrift) — in 
der Regel nicht Anwendung finden können. Dagegen wird die Anzeige zu erstatten 
sein, wenn- ausnahmsweise die Einstellung nicht unmittelbar nach dem Abgang aus 
dem Seminar, sondern erst erfolgt, nachdem der als Volksschulkandidat Aufgenommene 
im Volksschuldienste bereits verwendet ist. 
D. 
Diese Verwendung könnte nur eine solche nach § 27 des E.U.G. — nicht als 
Hauptlehrer — sein, da nach § 9 der Landesh. Verordnung vom 7. Februar 1890, 
betr. die Aufnahme in den staatlichen Dienst, die Anstellung in etatmäßiger Eigen- 
schaft davon abhängig ist, daß der Anzustellende entweder seine aktive Dienstpflicht im 
stehenden Heere bereits abgeleistet hat, oder ausgemustert (vom Dienst im Heere 
befreit) ist. Die Stelle, welche der zum aktiven Militärdienst einberufene Lehrer 
(als Unterlehrer, Schulverwalter, Hilfslehrer) vor der Einstellung in das Herr inne 
hatte; wird zu anderweitiger Besetzung frei verfügbar. 
Einen Anspruch auf Belassung irgend welcher Bezüge aus der im Schuldienst 
bis dahin versehenen Stelle hat der Einberufene nicht. 
  
Bekanntmachung. 
(Vom 13. März 1900.) 
Die Militärpflicht der Volksschullehrer betreffend. 
(Schulv. Bl. 1900, S. 32.) 
Nachstehend bringen wir die in Nr. V. des Armeeverordnungsblattes 
vom 15. Februar 1900 bekannt gegebene Allerhöchste Kabinets-Ordre über
	        

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