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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
c. Militärdienst der Volksschullehrer.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
bb. Militärdienst nach erfolgter Beurlaubung zur Reserve
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verordnung (Landesherrliche),die Ausführung des § 66 des Reichsmilitärgesetzes betreffend, vom 28. November 1889
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • a. Anwendung der Beamtengesetze auf dieselben. I und II
  • b. Verfahren der Besetzung von Hauptlehrerstellen.
  • c. Militärdienst der Volksschullehrer.
  • aa. Aktive Dienstzeit
  • bb. Militärdienst nach erfolgter Beurlaubung zur Reserve
  • Verordnung (Landesherrliche),die Ausführung des § 66 des Reichsmilitärgesetzes betreffend, vom 28. November 1889
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

2. c. Militärdienst der Volksschullehrer. 669 
der Anrechnung tritt in Kraft mit dem Beginn derjenigen Monatshälfte, 
mit welcher das Kriegsgehalt zahlbar wird, jedoch nicht vor Beginn des 
Monats, in welchem der Abgang aus dem Wohnort erfolgt, und endet mit dem 
Schluss des Monats, in welchem die Rückkehr in den Wohnort stattfindet 
Unter Familienangehörigen im Sinne des vorstehenden Absatzes sind 
Ehefrau, Kinder und Eltern, sowie andere nahe Verwandte und Pflege- 
kinder zu verstehen. 
Becamte, welche als obere Beamte der Militärverl altung in immobilen 
Stellen Verwendung fnden, wird die mit drei anzigstel oder drei 
Zehntel des Friedensmaximalgehaltes zahlbare Zulage nicht angerechnet. 
4. Die Bestimmungen unter Nr. 
2 und 3 finden auf zuruhegesetzte 
Staatsbeamte hinsichtlich ihrer Ruhe- und Unterstützungsgehalte An- 
wendung. 
Die unter Nr. 3 Absatz 1 vorgeschriebene Anrechnung findet indessen 
nur insoweit statt, als sichen Zehntel der Kriegsbesoldung und der BRuhe- 
gehalt oder der Unterstützungsgehalt zusammen das vor der Zuruhesetzung 
bezogenc Zivildiensteinkommen übersteigen. Auch die hiernach erfolgende 
Anrechnung tritt jedoch in den Füllen des Absatzes 2 der Nr. 3, Sofern 
das frühere Zivildiensteinkommen 3600 Mark oder weniger betragen hat, 
nur in dem daselbst vorgeschenen geringeren Umfange ein 
5. Den unentgeltlich oder zwar gegen Entgelt aber nur vorübergehend 
beschäftigten Staatsbeamten soll bei ihrem Rücktritt in den Zirildienst 
eine Beschüftigung möglichst gegen Entgeld gewäührt werden 
6. Den Staatsbeamten bleiben die aus ihrem Dienstalter sich er- 
gebenden Rechte und Vorteile gewahrt; insbesondere wird bei etatmässigen 
#s ig 
Beamten der Lauf der Zulagefristen durch die Einberufung zum Kriegs- 
dienst nicht unterbrochen. 
Einem Beamten, welcher während des der etatmässigen Anstellung 
vorangehenden Vorbereitungsdienstes zum Kriegsdienst einberufen wird, 
soll die in letzterem zugebrachte Zeit auf die Vorbereitungsdienstzeit. 
thunlichst angerechnet werden. 
War im Zeitpunkt der Einberufung des Beamten seine Zulassung 
zu einer von ihm abzulegenden Prüfung bereits verfügt, so wird ihm die 
zur Ablegung der Prüfuog erforderliche Frist, soweit die Militärverhält-- 
nisse es gestatten, bewilligt werden. 
Beamte, welche wegen der Einberufung zum Kriegsdienst die Staats- 
prüfung nicht auf den von ihnen in Aussicht genommenen Zeitpunkt 
ablegen können, sollen späterhin hinsichtlich ihres Vorwürtskommens 
billige Berücksichtigung finden. 
7. Hinsichtlich derjenigen Staatsbeamten, welche als Offiziere oder 
obere Beamte der Militärverwaltung in den Kriegsdienst eingetreten sind 
wird der Zivilbehörde von Amtswegen mutgeteilt: 
a. die Höhe des Betrages, welchen der Beamte als Kriegsbesoldung 
cventuell Zulage bezieht; 
b. der Zeitpunkt, von welchem ab diese Bezüge gewüährt werden. 
Eintretende Anderungen sowie der Zeitpunkt, mit welchem die 
Bezüge aus Militärfonds aufgehört haben, werden gleichfalls der Zivil- 
behörde mitgeteilt.
	        

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