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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Geschichtliche Einleitung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
7. Gesetz vom 13. Mai 1892.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • 1. Gesetz vom 8. März 1868.
  • 2. Gesetz vom 19. Februar 1874.
  • 3. Gesetz vom 18. September 1876.
  • 4. Gesetz vom 1. April 1880.
  • 5. Gesetz vom 7. Juni 1884.
  • 6. Gesetz vom 25. Juli 1888.
  • 7. Gesetz vom 13. Mai 1892.
  • 8. Gesetz vom 18. September 1898.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

58 I. Geschichtliche Einleitung. 
des Gesamtrinhaltes der den Elementarunterricht betreffenden Gesetzesbestimmungen, 
welchen der Entwurf eines vollständigen neuen Gesetzes geboten hätte, nicht verzichten 
zu müssen, ist ein Eutwurf der im Schlußparagraphen der Vorlage vorgesehenen 
Zusammenstellung als Anlage I. beigegeben. 
II. 
Feste (Minimal-)Sätze für die Gehalte der Lehrer an Volksschulen wurden 
erstmals eingeführt durch das Gesetz vom 28. August 1835 über die Rechtsverhält- 
nisse der Volksschullehrer und die Deckung des Schulaufwandes. Diese Gehaltssätze 
wurden abgestuft (140 fl., 175 fl., 250 fl., 350 fl.) nach 4 Ortsklassen — Gemeinden 
mit einer Einwohnerzahl 1. bis zu 500, 2. von 501 bis zu 1500, 3. von 1501 bis 
zu 3000, 4. von mehr als 3000. Zuschläge zu dem nach der Ortsklasse sich richtenden. 
Gehalte (40 fl. beziehungsweise 60 fl. und 40 fl.) erhielten der erste, beziehungsweise 
der erste und zweite Lehrer an Schulen mit 3, beziehungsweise mit 4 oder mehr 
Hauptlehrern. 
Ein Anwachsen des Gehaltes auf der derselben Stelle konnte nach dem Gesetze 
von 1835 überhaupt nicht, für einen an derselben Schule verbleibenden Lehrer nur 
durch Einrücken in die Stelle des zweiten beziehungsweise ersten Hauptlehrers statt- 
finden. Abgesehen von dem letzteren Fall konnte somit ein Hauptlehrer eine Ge- 
haltserhöhung nur durch Uebergang auf eine Schulstelle höherer Klasse, somit regel- 
mäßig bloß im Wege der Versetzung an einc andere Schule erlangen. Erst durch 
ein Gesetz vom 3. Mai 1858 wurden — um die Nachteile der häufigen Dienstwechsel 
zu vermindern — nach jeweils 5 Jahren anfallende Personalzulagen (von je 20 fl.) 
für Lehrer eingeführt, welche auf derselben Schulstelle verblieben waren. 
Neben dem nach der Ortsklasse sich richtenden festen Gehalte erhielten die Volks- 
schulhauptlehrer freie Wohnung oder den (für die verschiedenen Ortsklassen im Ge- 
setze selbst bestimmten) Anschlag derselben als Mietentschädigung, ferner das Schul- 
geld bezichungsweise einen Anteil davon. Die Höhe des letzteren Einkommensteiles. 
bestimmte sich nach dem Betrage des für die betreffende Gemeinde festgesetzten Schul- 
geldsatzes (nach dem Gesetze vom 28. August 1835 wenigstens 30 Kr. und höchstens. 
2 fl., in den 4 größten Städten höchstens 4 fl.) und nach der Zahl der Schulkinder. 
Der Bemessung des Ruhegehaltes war nur der feste Gehalt (und zwar mit Aus- 
schluß des Zuschlages für die Stellen der ersten und zweiten Hauptlehrer) zugrunde. 
zu legen. 
Die Bezüge der Hinterbliebenen verstorbener Hauptlehrer (Witwengehalt, Er- 
ziehungsbeiträge, Nahrungsgehalte) waren der Festsetzung im Verordnungswege 
derart vorbehalten, daß diese, für alle Schuldienste gleich und ohne Rücksicht auf die 
Dauer der Dienstzeit des Verstorbenen, nach Maßgabe des jeweiligen Standes der 
Mittel der Witwen= und Waisenkasse zu geschehen hatte. 
Die durch die Gesetze vom 28. August 1835 und vom 3. Mai 1858 geschaffenen 
Grundlagen für die Bemessung des Diensteinkommens und der Nuhegehalte der Haupt- 
lehrer an Volksschulen haben sich in der Hauptsache bis auf die Gegenwart erhalten. 
Spätere Gesetze — vom 8. März 1868, 19. Februar 1874, 25. Juli 1888 — haben 
auf jenen Grundlagen weiter gebaut, insbesondere neben Erhöhung der Gehalts- 
sätze für die einzelnen Ortsklassen die Einrichtung der Abstufung der Gehalte für 
die Hauptlehrer an Schulen mit mehreren Hauptlehrerstellen, sowie der Personal- 
zulagen für Lehrer, die einc längere Dienstzeit auf derselben Stelle zurückgelegt, 
weiter entwickelt. 
Den gegenwärtigen Stand, wie derselbe seit Inkrafttreten des Gesetzes vom
	        

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