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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IX. Aufwands-Bestreitung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
a. Schulkompetenzen. Gesetz, die Ablösung von Kompetenzen zu Volksschullehrergehalten betreffend, vom 7. März 1884
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verordnung (Ministerial-), gleichen Betreffs, vom 8. April 1886
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • a. Schulkompetenzen. Gesetz, die Ablösung von Kompetenzen zu Volksschullehrergehalten betreffend, vom 7. März 1884
  • Verordnung (Ministerial-), gleichen Betreffs, vom 8. April 1886
  • b. Privatrechtliche Verpflichtungen zu Leistungen für Schulbaulichkeiten und Beschaffung vom Schulgebrauchsgegenständen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

702 IX. Aufwand für die Volksschulen. 
Zur Rechtsgiltigkeit solcher über die Ablösung zustande gekommenen 
Verträge ist die Zustimmung der Gemeindeversammlung (des Bürgeraus— 
schusses) jeder dabei beteiligten politischen Gemeinde (§ 2 Ziffer 1 des Ge- 
setzes) und außerdem die Genchmigung der Oberschulbehörde (§ 10 des Ge- 
setzes) sowie, wenn bei den Ablösungen das Domänen= beziehungsweise 
Staatsärar oder Stiftungen beteiligt sind, die Genehmigung der betreffenden 
oberen Aufsichtsbehörden einzuholen; es sind hierbei den betreffenden Be- 
hörden sämtliche auf die Ablösung bezüglichen Akten zur Einsicht vorzulegen. 
In den Fällen, in welchen die politische Gemeinde selbst Kompetenzen 
für ihre Schule ablöst, hat die Vertragsschließung zwischen dem politischen 
Gemeinderat einerseits und dem nach den Vorschriften von Artikel II 8 14 
des Gesetzes vom 18. September 1876 erweiterten Gemeinderat 
andererseits zu erfolgen. 
Der Aufnahme einer öffentlichen Urkunde über den Ablösungsvertrag 
bedarf es zur Rechtsbeständigkeit des letzteren nicht; doch kann auf Wunsch 
der Beteiligten selbstverständlich auch eine notarielle Beurkundung des Ab- 
lösungsvertrages stattfinden. 
8 10. 
Sind die Beteiligten hinsichtlich der Festsetzung des Ablösungskapitals 
nicht einig und gelingt es nicht, nachträglich noch eine Vereinbarung zustande 
zu bringen, so ist das Ablösungskapital auf gerichtlichem Wege festzustellen. 
Für das gerichtliche Verfahren sind die allgemeinen Vorschriften über das 
Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten maßgebend. (§ 11 des Gesetzes). 
Dasselbe Verfahren hat auch dann einzutreten, wenn im Laufe der 
Ablösungsverhandlungen sich Anstände ergeben, welche durch entsprechende 
Erörterungen mit den Beteiligten nicht beseitigt werden können. 
8 11. 
Alle wegen Festsetzung der Ablösungskapitalien stattfindenden amtlichen 
und gerichtlichen Verhandlungen — mit Ausnahme von Ausfertigungen durch 
den Notar — sind tax-, sportel= und stempelfrei (6 12 des Gesetzes). 
Wird von einem der Beteiligten eine notarielle Beurkundung des Ab- 
lösungsvertrags verlangt (§ 9), so hat dieser die Kosten zu tragen. 
Etwaige sonstige Kosten der Ablösungsverhandlungen tragen beide Teile 
hälftig. Die Verteilung derselben unter die Beteiligten erfolgt durch das 
Bezirksamt. " 
l 12. 
Von jedem Ablösungsvertrag ist der Oberschulbehörde eine Ausfertigung 
vorzulegen. 
Dieselbe wird in jedem einzelnen Falle nach Maßgabe der das örtliche 
Schulvermögen betreffenden gesetzlichen Bestimmungen die gesonderte Ver-
	        

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