Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IX. Aufwands-Bestreitung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
b. Privatrechtliche Verpflichtungen zu Leistungen für Schulbaulichkeiten und Beschaffung vom Schulgebrauchsgegenständen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
aa. Gesetz, die Ablösungder auf Privatsrechtstitel beruhenden Verpflichtungen zum Bau und zur Unterhaltung von Schulhäusern sowie zur Anschaffung von Gegenständen zum Schulgebrauch betreffend, vom 20. Februar 1879
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • a. Schulkompetenzen. Gesetz, die Ablösung von Kompetenzen zu Volksschullehrergehalten betreffend, vom 7. März 1884
  • b. Privatrechtliche Verpflichtungen zu Leistungen für Schulbaulichkeiten und Beschaffung vom Schulgebrauchsgegenständen.
  • aa. Gesetz, die Ablösungder auf Privatsrechtstitel beruhenden Verpflichtungen zum Bau und zur Unterhaltung von Schulhäusern sowie zur Anschaffung von Gegenständen zum Schulgebrauch betreffend, vom 20. Februar 1879
  • bb. Verordnung (Ministerial-), gleichen Betreffs, vom 26. Juni 1880
  • cc. Verordnung (des Oberschulrats), die Verwaltung und Verrechnung der aus der Ablösung der auf Privatrechtstitel beruhenden Verpflichtungen u. s. w. entstehenden kapitalien betreffend, vom 5. April 1881
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

4. b. Ablösung von Schulbaulasten. 711 
Der Verpflichtete ist berechtigt, nach vorausgegangener sechswonatlicher 
Aufkündigung einzelne Zieler vor dem Verfalltag, mehrere Zieler zusammen 
oder das ganze Ablösungskapital in einer Summe abzutragen. 
Die Zahlung des Ablösungskapitals hat kostenfrei zu geschehen. 
Verfahren bei der Ablösung. 
8 12. 
Die in § 1 bezeichneten Verpflichtungen können im Wege gütlichen 
Ubereinkommens zwischen den Beteiligten zur Ablösung gebracht werden. 
Zur Rechtsgiltigkeit solcher über die Ablösung zustande gekommenen 
Verträge ist die Zustimmung der Gemeindeversammlung (des Bürgeraus- 
schusses) jeder dabei beteiligten politischen Gemeinde (§ 2 Absatz 2, a) und 
außerdem die Genehmigung der Behörde, welcher die obere Aussicht über die 
Verwaltung des örtlichen Schulvermögens übertragen ist, erforderlich. 
8 13. 
Wenn eine gütliche übereinkunft (§ 12) nicht zustande kommt, so ist 
das Ablösungskapital auf gerichtlichem Wege festzustellen. Als Parteien 
sind dabei in allen Fällen sowohl jeder Pflichtige, als auch die in § 2, a 
bezeichnete Gemeinde und die in § 2, b bezeichnete Staatsbehörde beteiligt; 
jede bieser Parteien ist berechtigt, die Klage zu erheben, sei es für sich allein 
gegen die beiden anderen, sei es in Gemeinschaft mit einer der beiden andern 
gegen die dritte. 
Für das gerichtliche Verfahren, insbesondere auch hinsichtlich der Vor- 
nahme einer Schätzung durch Sachverständige, sowie hinsichtlich der Rechts- 
mittel, sind die allgemeinen Vorschriften über das Verfahren in bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten maßgebend. 
  
Die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zur Bestimmung des Ablösungs- 
kaipitals setzt voraus, daß Dasein und Umfang der Verpflichtung unter den Be- 
teiligten unbestritten, bezw. im Wege des geordneten Prozeßverfahrens festgestellt 
seien. Für das gerichtliche Verfahren, dessen Zweck die Feststellung der Ablösungs- 
summe für Zehnten und Zehntlasten war, hatte das Zehntablösungsgesetz besondere 
Bestimmungen (8 58 ff.) getroffen. Die inzwischen zur Verkündung gelangte 
Reichsgesetzgebung über Gerichtsverfassung und Prozeßverfahren hätte gestattet, im 
Wege der Landesgesetzgebung Streitigkeiten über Ablösung von Gerechtigkeiten ent- 
weder besonderen Gerichten oder auch den ordentlichen Landesgerichten mit be- 
sonderen Zuständigkeitsnormen und besonderem Verfahren zu übertragen — § 1# 
Ziffer 2 der Reichs-Gerichtsverfassung; § 3 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zur 
Reichs-Gerichtsverfassung und §& 3 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zur Reichs- 
Zivilprozeßordnung. Bei Erlassung des vorliegenden Gesetzes wurde indessen unter- 
stellt, daß fürr die voraussichtlich nur wenigen Fälle, in welchem etwa ein gericht-
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment