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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
X. Fortbildungsunterricht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

722 X. Fortbildungsunterricht. 
Nötigung der in dieselbe freiwillig eingetretenen Schüler zum regelmäßigen Schul- 
besuch wenigstens mittelbar in der Weise geübt werden, daß der lässige oder sonst 
ungehorsame Schüler aus der Anstalt ausgewiesen wird und damit sofort dem gesetzlichen 
Zwang zum Besuche der — mutmaßlich noch weniger willkommenen — all- 
agemeinen Fortbildungsschule verfällt (§5 2, Absatz 2 und 3 der Verordnung vom 
21. Februar 1891). 
VI. Die Verordnung vom 21. Februar 1891 ging (§ 2 Absatz 4) von der 
Anschauung auns, daß auf die nach Maßgabe dieser Verordunng eingerichteten 
„gewerblichen Fortbildungsschulen“ die Bestimmungen im dritten Absatz des § 120 
der deutschen Gewerbeordnung anwendbar seien, lantend (soweit hierher bezüglich): 
Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weiteren 
Kommunalverbandes (§ 142) kann für männliche Arbeiter unter achtzehn 
Jahren sowie für weibliche llandlungsgebilken und Lehrlinge unter 
achtzelhn Jahren die Verpflichtung zum Besnche einer Fortbildungsschule 
soweit diese Verpflichtung nieht landesgesctzlich be- 
steht, hegründet werden. 
Dieselben reichsgesetzlichen Bestimmungen wurden, wie bereits oben (S. 720) 
bemerkt, auch auf die „Gewerbeschulen“, deren Besuch durch das (bad.) Gesetz 
vom 18. Febrnar 1874 (§ 1 Absatz 2) als stellvertretend für den Besuch der (all- 
gemeinen) Fortbildungsschule anerkannt ist, seitens der Schul= und der Verwaltungs- 
behörden in Anwendung gebracht. Im Mai 1897 ist indessen ein — der Anfechtung 
in höherer Instanz nicht unterliegendes — Urteil des badischen Oberlandesgerichts 
ergangen, welches den Rechtsbestand ortsstatutarischer Bestimmungen nach § 120 
Abs. 3 der Gew.O. insoweit verneinte, als dieselben auch Personen im fortbildungs- 
schulpflichtigen Alter dem Gewerbeschulzwang unterwarfen. Nach den Entscheidungs- 
gründen ging das Gericht dabei von folgenden Erwägungen aus: 
„Der § 120 Absatz 3 Gewerbeordnung könne und wolle nur insoweit gelten, 
als die Materie des Fortbild ungsschulzwanges nicht landesgesetzlich geregelt sei; dies 
sei aber in Baden durch das Gesetz vom 18. Februar 1874 geschehen hinsichtlich der 
jugendlichen Personen im Alter bis zum vollendeten 16. Lebensjahre; für diese könne 
ein weiterer Schulzwang durch Statut aufgrund des § 120 Gewerbeordunng nicht 
eingeführt werden; vielmehr könne deren Verpflichtung zum Besuche gewerblichen 
Unterrichts nur im Wege cines Landesgesetzes erfolgen, welches den durch 
das Fortbildungsschulgesetz von 1874 geschaffenen Nechtszustand entsprechend modifiziere; 
ein solches Landesgesetz bestehe aber zur Zeit nicht, da das badische Gewerbeschul- 
wesen nur im Wege der Verordunng geregelt sei; die Wirksamkeit des § 120 Ge- 
werbeordnung erstrecke sich daher für das Großherzogtum nur auf gewerbliche Ar- 
beiter vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahre." 
Bei der in Vorstehendem dargelegten Auffassung scheint nicht beachtet zu sein, 
daß die Anwendung der Bestimmung in § 120 Abs. 3 der Gew.O. nicht davon 
abhängt, ob überhaupt „die Materie des Fortbildungsschulzwanges landesgesetzlich 
geregelt“ ist oder nicht, sondern lediglich davon, daß die durch Gemeindestatut 
zu begründende Verpflichtung „pnicht landesgesetzlich besteht“. Da zu den 
Angelegenheiten, welche der Gesetzgebung des Reiches unterliegen (Art. 4 der Reichs- 
verfassung), das Unterrichtswesen nicht gehört, hat zweifellos der Einzelstaat darüber 
Verfügung zu treffen, ob in seinem Gebiet „Fortbildungsunterricht"“ erteilt werden 
soll, welcherlei Anstalten für diesen Zweck bestehen sollen, auch hinsichtlich welcher 
dieser Unterrichtsanstalten ein Zwang zum Besuche derselben auszuüben sei. Der
	        

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