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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
X. Fortbildungsunterricht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

X. Fortbildungsunterricht. 725 
für andere einer fachlichen Fortbildungsschule zuzuweisende Knaben durch Ortsstatut 
(Städteordnung 87 8) beziehnngsweise durch Gemeindebeschluß mit Staatsgenehmigung 
die Verpflichtung zum Besuche einer Fortbildungsschule bis zu dem der Zurücklegung 
des siebzehnten Lebensjahres nächstfolgenden Ostertermin ausgedehnt werden. 
3. In gleicher Weise wird darüber Bestimmung getroffen, welche der fort— 
bildungsschulpflichtige Knaben der allgemeinen Fortbildungsschule und welche mit 
Rücksicht auf den bereits erwählten oder mutmaßlichen Beruf einer fachlichen Fort- 
bildungsschule — bei dem Vorhandensein mehrerer solcher Schulen: welcher derselben 
— zuzuweisen seien. 
III. 
1. Für Mädchen danert die Verpflichtung zum Besuche eines Fortbildungs- 
unterrichts regelmäßig ein Jahr. · 
2.DurchOrtsstatut(Städtcordmmg§7g)beziehungsweisedurchGemcindc- 
beschluß mit Staatsgenehmigung kann bestimmt werden, daß Mädchen, welche nach 
der Entlassung aus der Volksschule Unterweisung in Haushaltungskunde nach einem 
von der zuständigen Behörde genehmigten Lehrgang empfangen, von dem Besuche 
einer Fortbildungeschule befreit sind, auch wenn die Unterweisung in Haushaltungs- 
kunde weniger als ein Jahr dauert. 
Als Gegenstände, auf welche eine gesetzliche Regelung des gesamten Fortbildungs- 
schulwesens noch weiter sich zu erstrecken hätte, wurden die folgenden bezeichnet: 
IV. 
1. Bestimmungen über Verpflichtung der Gemeinden zur Unterhaltung 
allgemeiner Fortbildungsschulen. 
2. Desgleichen über die Art der Feststellung der Lehrpläne für diese Schulen. 
Grundzüge eines Normallehrplanes. 
Zulässige Modifikationen mit Rücksicht auf das örtliche Bedürfnis oder die 
Bedürfnisse besonderer Berufsarten. 
V. 
1. Errichtung und Unterhaltung fachlicher Fortbildungsschulen. Arten 
derselben (Gewerbe, Handel, Landwirtschaft). 
2. Unternehmer von solchen Schulen. Beteiligung des Staates an der Be- 
streitung des Aufwandes, an der Leitung, Aufsicht und Verwaltung. 
3. Bestimmungen über Art der Feststellung der Unterrichtspläne der fachlichen 
Fortbildungsschulen; Grundzüge der Unterrichtspläne für die einzelnen Schul= 
gattungen. 
4. Anstellung und rechtliche Verhältnisse der Lehrer an fachlichen Fortbildungs- 
schulen, soweit diese nicht bereits (wie z. B. in Ansehung der „Gewerbeschulen“) ge- 
setzlich georduct sind. 
VI. 
Für alle Arten von Fortbildungsschulen (allgemeine und fachliche): 
1. Bestimmungen zur Durchführung der Verpflichtung zum Besuche des Fort- 
bildungsunterrichts, insbesondere zur Sicherung eines regelmäßigen Schulbesuches. 
2. Verpflichtungen der Eltern, Vormünder, Arbeitgeber.
	        

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