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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
X. Fortbildungsunterricht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Allgemeine Fortbildungsschule.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
d. Verordnung (Ministerial-), den Lehrplan für die Fortbildungsschule betreffend, vom 5. Februar 1875
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • a. Gesetz den Fortbildungsunterricht betreffend, vom 18. Februar 1874
  • b. Verordnung (Ministerial-), den Fortbildungsunterricht betreffend, vom 24. März 1874
  • c. Verordnung (Ministerial-), die in der Fortbildungsschule zulässigen Strafen betreffend, vom 5. Februar 1875
  • d. Verordnung (Ministerial-), den Lehrplan für die Fortbildungsschule betreffend, vom 5. Februar 1875
  • e. Bekanntmachung (des Oberschulrates), vom 30. März 1875 mit Dienstweisung, die Anwendung der Schulordnung für die Volksschulen auf den Fortbildungsunterricht betreffend
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

744 X. Fortbildungsunterricht. 
Im übrigen ist dem Schüler jede mögliche Freiheit des Verfahrens 
auch beim schriftlichen Rechnen zu gestatten, sofern dasselbe nur klar und 
übersichtlich ist. 
§ 28. Die zur Behandlung kommenden Aufgaben umfassen auch die 
Flächen= und Körperberechnung innerhalb des für die Volksschule möglichen 
Umfangs. 
Hieran schließt sich zugleich das Zeichnen der betreffenden Figuren, 
wo nicht etwa ein besonderer Unterricht im Zeichnen gegeben werden kann. 
II. Einteilung der Schüler in Klassen, Verteilung der Anterrichtszeit auf 
die einzelnen Fehrfächer und Vollzugsbeslimmungen. 
§ 29. Die einzelnen Klassen der Fortbildungsschule werden nach 
Schuljahren beziehungsweise nach Geschlechtern gebildet und zerfallen, wo 
nötig, wieder in Parallelabteilungen. « 
§ 30. Wo die Fortbildungsschule nicht über 40 Schüler zählt, bilden 
diese letzteren nur eine Klasse und erhalten gemeinsamen Unterricht, sofern 
nicht die Gemeinde, der die Schule angehört, eine Trennung in zwei ge- 
sondert zu unterrichtende Abteilungen beschließt. 
§ 31. Die Bestimmung des vorhergehenden Paragraphen schließt jedoch 
nicht aus, daß auch innerhalb derselben Klasse im Rechnen und im Aufsatz 
eine Teilung der Schüler nach ihren Fähigkeiten erfolgt und daß die Auf- 
gaben nach Maßgabe der letzteren ausgewählt werden. 
Ebenso ist durch § 30 eine ähnliche Rücksichtsnahme auf die Geschlechter, 
wo beide in einer Klasse unterrichtet werden, nicht ausgeschlossen. 
§ 32. Der gesamte Unterrichtsstoff der Fortbildungsschule wird für 
die Knaben auf zwei Jahre verteilt und zwar, wo jedes Schuljahr für sich 
unterrichtet wird, soweit thunlich, mit Rücksicht auf ein naturgemäßes Fort- 
schreiten vom Leichteren zum Schwereren. 
Wo zwei Jahreskurse zusammen unterrichtet werden, erfolgt die Teilung 
in zwei dem Umfang und der Schwierigkeit nach möglichst gleiche Hälften, 
jedoch selbstverständlich mit Rücksichtnahme auf ein solches Fortschreiten 
innerhalb des Schuljahres. 
§ 33. Die Unterrichtszeit ist, sofern sie das in § 8 des Gesetzes vom 
18. Februar 1874 bezeichnete Minimum nicht übersteigt, zur Hälfte auf 
das Lesen und die damit zu verbindenden Realien, zur anderen Hälfte auf 
das Schreiben und Nechnen zu verwenden. 
§ 34. Wo dem Fortbildungsunterricht eine größere Zeit eingeräumt 
ist, kann dieselbe je nach dem Bedürfnis der betreffenden Schule auf die 
einzelnen Unterrichtsfächer anders verteilt werden, jedoch mit der Einschränkung,
	        

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