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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
X. Fortbildungsunterricht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
a. Gesetz, den Besuch des gewerblichen und kaufmännischen Fortbildungsunterricht betreffend, vom 15. August 1898
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • a. Gesetz, den Besuch des gewerblichen und kaufmännischen Fortbildungsunterricht betreffend, vom 15. August 1898
  • b. Gewerbliche Fortbildungsschulen. Bekanntmachung (Verordnung des Oberschulrats), den gewerblichen Fortbildungsunterricht betreffend, vom 21. Februar 1891
  • c. Gewerbeschulen
  • d. Kaufmännische Fortbildungsschulen
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

762 X. Fortbildungsnnterricht. 
a. Gesetz. 
(Vom 15. August 1898.) 
Den Besuch des gewerblichen und kaufmännischen Fortbildungsunterrichts 
betreffend. 
(Ges. und V. Bl., 1898, S. 398; Schulv. Bl., 1898, S. 99.) 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Oähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen 
und verordnen, was folgt: 
81. 
Die in den Gewerbebetrieben einer Gemeinde beschäftigten fortbildungs- 
schulpflichtigen Arbeiter (Gesellen, Gehilfen und Lehrlinge) können durch 
Ortsstatut im Sinne des § 142 der Deutschen Gewerbeordnung verpflichtet 
werden, anstelle der allgemeinen Fortbildungsschule eine für den Ort ihrer 
Beschäftigung errichtete Gewerbeschule oder gewerbliche Fortbildungsschule zu 
besuchen. 
In gleicher Weise können die fortbildungsschulpflichtigen Gehilfen und 
Lehrlinge des Handelsgewerbes zum Besuche einer am Ort ihrer Beschäf- 
tigung bestehenden, von der oberen Schulbehörde anerkannten kaufmännischen 
Fortbildungsschule oder Handelsschule und, wo eine solche nicht besteht, zum 
Besuche einer Gewerbeschule oder gewerblichen Fortbildungsschule angehalten 
werden. 
Das Ortsstatut hat zugleich die zur Durchführung der getroffenen An- 
ordnung erforderlichen näheren Bestimmungen, insbesondere bezüglich der zur 
Sicherung eines regelmäßigen Schulbesuchs den Schulpflichtigen, sowie deren 
Eltern, Vormündern und Arbeitgebern obliegenden Verpflichtungen und 
bezüglich der zulässigen Befreiungen zu treffen. 
  
1. Das (badische) Gesetzvom 15. August 1898 ist nur für „fortbildungsschulpflichtige“ 
Arbeiter, Gehilfen und Lehrlinge, d. i. für Arbeiter 2c. im Alter von 14 bis 16 Jahren er- 
lassen, während die Deutsche Gewerbeordnung (8 120, Absatz 3) die Begründung 
der Verpflichtung zum Besuch einer Fortbildungsschule durch statutarische Bestimmung 
einer Gemeinde für Arbeiter bis zum Alter von achtzehn Jahren gestattet. Dies 
crlärt sich aus der oberlandesgerichtlichen Entscheidung vom 3. Mai 1897, welche 
eine „Lücke“ nur in Ansehung der Arbeiter c. im Alter von 14 bis 16 Jahren als 
vorhanden annahm (vgl. oben S. 722) und deshalb nur bezüglich dieser Arbeiter 
ein ergänzendes Einschreiten der badischen Landesgesetzgebung hervorrief. 
Um eine Verpflichtung zum Besuche einer Gewerbeschule oder gewerblichen Fort- 
bildungsschule für die ganze Zeit von der Zurücklegung des volksschulpflichtigen
	        

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