Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
X. Fortbildungsunterricht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
b. Gewerbliche Fortbildungsschulen. Bekanntmachung (Verordnung des Oberschulrats), den gewerblichen Fortbildungsunterricht betreffend, vom 21. Februar 1891
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • a. Gesetz, den Besuch des gewerblichen und kaufmännischen Fortbildungsunterricht betreffend, vom 15. August 1898
  • b. Gewerbliche Fortbildungsschulen. Bekanntmachung (Verordnung des Oberschulrats), den gewerblichen Fortbildungsunterricht betreffend, vom 21. Februar 1891
  • c. Gewerbeschulen
  • d. Kaufmännische Fortbildungsschulen
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

764 X. Fortbildungsunterricht. 
b. Gewerbliche Fortbildungsschulen. 
Bekauntmachung (Verordnung). 
(Vom 21. Februnar 1891.) 
Den gewerblichen Fortbildungsunterricht betreffend. 
(Schulv. Bl., 1891, S. 19.) 
Nr. 2725. Mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums der 
Justiz, des Kultus und Unterrichts werden für diejenigen unterrichtlichen 
Veranstaltungen, welche in einer Anzahl Gemeinden des Landes nuter der 
Benennung „gewerbliche Fortbildungsschulen“ mit Unterstützung aus Staats- 
mitteln unterhalten werden, für die Zeit bis zu allgemeiner Neuregelung des 
gewerblichen Unterrichtswesens nachstehende Bestimmungen bekannt gegeben: 
5 1. 
Die gewerbliche Fortbildungsschule bildet eine mit der Volksschule nicht 
verbundene besondere Abteilung der durch das Gesetz vom 18. Februar 1874, 
den Fortbildungsunterricht betreffend, gebotenen Fortbildungsschule. 
Die Aufnahme eines Schülers in die gewerbliche Fortbildungsschule 
erfolgt auf Anmeldung desselben bei dem mit der Erteilung (Leitung) des 
gewerblichen Fortbildungsunterrichts betrauten Lehrer durch die Eltern oder 
deren Stellvertreter beziehungsweise durch den Arbeits= oder Lehrherrn. Der 
Aufgenommene ist zum ordnungsmäßigen Besuch der Unterrichtsstunden ver- 
pflichtet und den Vorschriften der besonderen Schulordnung unterworfen, 
welche die örtliche Aufsichtsbehörde mit Genehmigung der Oberschulbehörde 
für die gewerbliche Abteilung der Fortbildungsschule aufstellen kann. 
Hinsichtlich der Behandlung der Schulversäumnisse und der Handhabung 
der Schulzucht gelten die Bestimmungen der §§ 18—23 und §§ 25—28 
der von dem Oberschulrat unter dem 30. März 1875 bekannt gegebenen 
„Dienstweisung, die Anwendung der Schulordnung für die Volksschulen 
auf den Fortbildungsunterricht betreffend". 
§ 2. 
Gegen Schüler der gewerblichen Fortbildungsschule sind nur die in 
§ 1 der Ministerialverordnung vom 5. Februar 1875 (Gesetzes= und Ver- 
ordnungsblatt Seite 129) bezeichneten Strafen zulässig. 
In den Fällen des § 2 jener Verordnung hat die örtliche Aufsichts- 
behörde die Ausweisung des Schülers aus der gewerblichen Abteilung, be- 
ziehungsweise dessen lhberweisung an die allgemeine Fortbildungsschule aus- 
Zusprechen. 
In gleicher Weise wäre — nach vorausgegangener erfolgloser Mahnung 
— zu verfahren, wenn ein Schüler mit Bezahlung des Schulgeldes im
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment