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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1912
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
78
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
4. Stück
Volume count:
4
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 20.) Verordnung zur Vollziehung der vom Bundesrat erlassenen Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze.
Volume count:
20
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen. II. in alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • No. 51.) Verordnung über die Versicherungsbehörden im Sinne der Reichsversicherungsordnung. (51)
  • No. 52.) Verordnung über die Übertragung von Aufgaben der Versicherungsämter auf knappschaftliche Organe. (52)
  • No. 53.) Verordnung über die Bildung der allgemeinen Ortskrankenkassen und Landkrankenkassen nach der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 (R.-G.-Bl. S. 509). (53)
  • No. 54.) Verordnung über das Verfahren mit Quittungskarten. (54)
  • Anweisung über das Verfahren mit Quittungskarten.
  • Anlage 1. Krankheitsbescheinigung. (§. 1438 in Verbindung mit §§. 1393, 1394 der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911.)
  • Anlage 2. Bescheinigung über die Endzahlen aus der Aufrechnung der Quittungskarrte Nr. 2
  • Anlage 3a. Verzeichnis der ausgestellten gelben Quittungskarten Nr. 1 und der umgetauschten gelben Quittungskarten (Muster A). Jahr 1912.
  • Anlage 3b. Verzeichnis der ausgestellten und umgetauschten grauen Quittungskarten (Muster B) für Selbstversicherung. Jahr 1912.
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)

Full text

— 360 — 
Dabei bedeuten die Abkürzungen W. „Beitragswochen“, V.A. „Versicherungs- 
anstalt", die römischen Ziffern 1, II, III, IV, V die Lohnklassen, Z.M. „Zusatzmarken“, 
die arabischen Ziffern die Anzahl von Beitragswochen, für die Marken der Lohnklasse 
und Versicherungsanstalt beigebracht waren oder bei Zusatzmarken die Zahl der 
verwendeten Marken; z. B. können die oben aufgeführten 13 Wochen III. V.A. Baden 
aus einer nach dem 1. Januar 1911 verwendeten, für einen Zeitabschnitt von 13 Wochen 
hergestellten Beitragsmarke III. Lohnklasse der Versicherungsanstalt Baden herrühren. 
Der Übertragvermerk ist von dem übertragenden Beamten mit Angabe von Ort und 
Tag, mit seinem Namen sowie unter Beidrücken des Dienstsiegels (Stempels) zu voll- 
ziehen. Die in der unbrauchbar gewordenen Karte vorhandenen Marken dürfen weder 
entfernt noch in die Ersatzkarte eingeklebt werden. 
Wird nicht glaubhaft nachgewiesen, wieviel Beitragswochen in der zu erneuernden 
Karte durch Marken belegt oder wieviel Zusatzmarken verwendet waren, so ist von der 
Übertragung der Marken abzusehen und in die Ersatzkarte der Vermerk aufzunehmen: 
„Bei Erneuerung der Karte waren Marken nicht zu übertragen“. Dieser Vermerk 
bedarf weder der Unterschrift, noch ist das Dienstsiegel beizudrücken. 
J) Die Ersatzkarte ist dem Versicherten auszuhändigen, wenn sie nicht bei der 
Ausgabestelle hinterlegt werden soll. Die etwa vorhandene alte Karte ist von ihr 
einzubehalten, auf der Außenseite unter Beidrücken ihres Dienstsiegels mit dem 
Vermerke „Nach Erneuerung einbehalten"“ zu versehen und der Versicherungs- 
anstalt nach Ablauf der Beschwerdefrist oder Beendigung des Beschwerdeverfahrens 
einzusenden. 
18. (r) Der Versicherte ist befugt, binnen einem Monat nach Aushändigung 
der Ersatzkarte gegen den Inhalt der Übertragung Beschwerde zu erheben (R. V. O. 
§§ 128, 1422). Für die Beschwerde und das Verfahren gelten die Bestimmungen 
unter Punkt 12 und 13. Bleibt die neue Karte in Verwahrung der Ausgabestelle, so 
hat sie dem Versicherten den Inhalt der Übertragung bekannt zu geben. Die Be- 
schwerdefrist beginnt dann mit der Bekanntgabe der Übertragung. 
□L) Eine Erneuerung der Karte findet, abgesehen von den Fällen des § 1421 
der Reichsversicherungsordnung noch statt: 
a) wenn die Karte wegen eines unzulässigen Eintrags von einer Behörde an- 
gehalten wird (R.V.O. § 1424), 
b) wenn das Versicherungsamt nach § 1463 der Reichsversicherungsordnung an 
Stelle der Vernichtung von irrtümlich beigebrachten Marken anordnet, daß 
die Karte einzuziehen und ihr Inhalt auf eine neue Karte zu übertragen ist 
(Punkt 20),
	        

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