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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

72 II. Gesetz über den Elementarunterricht. 
Für Kinder, welche schwächlich oder in ihrer Entwickelung zurück- 
geblieben sind, kann hinsichtlich des Anfangstermins ihrer Schulpflicht 
Nachsicht erteilt werden. Mädchen müssen auf Verlangen ihrer Eltern 
oder der Stellvertreter dersclben am Schlusse des Schuljahres schon dann 
aus der Schule entlassen werden, wenn sie bis zum nüchstfolgenden 
1. November ihr vierzehntes Lebensjahr vollenden werden. 
Auch kräftig entwickelten Knaben, velche erst bis zum nücst- 
folgenden 1. Juli ihr vierzehntes Lebensjahr vollenden worden, die Unter- 
richtsgegenstünde der Volksschule aber schon vollständig inne haben, 
kann aus erheblichen Gründen die Entlassung bewilligt worden. 
Knaben, welche bis zur Zeit der regelmässigen Schulentlassung die 
wichtigsten Unterrichtsgegenstünde der Volksschule aus Unfleiss sich noch 
nicht angeeignet haben, können von dem Ortsschulrat auf ein weiteres 
Jahr in der Schule zurückbehalten werden. 
Diese früheren Bestimmungen hatten bezüglich der Entlassung der Knaben 
zu erheblichen Unzuträglichkeiten nicht geführt, zumal da in der weitaus größten Zahl 
der zur Kenntnis der Oberschulbehörde gelangten Fälle, in denen um vorzeitige 
Schulentlassung für Knaben nachgesucht wurde, diese bereits vor Erreichung des 
schulpflichtigen Alters in die Volksschule ausgenommen worden waren, sonach an 
Ostern des betreffenden Jahres bereits volle acht Jahre die Schule besucht hatten. 
Soweit es sich aber darum handelte, Knaben, welche die Entlassungsreife nicht be- 
saßen, d. h. bis zum 1. Juli das vierzehnte Lebensjahr nicht ganz vollendet hatten, 
durch Entlassung aus der Volksschule die Möglichkeit einer besonderen fachlichen Aus- 
bildung zu gewähren, wurde geeignetenfalls aufgrund der Vorschrift in § 1 des 
Gesetzes der Besuch einer diesbezüglichen Anstalt — landwirtschaftlichen Winterschule, 
Gewerbeschule oder Handelsschule — als genügender Ersatz für den Unterricht der 
Volksschule erklärt. 
Dagegen hatten die Vorschriften über die Entlassung der Mädchen sich als 
ungenügend erwiesen. Die alljährlich in großer Zahl an die Oberschulbehörde ge- 
langten Gesuche um Schulbefreiung für Mädchen, welche erst nach dem 1. November 
das vierzehnte Lebensjahr vollendeten, ließen keinen Zweifel darüber aufkommen, 
daß die bezügliche gesetzliche Vorschrift mit den Bedürfnissen unseres Volkslebens, 
wie auch mit der Rücksichtnahme, welche die besonderen Entwickelungsverhältnisse des 
weiblichen Geschlechts verlangen, nicht völlig im Einklang stand. In Fällen, wo die 
Entlassung eines nach dem 1. November geborenen Mädchens aus der Volksschule 
durch besondere häusliche Verhältu'sse, zur Verhütung oder Linderung eines schweren 
Notstandes in der Familie, oder durch die vorgeschrittene Entwickelung des Mädchens 
geboten erschien, mußte — sollte die Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Schul- 
pflicht von den Beteiligten nicht als eine ungerechtfertigte Härte empfunden werden 
— durch zeitweise Entbindung vom Besuch der Schule wenigstens einigermaßen Er- 
leichterung geschaffen werden. Diesen Mißständen abzuhelfen, war der Zweck der 
Gesetzesänderung. Für Knaben blieb der bisherige Zustand aufrecht erhalten mit 
der Maßgabe jedoch, daß die Entlassung derjenigen Knaben, welche bis zum 30. 
Juni eines Jahres das 14. Lebensjahr vollenden, an Ostern dieses Jahres erfolgt, 
obne daß für die erst nach dem 23. April 14 Jahre alt werdenden Schüler in jedem 
einzelnen Falle besondere Bewilligung zu erwirken wäre. Die Anderung in der 
Zeitbestimmung (30. Juni statt 1. Juli) ist lediglich zu dem Zweck erfolgt, um 
äußerlich eine Uebereinstimmung mit der für Mädchen angenommenen Zeitbestimmung 
(letzter Dezember) herbeizuführen.
	        

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