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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

Titel I. Allgemeine Bestimmungen. § 3. 75 
AMinderjührige, wolche das achtzchnte Lebensjahr noch nicht vol- 
lendet haben, können im Wege der Zwangserzichung in einer geeigneten 
Familie oder in einer Erzichungsanstalt oder in einer Besserungsanstalt 
untergebracht werden, 
J. wenn die Voraussctzungen des § 1666 (vgl. mit § 1686) oder des. 
*1838 des Bürgerlichen Gesctzbuchs oder des §& 55 des Straf- 
gesctzbuchs vorliegen und die Massregel zur Verhütung der sitt- 
lichen Verwahrlosung notwendig ist; 
wWenn die Zangserziehung ausser diesen Fällen zur Verhütung 
des völligen sittlichen Verderbens notwendig ist. 
Gegen nichtbadische Minderjährige, die im Grossherzogtum ihren. 
Wohnsit= oder Aufenthalt haben, kann die Zwangserzichung aufgrund 
dieses Gesetzes angeordnet werden, wenn die Zustündigkeit eines ba- 
lischen Vormundschaftsgerichts begründet ist. 
2 
Nach § 1 der zum Vollzuge des Zwangserziehungsgesetzes vom 4. Mai 1886 
erlassenen Verordnung des Ministeriums des Junern vom 27. November 1886 
(Schulv.-Bl., 1886, S. 122) haben die Schulbehörden die Obliegenheit, alsbald 
Mitteilung an das Bezirksamt zu machen, wenn ihnen bezüglich jugendlicher Per- 
sonen Thatsachen bekannt werden, welche nach den Umständen des Falles — sei es 
mit oder ohne Vorliegen einer strafbaren Handlung — die Unterbringung zur 
Zwangserzichung wegen sittlicher Verwahrlosung im Sinne des § 1 des Gesetzes 
begründet erscheinen lassen. 
Die Lehrer sind zufolge Anordnung der Oberschulbehörde verpflichtet, be- 
züglich der ihre Schule besuchenden Kinder Umstände, welche die Anordnung der 
Zwangserziehung veranlassen könnten, sobald sie zu ihrer Kenntnis gelangen, unver- 
züglich der Ortsschulbehörde zur Anzeige an das Bezirksamt mitzuteilen. Den Orts- 
schulbchörden liegt ob, in allen Fällen, in denen ein schulpflichtiges Kind aus 
irgend welchem Grund Anlaß zu einer Antragstellung auf Unterbringung zur Zwangs- 
erziehung bietet, gleichzeitig mit der Anzeige an das Bezirksamt, oder wenn die 
Anzeige von einer anderen Behörde ausgeht, sobald sie Kenntnis hievon erhalten, 
der vorgesetzten Kreisschulvisitatur eingehenden Bericht zu erstatien; die letztere hat 
den betreffenden Bericht alsbald zur Kenntnisnahme der Oberschulbehörde vorzulegen. 
Die Kreisschulräte haben ferner die in ihren Bezirken gelegenen Lehr= und Er- 
ziehungsanstalten, in denen sittlich verwahrloste Kinder untergebracht sind, gleich den 
Volksschulen mindestens alle zwei Jahre einer Visitation zu unterziehen und über 
die hiebei gemachten Wahrnehmungen jeweils Bericht an die Oberschulbehörde zu er- 
statten. Wegen Beseitigung etwaiger Mißstände, die sich bei der Prüfung ergeben, 
ist nach Maßgabe des § 27 der Ministerialverordnung vom 27. November 1886 
alsbald unmittelbar Antrag an das zuständige Bezirksamt zu stellen. O. Sch.N., 
13. Jannar 1887, Nr. 910 (Runderlaß). « 
Anlaß, die Unterbringung zur Zwangserziehung zu beantragen, wird jedenfalls 
gegeben sein, wenn gegen ein schulpflichtiges Kind, das durch sein Verhalten die Sitt- 
lichkeit der Mitschüler gefährdet, die Bestimmung in § 3 Abs. 2 des E.U.G. in Au- 
wendung gebracht werden müßte. Bei dem Vollzuge der Zwangserziehung wird in 
derartigen Fällen regelmäßig nur eine „Austaltserziehung“ (§8§ 23 ff. V.O. 
vom 27. November 1886) inbetracht kommen können. 
Jeder Lehrer, welcher eine verwahrloste jugendliche Person zur Zwangs- 
erziehung in seine Familie aufnehmen soll und will, hat hievon als bald durch die be-
	        

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