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Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Bibliografische Daten

fullscreen: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1890
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890.
Bandzählung:
1
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Leerseite

Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Leerseite

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts.
  • Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)
  • Einband
  • Titelseite
  • Sachregister.
  • Lachgas - Lymphe
  • Magisterwürde - Mutung
  • Nachbarrecht - Nutznießung
  • Obdach - Osterreich
  • Packlager - Putzlappen
  • Quacksalber - Quittungen
  • Raben - Russische Schornsteine
  • Saatenstand - Synode
  • Tabakfabriken - Turnvereine
  • Überbau - Ursprungszeugnisse
  • Vakanz - Voruntersuchung
  • Wachen - Wurst
  • Zählkarten - Zwischenklage
  • Nachtrag.

Volltext

Landschaftliche Reize — Landtag 15 
unmittelbarer Unterordnung unter das Finanzministerium aus 3 Kom— 
missaren (AVO. 8 1). Unter der Bezeichnung Landeskulturrentenbank— 
verwaltung und Altersrentenbankverwaltung führt die Landrentenver— 
waltung von den übrigen Kassenverwaltungen gesondert zugleich die 
Geschäfte der Landeskulturrentenbank und der Altersrentenbank (Ges. 
vom 26. Nov. 1861 S. 507 8 23, VO. vom 26. Nov. 1861 S. 512 
8 1 und 8. Febr. 1879 S. 18 §F 2). 
Landschaftliche Reize sind nach Befinden im Enteignungsver- 
fahren zu berücksichtigen (s. Enteignung ll) und nicht durch Reklame- 
schilder zu verunstalten (s. Presse 1 3). 
Landstallamt s. Pferdezucht. 
Landstreicher s. Armenwesen VI 1. 
Landsturm s. Wehrpflicht. 
Landtag. Die einschlagenden Bestimmungen enthält Bll. 8§ 61 
bis 137, Ges. vom 31. Alärz 1849 S. 58, Ges. vom 5. Alai 1851 
S. 122 88 5—8, Ges. vom 19. Okt. 1861 S. 286 8S§S IV, V, Ver- 
fassungsges. vom 3. Dez. 1868 S. 1365 unter llIl, Wahlges. vom 
3. Dez. 1868 S. 1369 mit A#O. vom 4. Dez. 1868 S. 1378, Ges. 
vom 12. Okt. 1874 S. 393, Verfassungsges. vom 20. April 1892 
S. 127, Ges. vom 20. April 1892 S. 128, Ges. vom 27. März 1896 
S. 43, Wahlges. vom 28. Mlärz 1896 S. 44 mit ABO. vom 10. Okt. 
1896 S. 141, Ges. vom 30. Juni 1902 S. 247). Danach zerfällt der 
L. in 2 Kammern, die in ihren Rechten gleich, zu gleicher Zeit und 
am gleichen Orte zu berufen sind (Vll. 88 61, 62). 
I. Ihre Zusammensetzung ist folgende: 
1. Die erste Kammer besteht aus den volljährigen königl. Prinzen, 
den Vertretern der Stifter (s. d.), der Schönburgschen Rezeßherrschaften 
(. Schönburg), der Herrschaft Wildenfels (s. d.), der Universität (s. d.) 
und der Standesherrschaften (s. d.), dem evang. Oberhofprediger, dem 
Superintendenten zu Leipzig, den Bürgermeistern von Dresden, Leipzig 
und 6 andern vom KRönig bestimmten Städten, 10 vom kKNönig auf 
Lebenszeit ernannten Rittergutsbesitzern, 5 vom König nach freier Wahl 
auf Lebenszeit ernannten Mitgliedern und 12 auf Lebenszeit gewählten 
Abgeordneten der Besitzer von Ritter= und anderen größeren ländlichen 
Gütern (Bl. 8 63, Verfassungsges. von 1868 III 8 63 13, 17, 8 65). 
2. Die zweite Kammer besteht aus 37 Abgeordneten der städ- 
tischen und 45 Abgeordneten der ländlichen Wahlkreise (Verfassungsges. 
von 1868 III § 68, Ges. vom 20. April 1892 S. 127). 
II. Uber Stimmfähigkeit und Wählbarkeit gilt folgendes: 
1. Die Wählbarkeit zum Abgeordneten der ersten Kammer setzt 
den Besitz eines mindestens 4000 Steuereinheiten umfassenden länd- 
lichen Grundbesitzes in einem oder mehreren Rittergütern oder in einem 
anderen ländlichen Gute voraus. Der gleiche Maßstab gilt für die 
vom König zu wählenden 10 Mittergutsbesitzer. Zur Stimmberech- 
tigung wird ersterenfalls der Besitz von 3000 Steuereinheiten in einem
	        

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