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Von Potsdam nach Doorn.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Von Potsdam nach Doorn.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1890
Title:
Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890.
Volume count:
1
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 12.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Gesetze; Verordnungen der Reichsbehörden.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Dienstanweisung, betreffend die Ausübung der Gerichtsbarkeit in dem südwestafrikanischen Schutzgebiet.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Von Potsdam nach Doorn.
  • Title page
  • Rechte; Erscheinungsjahr; Druck.
  • Inhalt
  • Introduction
  • Versailles 1870/71.
  • Fürsten -- Allgemeines Stimmrecht.
  • Erstes Buch: Mehr sein als scheinen.
  • 1. Der lange Weg zur deutschen Einung.
  • 2. Die Deutsche Bewegung bis 1848.
  • 3. Von Mehrheitsbeschlüssen zu Blut und Eisen.
  • 4. Das Bismarck-Reich.
  • Von der Reichsverfassung, den Bundesfürsten und Bundesstaaten.
  • Die Parteien.
  • Die Reichsfeinde.
  • Und die Zukunft des Reiches ?
  • Zweites Buch: Mehr scheinen als sein !
  • 1. „Dann regiere Ich selbst !"
  • 2. Des Kaisers Außenpolitik.
  • 3. Imperator Rex.
  • 4. Wesenszüge Wilhelms II.
  • 5. Abwärts !
  • Verlagswerbung.

Full text

Wahlrechts. Er hat es schließlich sogar als seinen größten Fehler bezeichnet 
und noch zuletzt sich anheischig gemacht, es wieder zu beseitigen. 
Es ist schwer und hat den Anschein der Anmaßlichkeit, dem Schöpfer des 
Reichs hier einen Fehler vorzuwerfen, zumal er selbst die Einführung dieses 
Wahlrechts als eine Maßnahme, dienotwendig war, um den großen Kampf 
der sechziger Jahre gewinnen zu können, bezeichnet hat. Vielleicht war die 
erste Periode des allgemeinen und gleichen Wahlrechts eine Notwendigkeit, 
vielleicht ist eine Gelegenheit versäumt worden, es nach einer nicht langen 
Reihe von Jahren abzuschaffen, vielleicht hielt Bismarck die Widerstände 
dagegen für zu groß, solange nicht, wie nachher durch die Sozialdemokratie 
und die Attentate der achtziger Jahre, eine Möglichkeit entstanden war ? 
Wir erwähnen dies, um eine allzu schnell fertige Feststellung eines ‚Fehlers‘ 
bei dem größten Staatsmann seines Jahrhunderts zu erschweren. 
* 
Wie war es mit den Fürsten im neuen Reiche ? 
Der Eingang der Verfassung des Deutschen Reiches lautete: ‚Seine Maje- 
stät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes, Seine 
Majestät der König von Bayern, Seine Majestät der König von Württem- 
berg und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen für die südlich 
vom Main gelegenen Teile des Großherzogtums Hessen schließen einen 
ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb desselben 
gültigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volks. 
Dieser Bund wird den Namen Deutsches Reich führen. 
Das Präsidium des Bundes steht dem König von Preußen zu, der den 
Namen Deutscher Kaiser führt.‘ (Im ersten Abschnitt dieser Schrift haben 
wir gesehen, wie heftigen Widerstand König. Wilhelm von Preußen gegen 
Annahme dieses Titels leistete, der ihm leer schien.) 
Die Fürsten der Bundesstaaten behielten ebenso wie ihre Staaten ihre 
Souveränität, denn es war ja ein Bund, dieses Deutsche Reich. Aber die 
Souveränität war bis zu einem gewissen Grade nominell: 
„Der Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des 
Reichs Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere 
Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu 
empfangen. Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reichs ist die Zu- 
stimmung des Bundesrats erforderlich, es sei denn, daß ein Angriff auf 
das Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt.“ 
Der Bundesrat hatte aus Vertretern der Mitglieder des Bundes zu be- 
stehen. Jeder Staat besaß eine bestimmte Stimmenzahl für die Abstim- 
119
	        

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