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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1890
Title:
Deutsches Kolonialblatt. I. Jahrgang, 1890.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
1
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 4.
Volume count:
4
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Gesetze; Verordnungen der Reichsbehörden.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung, betreffend Eintritt in die Truppe des Reichskommissars für Ost-Afrika.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. I. in chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. II. in alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • No. 19.) Verordnung, den Abschluß einer Uebereinkunft mit der Großherzoglich Hessischen Regierung wegen gegenseitiger unentgeldlicher Heilung und Verpflegung erkrankter und verunglückter unbemittelter Unterthanen betreffend. (19)
  • No. 20.) Bekanntmachung, das, bei der Ausfertigung und Erledigung der Begleitscheine zu beobachtende Verfahren betreffend. (20)
  • Auszug aus dem Begleitscheinregulativ vom 2ten December 1839.
  • Begleitschein I. über ausländische Waaren, von welchen der Eingangszoll nicht erhoben ist.
  • Bemerkungen.
  • Erledigungsbescheinigungen.
  • Declaration.
  • Anleitung zum Gebrauch.
  • Begleitschein II. über ausländische, zur Erhebung des Eingangszolls versendete Waaren.
  • No. 21.) Verordnung, die Bereitung und den Verkauf des Fliegenwassers und Fliegenpapiers betreffend. (21)
  • No. 22.) Verordnung, die Mitvollziehung der kriegsgerichtlichen Verfügungen und Erkenntnisse durch die Commandanten betreffend. (22)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • 24. Stück (24)
  • 25. Stück (25)
  • 26. Stück (26)
  • 27. Stück (27)

Full text

(48 ) 
Anleitung zum Gebrauch. 
  
1) Je nachdem die Waaren zum Eingang oder Durchgang bestimmt sind, ist solches dann auf dem Titelblatte zu bemerken, wenn der 
ganze Transport, worüber die Declaration lautet, die eine oder die andere Bestimmung hat. Wenn aber die Bestimmung den ein- 
zelnen Posten nach verschieden ist, so ist solche in der 9. Spalte bei jeder Position anzumerken. 
2) Der Declkarant muß in der Regel eigenhändig unterschreiben. 
3) Gedruckte Muster der Declaration kann jeder Declarant bei den Königl. Hauptzollämtern, so viel er deren bedarf, im Voraus er- 
halten. Es liegt dem Declaranten ob, die Ausfüllung der Spalten 1 bis 9 darin zu besorgen. Die Deckaration muß in deutscher 
Sprache vom Declaranten ausgestellt und deutlich geschrieben, zweifach dem Zollamte übergeben, und die Frachtbriefe, welche als 
Beilagen dazu gehören, müssen vollständig beigefügt werden, · 
4) Besteht die Declaration aus mehr als einem Bogen, dann muß dieselbe foliirt und geheftet uͤbergeben, vom Zollamte, welches die 
Declaration empfängt, aber sofort der Faden mit dem Dienstsiegel angesiegelt werden. 
5) Die mit Frachtbriefen versehenen Güter werden für jeden Frachtbrief unter einer besondern Nummer eingetragen, welche Nummer 
auf dem Frachtbriefe zu bemerken ist. Die Gegenstände eines jeden Frachtbriefes sind in der Declaration in derselben Reihefolge 
anzuführen, wie sie in dem Frachtbriefe bezcichnet sind. 
6) Die Angabe der in einem Collo befindlichen Gegenstände geschieht, wenn es nur ein einzelner Gegenstand ist, speciell nach seiner 
Beschaffenheit, oder, wenn es mehrere sind, nach den Positionen des Zolltarifs, wohin sie gehören. 
7) Die Angabe des Bruttogewichts von verpackten Waaren geschieht für jedes Collo besonders. 
Befinden sich in einem Collo Gegenstände, die zu verschiedenen Tarifpositionen gehèren, so muß das Bruttogewicht des Coll- 
und das Nettogewicht jeder darin befindlichen, zu einer besondern Tarifposition gehörigen Waarengattung angegeben werden; sim 
mehrere Colli derselben Waaren von gleichem Gewichte vorhanden, so können sie unter Anmerkung dessen zusammen eingetragen 
werden. Waaren in unverpacktem Zustande werden, soweit es ihre Beschaffenheit verstattet, dim Gewicht und der Stückzahl nach 
summarisch angegeben. 
8) Die Quantitäten sind nach dem Zollgewichte und Maaß anzugeben. Sollten sich bei einer Ladung Gegenstände befinden, ron we 
chen der Declarant das geseßlich vorgeschriebene Gewicht nicht angeben kann, dann muß in der 7. Spalte wenigstens das fremd 
Gewicht oder Maaß, wonach er die Waaren übernommen hat, angegeben werden. 
Ist das ausländische Gewicht oder Maaß zugleich angegeben, so machen den Declaranten etwaige blose Rechnungsfehler bei d# 
Needuction auf Zollgewicht und Maaß nicht verantwortlich. 
9) Es ist Sache des Waarenführers, sich die nöthigen Notizen zur Declaration bei Annahme der Ladung zu verschaffen. Hat 
solche nicht, und kann die Declaration nicht vorschriftmäßig von ihm übergeben werden, dann müssen die Waaren unter Aufsio 
der Beamten abgeladen werden, und es erfolgt eine genaue Revision derselben. Mehrere sonst zulässige Erleichterungen bei der A 
fertigung fallen weg, und es muß jede nicht gehörig declarirte Ladung der Abfertigung derjenigen nachstehen, worüber eine gehöri 
Declaration stattgefunden hat. 
10) In der Spalte 9 ist nach Anleitung der eingetragenen Beispiele alles dasjenige zu bemerken, was der Declarant in seinem Intere 
beobachtet zu sehen wünscht. 
11) Wenn ganz freie Gegenstände in verpacktem Zustande, oder ausgangszollfreie Gegenstände zollpflichtigen Waaren beigeladen sind, 
werden diese in die Declaration ebenfalls mit aufgenommen. 
12) An der äußern Seite der Thüre zu dem Erpeditionszimmer eines jeden Zollamts ist ein nach diesen Vorschriften aufgestelltes D 
clarationsmuster zur Einsicht jederzeit angeheftet. 
 
	        

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