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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1841
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
7
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1841
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
4. Stück
Volume count:
4
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 14.) Verordnung, einige der Presse und dem Buchhandel zu gewährende Erleichterungen betreffend.
Volume count:
14
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Erster Abschnitt. Der Kaiser.
  • Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
  • Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
  • § 32. Allgemeine Charakteristik.
  • § 33. Die Zuständigkeit des Reichstages.
  • § 34. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht.
  • § 35. Bedingungen der Tätigkeit des Reichstages.
  • § 36. Die formelle Ordnung der Reichstagsgeschäfte.
  • § 37. Der Schutz der Reichstagsmitglieder.
  • § 38. Die Diäten der Reichstagsabgeordneten.
  • Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.

Full text

310 & 34. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht. 
verfassung hinsichtlich der Zahl der in den süddeutschen Staaten zu 
wählenden Abgeordneten ergänzt worden. In der dem Reichsgesetz 
vom 16. April 1871 entsprechenden Fassung ist sodann das Wahlgesetz 
gleichzeitig mit der Reichsverfassung selbst durch das Gesetz vom 
25. Juni 1873, 8 6 (Reichsgesetzbl. S. 162) in Elsaß-Lothringen eingeführt 
worden und daselbst am 1. Januar 1874 in Kraft getreten, indem 
dasselbe Einführungsgesetz 8 13 die Zahl der in Elsaß-Lothringen zu 
wählenden Abgeordneten auf 15 festsetzte.e In Helgoland wurde das 
Wahlgesetz eingeführt durch das Reichsgesetz vom 15. Dez. 1890, 8 4 
(Reichsgesetzbl. S. 207). 
Auf Grund der im 8 15 des Wahlgesetzes erteilten Ermächtigung 
hat der Bundesrat das Wahlreglement vom 28. Mai 1870 (Bundes- 
gesetzbl. S. 275) erlassen. Die durch den Hinzutritt der süddeutschen 
Staaten und Elsaß-Lothringens erforderlichen Nachträge sind ergangen 
am 27. Februar 1871 (Reichsgesetzbl. S. 35) und 1. Dezember 1873 
(Reichsgesetzbl. S. 374)!). Das Wahlreglement ist abgeändert worden 
durch den Beschluß des Bundesrates vom 28. April 1903 (RGBl. S. 202). 
Da die Prüfung der Wahlen dem Reichstage zusteht, so enthalten die 
Reichstagsverhandlungen ein sehr umfangreiches Material für die Aus- 
legung und Anwendung des Wahlgesetzes und Wahlreglements, welches 
in Bezug auf die Kasuistik einen ähnlichen Wert hat, wie die Ent- 
scheidungen eines obersten Gerichtshofes, wenngleich der Reichstag bei 
seinen Beschlüssen nicht ausschließlich durch juristische Erwägungen, 
sondern vielfach durch das Fraktionsinteresse geleitet wird’). 
I. Das aktive Wahlrecht. 
Wähler?) für den Reichstag ist jeder Deutsche, 
welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurück- 
gelegt hat‘). Da das Gesetz unzweifelhaft’) nur Männer für wahl- 
berechtigt erklären wollte, so ergibt sich, daß das Wahlrecht an drei 
Voraussetzungen geknüpft ist, Reichsangehörigkeit, Alter von mindestens 
25 Jahren und männliches Geschlecht. Andere Voraussetzungen, 
welche zugleich Beschränkungen des Wahlrechts sein würden, kennt 
Vertrag Art. 2, Nr.6. Bayer. Vertrag III, $ 8. Vgl. Reichsgesetz vom 16. April 1871, 
& 2 (Reichsgesetzbl. S. 63). Im $ 1 und $ 4 des Wahlgesetzes ist infolgedessen statt 
„jeder Norddeutsche“ „jeder Deutsche“ zu verstehen. 
1) Außerdem eine redaktionelle Abänderung, welche durch eine Veränderung der 
Verwaltungsorganisation in mehreren Bundesstaaten erforderlich wurde, vom 8. Sep- 
tember 1898 (Zentralbl. S. 393 fg.). 
2) Eine gute, jetzt aber veraltete Bearbeitung dieses Materials enthält die Schrift 
von Robertv. Mohl, Kritische Bemerkungen über die Wahlen zum Deutschen 
Reichstage, Tübingen 1874 (Abdruck aus der Zeitschrift für die gesamte Staatswissen- 
schaft Bd. 30). Ferner Seydel, Annalen 1880, S. 359 ff. und Kommentar S. 193 fi. 
und namentlich Perels, Auton. Reichstagsr. (1903), S. 70 ff. 
3) Seydel.a. a. O. bemerkt mit Recht, daß der vom Gesetz gebrauchte Aus- 
druck „Wähler“ nicht korrekt ist, indem das Gesetz damit nicht diejenigen Personen, 
welche wählen, sondern diejenigen, welche fähig sind zu wählen, bezeichnen will. 
4) Wallgesetz 8 1. 5) v. Mohl, Reichsstaatsrecht S. 342.
	        

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