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Zweite Auflage. Handbuch der Politik. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Zweite Auflage. Handbuch der Politik. Erster Band. (1)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1891
Title:
Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891.
Volume count:
2
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1891
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 15.
Volume count:
15
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verschiedene Mittheilungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Der Abschluß der Grenzstreitigkeiten Portugals mit dem Kongo-Staat und Großbritannien.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch der Politik.
  • Zweite Auflage. Handbuch der Politik. Erster Band. (1)
  • Verlagshinweis
  • Vorwort
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis. Erster Band: Grundlagen der Politik.
  • short_title_page
  • Erstes Hauptstück. Politik als Staatskunst und Wissenschaft.
  • Zweites Hauptstück. Der Staat.
  • Drittes Hauptstück. Herrschaft und Verwaltung.
  • 12. Abschnitt. Die staatlichen Herrschaftsformen. Von Dr. Wilhelm van Calker. o. Professor der Rechte an der Universität Kiel.
  • 13. Abschnitt.
  • a) Allgemeine Würdigung der Herrschaftsformen. Yon Dr. jur. Adolf Tecklenburg, Privatdozent an der Universität Bern.
  • I. Absolute Beurteilung.
  • II. Relative Beurteilung der Herrschaftsformen.
  • a) Der aristotelische Massstab der verhältnismässigen Zufriedenstellung.
  • b) Der Massstab der zeitlichen und sozialen Angemessenheit.
  • 1. Die älteren Herrschaftsformen.
  • 2. Die neuere Entwicklung der Herrschaftsformen.
  • α. Die Monarchie im allgemeinen.
  • β. Die demokratische Republik im allgemeinen.
  • γ. Die besondere Entwicklung der beiden modernen Herrschaftsformen.
  • aa) Konstitutionell- und parlamentarisch- repräsentative Staaten.
  • bb) Unmittelbare Beteiligung des Volkes an der Ausübung der Staatsgewalt.
  • cc) Der Bundesstaat.
  • b) Der Anarchismus. Von Dr. Paul Eltzbacher, Professor der Rechte an der Handelshochschule Berlin.
  • 14. Abschnitt. Zentralisation und Dezentralisation der Verwaltung. Von Dr. Franz W. Jerusalem, Privatdozent an der Universität Jena.
  • 15. Abschnitt.
  • 16. Abschnitt. Statistik und Politik, insbesondere Verwaltungsstatistik. Von Kaiserl. Unterstaatssekretär z. D. Dr. Georg von Mayr, o. Professor der Statistik, Finanzwissenschaft und Nationalökonomie an der Universität München.
  • 17. Abschnitt.
  • 18. Abschnitt. Freizügigkeit. Von Dr. Franz Dochow, Privatdozent an der Universität Heidelberg.
  • 19. Abschnitt. Die Presse. Von Geh. Hofrat Dr. Karl Bücher, o. Professor der Staatswissenschaften an der Universität Leipzig.
  • Viertes Hauptstück. Die Gesetzgebung.
  • Fünftes Hauptstück. Die Rechtssprechung.
  • Sechstes Hauptstück. Der Parlamentarismus.

Full text

Adolf Tecklenburg, Allgemeine Würdigung der Herrschaftsformen. 167 
  
Regierung zu führen oder zu stützen.⁷⁷) Bietet einen solchen Faktor z. B. die französische Depu- 
tiertenkammer? Das verneint Moreau; eine Majorität, die sich möglicherweise aus zehn ver- 
schiedenen Parteigruppen zusammensetze, vermöge kein inhaltreiches und klares Programm auf- 
zustellen und sich nicht dauernd zu behaupten. Der Sturz eines Ministeriums bedeute nur Änderung 
einiger Namen und Wiederkehr der übrigen Minister mit ebenso unbestimmtem Programme. Das 
sei keine parlamentarische Regierung, sondern allenfalls ihre Karrikatur.⁷⁸) 
Zum Schlusse darf nicht übersehen werden, dass auch der warme Verteidiger der konsti- 
tutionellen Regierung, Seydel, die Prüfung der tatsächlichen Angemessenheit ausdrücklich her- 
vorhebt. Wer prüfen wolle, ob diese oder die parlamentarische Regierung für einen Staat am zweck- 
mässigsten sei, der werde nicht den philosophischen Vorzug der einen Staatsform vor der andern 
sondern er werde nachzuweisen haben, dass diese Staatsform für diesen Staat die beste sei.⁷⁹) 
bb) Unmittelbare Beteiligung des Volkes an der Ausübung der Staats. 
gewalt. Das Schlagwort dieser Richtung in der Entwicklung ist Referendum. Aber die 
Beurteilung auf die Frage zu richten, ob das Referendum gut sei oder nicht, wäre einseitig. 
Zuvörderst muss die Frage geprüft werden, ob für ein Referendum in jedem Staate Raum vorhanden. 
Die Frage ist für Deutschland zurzeit zu verneinen. Man darf sich nicht verhehlen, dass in Deutsch- 
land der Parlamentarismus oder, juristisch gesprochen, die repräsentative Herrschaftsform jung ist. 
Das Referendum aber erfordert, um sich bewähren zu können, politische Schulung des Volkes einer- 
seits und sorgsame Durchbildung des Parlamentarismus andrerseits, damit es, wie das schon aus 
seinem umständlichen Mechanismus hervorgeht, nicht zu häufig in Anwendung gebracht werde. 
Um nur auf juristische Voraussetzungen für eine gedeihliche Entwicklung des Parlamentarismus hin- 
zuweisen, so ist weder der Wahl der Repräsentanten,⁸⁰) noch auch dem Beschlussverfahren der 
Parlamente⁸¹) eine genügende Pflege zuteil geworden. Solange hier Besserungen möglich, sind diese 
leichter und dringender,⁸²)  als eine so tiefgreifende Reform wie die Volksbeschlussfassung, 
sei es auch nur unter begrenzten Voraussetzungen. Es ist darum nicht auffällig, wenn die Forderung 
eines Referendums für deutsche Staaten bisher wohl nirgends gestellt wurde. 
In England ist zwar bei Gelegenheit der jüngsten Verfassungsreform die Frage eines 
Referendums erwogen⁸³), aber es ist kaum bis zu einem formulierten Antrage gekommen. Die ge- 
ringere Bedeutung des Referendums für England hat den entgegengesetzten Grund wie in Deutsch- 
land. Im Stammlande des Parlamentarismus hat ohne äusserliche Verfassungsänderung sich die 
Wählerschaft bereits zu einem beträchtlichen Faktor bei der Ausübung der Staatsgewalt aufge- 
schwungen.⁸⁴) Das beweisen die zahlreichen Auflösungen des Parlaments, die dem Wähler häufigeren 
Ausdruck seiner Meinung ermöglichen.⁸⁵) Noch charakteristischer aber zeigt sich die Bedeutung der 
Wählerschaft darin, dass das Oberhaus, wo es sich zu einem Veto entschliesst, in den Wählern der 
Unterhausmitglieder seine Stütze sucht. „Wir meinen". — so paraphrasiert Sidney Low⁸⁶)  die Motive, 
mit welchen das Oberhaus eine abgelehnte Bill an das Unterhaus zurückgibt, — „Ihr wäret unter 
andern Voraussetzungen gewählt worden. Wir bemerkten in Euern Wahlreden keinerlei spezielle 
Beziehung auf diesen Gegenstand. Wir werden darum Euern Gesetzentwurf verwerfen, und Ihr 
könnt Euch an das Volk wenden, und ihm die Frage in isolierter, bestimmter Form vorlegen. Wenn 
  
77) Richard Schmidt in der Zeitschrift für Politik II 190. 
78) Moreau, droit constitutionnel, 1908, 387 ff. 
79) Seydel, Abhandlungen 141; in gleicher Weise: Jellinek, Staatslehre 688. 
80) Z. B. stammt das Reichstagswahlgesetz aus 1869, das preuss. Wahlgesetz für die zweite Kammer 
aus 1850. 
81) Man vergleiche das englische, nordamerikanische, schweizerische Beschlussverfahren mit der Ge- 
schäftsordnung für den deutschen Reichstag, wo z. B. für die Art. 71, 77, 78 des Geschäftsreglements für den 
schweizerischen Nationalrat vom 5. Juni 1903 jedes Gegenstück fehlt. 
82) s. in dieser Hinsicht unten das Urteil Bryces. 
83) s. Mendelsohn Bartholdy i. Jahrbuch für öffentl. Recht III 158 Anm. 1. 
84) Über diese Bedeutung der Parlamentsauflösung s. Roscher, S. 358. 
85) Rehm, Staatslehre 318 f.; vgl. auch Low  164 f. 
86), Low, S. 212; vgl. ferner Jellinek, Verfassungsänderung u. Verfassungswandlung, S. 78.
	        

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