Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Neue Landschaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Neue Landschaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1891
Title:
Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891.
Volume count:
2
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1891
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 2.
Volume count:
2
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Advertising

Title:
Anzeigen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Advertising

Contents

Table of contents

  • Neue Landschaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.
  • Title page
  • Prepage
  • Neue Landschaftsordnung.
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Erster Titel. - Von dem Wesen und Zwecke der Landstände und von der Zusammensetzung der Stände-Versammlung und des ständischen Ausschusses.
  • Zweiter Titel. - Von den Rechten und Pflichten der Landschaft.
  • Dritter Titel. - Von den Landtagen, der Behandlung der Geschäfte auf den selben, so wie von den Verhandlungen des ständischen Ausschusses.
  • Erster Abschnitt. - Von den Landtagen.
  • §. 128. - 1. Ordentliche und außerordentliche Landtage.
  • §. 129. - 2. Ungesetzliche Versammlungen.
  • §. 130. - 3. Berufung der Ständeversammlung.
  • §. 131. - 4. Eröffnung des Landtags.
  • §. 132. - 5. Eid der Abgeordneten.
  • §. 133. - 6. Unzulässigkeit von Instruktionen. und Mandaten.
  • §. 134. - 7. Recht der freien Äußerung.
  • §. 135. - 8. Persönliche Unverletzlichkeit der Mitglieder der Ständeversammlung.
  • §. 136. - 9. Von den Beamten der Ständeversammlung.
  • §. 137. - 10. Gehülfspersonal.
  • §. 138. - 11. Gegenstände der ständischen Berathung.
  • §. 139. - 12. Von der Bschlußnahme. - A. Erforderliche Zahl der Mitglieder.
  • §. 144. - 13. Wirkung der Beschlüsse.
  • §. 145. - 14. Landesfürstliche Entschließung darauf.
  • §. 146. - 15. Dauer des Landtags.
  • §. 147. - 16. Vertagung, Verabschiedung und Auflösung der Ständeversammlung.
  • §. 148. - 17. Schluß des Landtags.
  • Zweiter Abschnitt. - Verhandlungen des Ausschusses.
  • Dritter Abschnitt.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • Schlußbestimmungen.
  • Wahlgesetz.
  • Erster Titel. - Von der Wahlberechtigung.
  • Zweiter Titel. - Von den Wahlen.
  • Wahlformulare.
  • Blank page

Full text

28 
Dritter Titel. 
Von den Landtagen, der Behandlung der Geschäfte 
auf denselben, so wie von den Verhandlungen 
des ständischen Ausschusses. 
Erster Abschnitt. 
Von den Landtagen. 
5. 128. 
1. Ordbentliche und außerordentliche Landtage. 
Die Ständeversammlung muß alle 3 Jahre zu einem ordentlichen 
Landtage von der Landesregierung berufen werden. 
Die ordentlichen Landtage sollen in der Regel in dem Monate 
November beginnen. Außerdem steht es dem Landesfürsten frei, jeder- 
zeit, wenn er es für nothwendig hält, die Ständeversammlung zu ei- 
nem außerordentlichen Landtage zu convociren. 
2. Ungesetzliche Versammlungen. 
Mit Ausnahme der in dem K. 113. aufgeführten Fälle, dürfen 
die Abgeordneten sich nicht versammeln, ohne von dem Landesfürsten 
berufen zu sein. 
Solche Landesfürstlich nicht berufene Versammlungen sind straf- 
bar und deren Beschlüsse ungültig. 
8. 130. 
3. Berufung ber Staͤndeversammlung. 
Der Landesfuͤrst beruft die Abgeordneten durch eine Verordnung, 
in welcher er zugleich die Zeit und den Ort der Versammlung bestimmt, 
und in der Regel die den Staͤnden vorzulegenden Propositionen, in- 
sofern sie Gesetzentwuͤrfe betreffen, im Allgemeinen bezeichnet. 
S. 131. 
4. Eroͤffnung des Landtags. 
Der Landtag wird von dem Landesfürsten in Person oder durch 
einen Landesfürstlichen Bevollmächtigten unter den von Höchstdemsel- 
ben zu bestimmenden Feierlichkeiten eröffnet. 
F. 132. 
5. Eid der Abgeordneten. 
Bei der Eröffnung des Landtags schwört jeder Abgeordnete fol- 
genden Eid: 
„Ich schwöre Treue dem regierenden Landesfürsten und 
„ Höchstdessen Nachfolgern aus dem Hause Braunschweig, Ge- 
„horsam den Gesetzen, und gewissenhafte Ausübung und Er- 
„füllung der Rechte und Pflichten eines Abgeordneten." 
Dieser Eid wird bei folgenden Landtagen nur von denen geleistet, 
welche zum ersten Male als Abgeordnete gewählt #nd. Mitglieder,
	        

Downloads

Downloads

The text can be downloaded in various formats.

Full record

ALTO TEI Full text
TOC

This page

ALTO TEI Full text

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Search results

Search results

Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.
5 / 5
Aus den Berliner Märztagen.
Back to search results Back to search results

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.