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Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1891
Title:
Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891.
Volume count:
2
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1891
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 3.
Volume count:
3
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Litterarische Besprechungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abteilung. Das Deutsche Reich.
  • II. Abteilung. Die Bundesstaaten.
  • Herzogtum Anhalt.
  • Großherzogtum Baden.
  • Königreich Bayern.
  • Herzogtum Braunschweig.
  • Freie Hansestadt Bremen.
  • Freie und Hansestadt Hamburg.
  • Großherzogtum Hessen.
  • Fürstentum Lippe.
  • Freie und Hansestadt Lübeck.
  • Großherzogtum Oldenburg.
  • Königreich Preußen.
  • Fürstentum Reuß ä. L.
  • Fürstentum Reuß j. L.
  • Königreich Sachsen.
  • Herzogtum Sachsen-Altenburg.
  • Herzogtümer Sachsen-Coburg und Gotha.
  • Herzogtum Sachsen-Meiningen.
  • Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Fürstentum Schaumburg-Lippe.
  • Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen.
  • Fürstentümer Waldeck und Pyrmont.
  • Königreich Württemberg.
  • III. Abteilung. Elsaß-Lothringen.
  • Nachträge.
  • Index
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

574 Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Ausschreibung allgemeiner Neuwahlen mit Angabe des Vornamens, 
des Zunamens und des Standes oder Gewerbes in alphabetischer Reihen- 
folge — in den nach § 34 gebildeten Wahlunterbezirken einer Gemeinde 
in getrennter Gestalt für jeden der hierbei in Betracht kommenden Teile 
des Gemeindebezirks — auszustellen und an einem in ortsüblicher Weise 
bekannt zu machenden Orte während acht Tagen zur Einsicht für jeden 
Ortseinwohner auszulegen. Innerhalb 14 Tagen, vom Beginn der Aus- 
legungsfrist an gerechnet, kann jeder Wahlberechtigte gegen die Richtig- 
keit der Liste schriftlich oder mündlich zu Protokoll bei dem Gemeinde- 
vorstand Einwendungen erheben, über welche der Gemeinderat binnen 
8 Tagen zu entscheiden hat. Innerhalb weiterer acht Tage nach der Mit- 
teilung der Entscheidung ist Berufung an den Bezirksausschuß zulässig, 
welcher binnen vierzehn Tagen endgültig entscheidet. 
Die nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen erfolgte Feststellung 
der Wahlberechtigung der Wähler ist auch bei der Nachprüfung der Wahlen 
durch den Landtag maßgebend. 
IV. Allgemeine Bestimmungen über das Wahlverfahren. 
§+l 16. Die obere Leitung der Wahlgeschäfte liegt Unserm Staats- 
ministerium ob. Dieses schreibt die Neuwahlen sowie diejenigen Ersatz- 
wahlen aus, welche sich infolge des Abganges eines Abgeordneten nötig 
machen, ernennt die Wahlleiter, soweit solche nicht durch dieses Gesetz 
bestimmt sind, und macht deren Namen öffentlich bekannt. 
§* 17. Außer den Wahlberechtigten selbst, sowie den zur Leitung 
der Wahl gehörigen Personen hat niemand Zutritt zu dem Wahlraum. 
Bei den Wahlen der in § 2 unter a und b bezeichneten Abgeordneten 
hat vor Bildung des Wahlvorstandes (§ 19) der Wahlleiter auf Verlangen 
den anwesenden, zur Teilnahme an der Abgeordnetenwahl berechtigten 
Personen Gelegenheit zu geben, sich in seiner Abwesenheit über die Wahl 
zu beraten. 
§5 18. Der Wahlleiter hat — unbeschadet der Bestimmung in 8 17 
Absatz 2 — Ruhe und Ordnung im Wahltermine aufrecht zu erhalten 
und kann Personen, welche die Wahlhandlung in ungebührlicher Weise 
stören, aus dem Wahlraum entfernen lassen, auch wegen derartiger Un- 
gebührlichkeiten Ordnungsstrafen bis zu zwanzig Mark aussprechen, 
welche, soweit sie nicht auf eine binnen einer ausschließlichen Frist von 
vierzehn Tagen einzuwendende Berufung vom Staatsministerium auf- 
gehoben werden, vom Bezirksdirektor zu vollstrecken sind. 
§5 19. Alsbald nach Eröffnung des Wahltermins durch den Wahl- 
leiter oder im Falle des § 17 Absatz 2 nach geschehener Beratung der 
Wahlberechtigten hat der Wahlleiter einen Wahlvorstand zu bilden, 
welcher aus ihm als Vorsitzenden und zwei Beisitzern aus der Zahl der 
Wahlberechtigten besteht. 
Über die Wahlhandlung und deren Ergebnis ist durch einen vom 
Wahlleiter zu bestimmenden Protokollführer ein Protokoll aufzunehmen 
und am Schlusse des Wahltermins nach Genehmigung von den Mit- 
gliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben.
	        

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