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Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1892
Title:
Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
3
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1892
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 7.
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verordnungen und Mittheilungen der Behörden in den Schutzgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Gouvernements-Befehl, betreffend Gesichtspunkte für die Neuorganisation nach der Theilung der Kaiserlichen Schutztruppe in eine eigentliche Schutztruppe und eine Polizeitruppe durch den Gouvernementsbefehl vom 21. November v. J. [1891]
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Deutsch-Ostafrika. Karte der Zollämter und Karawanenstrassen. [auch Missionsstationen]
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Amtlicher Theil.
  • Gesetze; Verordnungen der Reichsbehörden.
  • Verordnungen und Mittheilungen der Behörden in den Schutzgebieten.
  • Verordnung betreffend die Meldepflicht der Europäer im Deutsch-Ostafrikanischen Schutzgebiete.
  • Gouvernements-Befehl betreffend Theilung der Kaiserlichen Schutztruppe in eine eigentliche Schutztruppe und Polizeitruppe.
  • Gouvernements-Befehl, betreffend Gesichtspunkte für die Neuorganisation nach der Theilung der Kaiserlichen Schutztruppe in eine eigentliche Schutztruppe und eine Polizeitruppe durch den Gouvernementsbefehl vom 21. November v. J. [1891]
  • Nachweisung der Brutto-Einnahmen der Zollverwaltung für Ostafrika. Im Monat Januar 1892.
  • Schiffsverkehr in Kamerun im Jahre 1891.
  • Schiffsverkehr in Togo im Jahre 1891.
  • Personalien.
  • Bekanntmachungen für die Schiffahrt.
  • Schiffsbewegungen.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Anzeigen.
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Stück Nummer 25. (25)

Full text

— 186 — 
Die Bezirkshauptleute und der Vorstand des Bezirks-Nebenamtes Pangani werden 
Offiziere der Kaiserlichen Schutztruppe sein, denen je ein europäischer Unteroffizier bezw. Feld- 
webel beigegeben ist. Von schwarzem Personal ist jedem Bezirk ein schwarzer Offizier als 
Polizeimeister zugetheilt. Die Uniform der Polizeitruppe ist die der Kaiserlichen Schutztruppe 
mit folgenden Abzeichen: auf dem linken Arm ein rothes P in weistem Felde, auf der Stirn 
des Tarbusch ein messingener Adler und im eigentlichen Polizeidienst als direltes Dienst- 
abzeichen eine rothe Schärpe von der rechten Schulier nach der linken Hüfte getragen. 
Der Bezirkshauptmann und der ihm beigegebene europäische Unteroffizier sind zur 
Uebernahme einer Zivilverwaltungsstelle abkommandirte Militärpersonen und scheiden in 
disziplinarer Beziehung aus dem militärischen Befehlsbereich der Kaiserlichen Schutztruppe aus. 
Die Offiziere unterstehen dem Ehrengericht der Schutztruppe. Die Bezirkshauptleute unterstehen 
direkt dem Kaiserlichen Gonverneur und sind Befehlshaber der ihnen vom Gouverneur über- 
antworteten Polizeitruppe ihres Bezirkes. Sie werden als solche die Disziplinarstrafgewalt eines 
detachirten Kompagnieführers erhalten, der Vorsteher des Nebenamtes Pangani die eines deta- 
chirten Lieulenants. Die detachirten Aerzte, wie z. B. in Tanga, haben keine eigene Disziplinar- 
strasgewalt, sondern etwaige Straffälle sind dem Kommando der Schutztruppe vorzulegen. 
Die Verwendung der Polizeitruppe im Bezirk geschicht nach eigenem Ermessen unter 
Berücksichtigung der vom Kaiserlichen Gouverneur erlassenen Instruktionen. Die Verwaltung 
geschieht in derselben Weise wie bisher von den Kompagnien; die Löhnungsverhältnisse der 
Farbigen bearbeitet die bezügliche Bezirkskasse, die Gehälter des europäischen Personals die 
Hauptkasse. Requisitionen an Uniformstücken, Wassen und Munition gehen unter Bei- 
sügung des seiner Zeit vorgeschriebenen Schemas an den Kaiserlichen Gouverneur, der die- 
selben zur direkten Erledigung und Absendung der bezüglichen Gegenstände dem Kommando 
der Kaiserlichen Schutztruppe zustellt. Die Polizeitruppe jedes Distriktes wird als selbst- 
ständige Abtheilung auch in Verwaltungsangelegenheiten betrachtet. Es ist daher von jeder 
Abtheilung ein Kammer und Wassenbuch nach demselben Muster wie die der Kaiserlichen 
Schutztruppe zu führen. 
Kleinere Neparaturen an den Waffen werden durch den Büchsenmacher gelegentlich 
seines Ausenthaltes dort an Ort und Stelle ausgeführt. Sind größere Reparaturen nöthig 
oder erscheint die Waffe als unbrauchbar, so sind vorläufig neue Wassen zu requiriren, nach 
deren Eingang dann die alten auf dem Instanzenwege dem Kommando der Kaiserlichen Schutz- 
truppe zuzuführen sind. Die definitive Unbrauchbartkeitserklärung erfolgt durch die Waffen- 
Reparatur- Kommission beim Kommando, die reparirten Waffen werden möglichst wieder 
eingetauscht. 
Bezüglich der militärischen Ausbildung der Polizeitruppe gelten die Bestimmungen für 
die Kaiserliche Schutztruppe. Jeder VBezirkshauptmann ist für die militärische Ausbildung der 
ihm unterstellten Polizeitruppe in allen militärischen Dienstzweigen verantwortlich. Als Ziel ist 
sestzuhalten, daß die Mannschaften der Polizeitruppe jederzeit in den Rahmen der Schutz- 
truppe als Kriegsfeldtruppc eingesügt werden können, ohne einer neuen Spezialausbildung zu 
bedürfen. Der Kaiserliche Gouverneur wird sich durch eventuelle Entsendung eines Bevoll- 
mächtigten von Zeit zu Zeit von dem guten Zustande der Polizeitruppe nach dieser Nichtung 
hin die Ueberzeugung schaffen. Bei dieser Gelegenheit ist gleichzeitig eine Revision der Waffen 
und Bekleidung vorzunehmen. 
Die Forts und Kasernen werden als Gebäude von der Civilverwaltung übernommen 
und werden dort in der Gebäude-Nachweisung nachgewiesen. Im Bedarfsfalle werden bestimmte 
Kasernements der Kaiserlichen Schutztruppe als Wohnungen überwiesen. Die Positionsgeschütze 
der Forts bleiben in der Verwaltung und der Oberaussicht der Kaiserlichen Schutztruppe; sie 
werden aber der Bezirksverwaltung zur Benuhung für Exerzir= und Salntirzwecke übergeben.
	        

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