Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1885
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885.
Volume count:
13
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1885
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 17.
Volume count:
17
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Militär-Wesen. Nachtrag zu Nr. 17 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Verzeichnisse derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Hand- und Lehrbuch der Staatswissenschaften in selbständigen Bänden.
  • Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)
  • Title page
  • Title page
  • Homepage
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Druckfehler.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abschnitt. Das Verkehrswesen im allgemeinen.
  • Schriften.
  • 1. Kapitel. Begriff, Gliederung, Werkzeuge und volkswirtschaftliche Leistung des Verkehrs.
  • 2. Kapitel. Der Entwickelungsgang der Verkehrsvervollkommnung im allgemeinen.
  • 3. Kapitel. Die Wirkungen des vervollkommneten Verkehrswesens.
  • Vorbemerkung.
  • § 1. Die Wirkungen für die Gütererzeugung.
  • § 2. Die Wirkungen für den Güterverbrauch und die Verbrauchsvermittelung.
  • § 3. Die Wirkungen für das gesellschaftliche Leben.
  • § 4. Die Wirkungen für das geistige und sittliche Leben.
  • § 5. Die Wirkungen für das politische Leben des Volkes.
  • § 6. Die Wirkungen für die internationalen Beziehungen.
  • § 7. Die Wirkungen für die Rechtsentwickelung.
  • 4. Kapitel. Die Aufgaben der öffentlichen Gewalt gegenüber dem Verkehrswesen.
  • 5. Kapitel. Die Preisbildung im Verkehrswesen.
  • II. Abschnitt. Der Strassenverkehr.
  • III. Abschnitt. Der Eisenbahnverkehr.
  • IV. Abschnitt. Der Wasserverkehr.
  • V. Abschnitt. Der Luftverkehr.
  • VI. Abschnitt. Der Post- und elektrische Nachrichtenschnellverkehr.
  • Sachverzeichnis.

Full text

62 I. Abschnitt. Das Verkehrswesen im allgemeinen. 
rechte sprechen. Denn nirgends mehr ist nach europäischem Völker- 
rechte der Fremde rechtlos; immer weiter dehnt sich durch die inter- 
nationalen Verträge die vollkommene Gleichstellung der Ausländer mit 
den Inländern aus. Die Uberbrückung der politischen Grenzen im per- 
sönlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verkehr, die nach dem oben 
gesagten innerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs zutage trat, 
wiederholt sich hier innerhalb der Grenzen der gesitteten Welt, und auch 
hier ist das neue Verkehrswesen die Grundlage und der wichtigste Hebel 
der Fortschritte. 
4. Kapitel. Die Aufgaben der öffentlichen Gewalt gegenüber 
dem Verkehrswesen. 
5 1. Die Aotteendiokeit des Eingreifens der ösfentlichen Geicalt 
in das Verhelirsicesen. Die Bedeutung des vervollkommneten Verkebrs- 
wesens ist nach dem dargelegten auberordentlich grob. In alle Gebiete 
des menschlichen Gemeinlebens greift das Verkehrswesen ein, überall 
Umgestaltungen, Umbildungen, Umformungen von höchster Tragweite 
hervorrufend, überall das Volksleben in seinen verschiedenen Aus- 
strabhlungen trotz mancher ungünstiger Nebenwirkungen im ganzen 
fördernd, hebend und befruchtend. Ein Werkzeug aufsteigender Ent- 
wickelung im umfassendsten Sinne des Wortes ist in einem gut ausge- 
bildeten und leistungsfähigen Verkehrswesen gegeben. Aber nur in einer 
Menschengemeinschaft konnte es sich zu seiner jetzigen Bedeutung ent- 
wickeln, nur in ihr kann es seine segensreichen Wirkungen entfalten. 
Von selbst drängt sich da die Frage auf: Welche Stellung sollen die 
Willensträger dieser Gemeinschaft dem Verkehrswesen gegenüber ein- 
nehmen, welche Aufgabe haben sie ihm gegenüber zu erfüllen? Die 
Beantwortung dieser Frage gibt einen Uherblick über den Inhalt der 
Verkehrspolitik, d. h. über die Gesamtheit der Maßhnahmen, mit denen 
die öffentliche Gewalt behufs Wahrnehmung des Gesamtwohls eine un- 
mittelbare Einwirkung auf das Verkehrswesen bezweckt. 
Die höchste Form der innigen Vereinigung der Menschen zur Er- 
füllung der Kulturaufgaben, die wir kennen, der oberste Träger des 
Gesamtwirkens ist der Staat. Er ist der Inhaber der öffentlichen Ge- 
walt schlechthin. Innerhalb des Staates aber bestehen kleinere, mit 
öffentlicher Gewalt umkleidete Zusammenfassungen der Menschen mit 
eigenen Trägern des Gesamtwirkens, die neben, unter und mit dem 
Staate an der Lösung bestimmter Aufgaben zu arbeiten haben. Das 
sind die Selbstverwaltungskörper: die Provinzen, die Kreise, die Gemeinden. 
Im Vordergrunde steht bei der hier zu erörternden Frage der Staat, und 
seine Stellung und Aufgaben gegenüber dem Verkehrswesen sind deshalb 
in erster Linie zu ermitteln. Was von ihm gilt, kann in den Einzelheiten 
nicht ohne weiteres auf die nachgeordneten Stufen der öffentlichen Gewalt
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment