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Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)

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Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1892
Title:
Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892.
Volume count:
3
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1892
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 23.
Volume count:
23
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verschiedene Mittheilungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Regelung des Verkaufs von Munition sowie Handel mit Spirituosen an Eingeborene im Betschuanaland-Protektorate.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. III. Jahrgang, 1892. (3)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Deutsch-Ostafrika. Karte der Zollämter und Karawanenstrassen. [auch Missionsstationen]
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Amtlicher Theil.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Verschiedene Mittheilungen.
  • Lindi und die Handelsverhältnisse im Süden von Deutsch-Ostafrika. (Auszug aus den Reisetagebüchern des Lieutenants v. Behr.)
  • Thätigkeit der Kaiserlichen Marine in der Südsee und Südwestafrika. (Expeditionen und Untersuchung der südwestafrikanischen Häfen.)
  • Pflegeschwestern in Kamerun.
  • Regelung des Verkaufs von Munition sowie Handel mit Spirituosen an Eingeborene im Betschuanaland-Protektorate.
  • Aus dem Kongogebiet. (Verordnung, betr. Kautschukgewinnung, Statistik.)
  • Zur Ausführung der Brüsseler Generalakte.
  • Schutzvertrag Frankreichs mit dem Scheik von Adrar.
  • Eröffnung des internationalen maritimen Büreaus in Sansibar.
  • Litterarische Besprechungen.
  • Anzeigen.
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Stück Nummer 25. (25)

Full text

Regelung des Verkaufs von Munition sowie 
Dandel mit Spirituosen an Eingeborene im 
Betschnanaland-Protektorate. 
Durch Erlasse des Oberkommissars für 
Südafrika vom 27. September und vom 
4. Oktober d. J. ist der Verkauf von Munition 
an Eingeborene im Betschuanaland-Prolektorat 
einschließlich des Talibezirks folgendermaßen 
geregelt worden. 
Der Kommissar, sein Stellverweter und 
der Magistrat sind ermächtigt, einzelnen Ein- 
geborenen eine auf höchstens ein Jahr gültige 
schriftliche Erlaubniß zu ertheilen, Munition 
zu kansen. Der Eingeborene hat sich vorher 
persönlich zu melden und das Gewehr, für 
das er Munition wünscht, vorzuzeigen. 
Für einen Hinterlader darf der Kauf von 
höchstens 100 Patronen pro Jahr gestatiet 
werden, für einen Vorderlader dürfen nicht 
mehr als 3 Pfund Pulver, 20 Pfund Blei 
und 500 Zündhütchen für denselben Zeitraum 
gewährt werden. Die Beamten, welche die 
Erlanbniß ertheilen, haben dafür zu sorgen, 
daß die vorgelegten Gewehre gestempelt und 
mit einer Nummer versehen werden, sie sind 
verpflichtet, genaue Register zu führen, in die 
die Nummer der Gewehre, die Empfänger der 
Erlaubnißscheine, 
Muuition, deren Kauf erlaubt wird, 
eingetragen werden. Für die Erlanbuißscheine 
wird eine Gebühr bezahlt und zwar von 
5 Schilling, wenn er für Patronen und von 
2½ Schilling, wenn er für Pulver und Blei 
ausgestellt ist. Diese Scheine ermächtigen den 
Eingeborenen nur von solchen Personen zu 
kaufen, die im Besitz einer Lizenz zum Handel 
mit Munition sind. Derjeuige, der, ohne eine 
Lizenz zu besitzen, Munition an Eingeborene 
verkauft, wird mit einer Geldstrafe bis zu 
500 Pfund Sterling und im Nichtzahlungsfalle 
mit Gefängniß bis zu 7 Jahren bestraft. 
Der lizenzberechtigte Händler hat über den 
Verkauf von Munition an Eingeborene ein 
genaues Buch zu führen, Auszüge desselben 
hat er jeden Monat dem guständigen Beamten 
seines Distrilts einzureichen. Bei dem jedes- 
maligen Verkauf von Munition soll er die 
Menge und Art auf dem Erlaubuißschein ver- 
merken und die Angabe unterschreiben. Zu- 
widerhandlungen unterliegen strengen Strafen. 
Die Vorschristen über den Handel mit 
Spirituosen im Protektorat von Betschunana 
land und in dem Bezirke von Talis) sind 
durch einen weiteren Erlaß des Oberlommissars s 
für Südafrika vom 23. September d. J. ver 
schärft worden. 
*) Vergl. D. Kol. Vl. 1892, S. 403. 
585 
die Quantität und Art der 
it. s. w. 
Hiernach haben die zur Einfuhr von 
Spirituosen in das Schutgebiet erforderlichen 
-Erlanbnißscheine folgende genaue Angaben zu 
enthalten: 
1. Den Ort, von dem aus die Spirituosen 
in das Protektorat eingeführt werden sollen. 
2. Den im Protektorat gelegenen Ort, nach 
dem sie Hebracht werden sollen. 
3. Die Menge und nähere Bezeichnung 
der zur Einfuhr zugelassenen Getränke sowie 
die Beschreibung und zeichen der Flaschen, 
Kisten, Fässer oder sonstigen Gesäße, in denen 
Spirituosen enthalten sind. 
4. Die Zeit, in der die ausgeführten Ge 
tränke von einem der genannten Plätze nach 
dem anderen übergeführt werden sollen. 
5. Die Personen am Bestimmungsort, an 
die sie abzuliefern sind. 
Der Transport von Spirituosen von einem 
Ort nach dem anderen innerhalb des Protek- 
torates bedarf ebenfalls der obrigkeitlichen 
Genehmigung. Gegen die Nichtbefolgung dieser 
Vorschriften sind Strafen und Konfiskation der 
Getränke angedroht. 
Aus dem KRongogebiet. 
(Verordnung, belr. Kautschukgewinnung, Statiseik.) 
Im „Bulletin olliciel de IEtat indé- 
bendant du Congo““, Heft 10, ist eine Ver- 
ordnung über die Kautschuk-Ausbeutung im 
Kongostaat veröffentlicht, welche sehr bemerkens- 
werthe Bestimmungen enthält. 
Danach überläßt die Regierung die Kaut- 
schuk-Ausbentung in den ihr gehörigen vakanten 
Ländereien ausschließlich Privaten, mit Aus- 
nahme von drei bestimmten Bezirken, die im 
Wesentlichen das Land zwischen Kongo und 
Ubangi und am oberen Lause des Kongo ent- 
lang, eine Zone innerhalb der Flußgebiete des 
Lopori und Lulongo bis zu ihrem Zusammen= 
fluß und endlich das Delta des Tschuapn und 
Bussern umfassen. Solchen Nichteingeborenen, 
welche auf Domanialboden Niederlassungen an- 
legen wollen, laun das Ausbeutungsrecht für 
einen Umkreis von 30 km verpachtet werden, 
jedoch nur dann, wenn diese Niederlassungen 
in einem Absland von mindestens 20 km von 
bereits bestehenden Faktoreien angelegt werden. 
Händler unterliegen der Verpflichtung zu einer 
Abgabe von 25 Prozent des Werthes für das 
Kilogramm des geernteten Kautschuk, Einge- 
borene einer Naturalabgabe von 25 Prozent. 
Dagegen fällt für das linke Ubangi-Ufer diese 
Abgabe fort. 
Beachtenswerth sind auch die Versuche der 
Negierung, durch diese Verordnung dem Raubbau 
 
	        

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