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Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

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Bibliografische Daten

fullscreen: Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1893
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893.
Bandzählung:
4
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1893
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 9.
Bandzählung:
9
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Nichtamtlicher Theil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Verschiedene Mittheilungen.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Bericht des Kommandanten S. M. Kreuzer „Falke" über Landungsplätze bei Kap Croß und an der Tsoakhaub-Mündung.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat.
  • Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)
  • Titelseite
  • Meinem Freunde Erich Marcks.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Register
  • Einleitung
  • Kommentar zu der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. Die Eingangsformel.
  • Titel I. Vom Staatsgebiete.
  • Titel II. Von den Rechten der Preußen.
  • Die Rechte der Preußen
  • Artikel 3.
  • Artikel 4.
  • Artikel 5.
  • Artikel 6.
  • Artikel 7.
  • Artikel 8.
  • Artikel 9.
  • Artikel 10.
  • Artikel 11.
  • Artikel 12.
  • Artikel 13.
  • Artikel 14.
  • Artikel 15.
  • Artikel 16.
  • Artikel 17.
  • Artikel 18.
  • Artikel 19.
  • Die Verfassungsartikel über das Unterrichtswesen (Art. 20-26).
  • Artikel 27.
  • Artikel 28.
  • Artikel 29.
  • Artikel 30.
  • Artikel 31.
  • Artikel 32.
  • Artikel 33.
  • Artikel 34.
  • Artikel 35.
  • Artikel 36.
  • Artikel 37.
  • Artikel 38.
  • Artikel 39.
  • Artikel 40.
  • Artikel 41.
  • Artikel 42.
  • Erster Anhang. (Zu Seite 36 ff.) Erster Entwurf (Urentwurf) der preußischen Verfassungsurkunde, dem König vom Staatsministerium vorgelegt mit Bericht vom 15. Mai 1848. Mit den Bemerkungen König Friedrich Wilhelms IV.
  • Zweiter Anhang. Die Texte der Regierungsvorlage vom 20. Mai 1848, des Kommissions-Entwurfs der Nationalversammlung, der oktroyierten Verfassung und der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850.
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Volltext

Artikel 5 ist keine Grenzscheide zwischen Gesetz und Verordnung. 137 
als handlungsfähiges Wesen, als Person vorausgesetzt, die Degradierung 
des Menschen zur Sache verboten und demzufolge das Dasein von 
Menschen, welche die rechtliche Natur von Sachen haben, von Sklaven 
i. e. S., verfassungsmäßig ausgeschlossen. Betreffs der eigentlichen 
Sklaverei also haben v#R3, Arndt und Schwartz a. a. O. recht. Das 
Gesetz vom 9. März 1857 (GS# 160), welches unter Aufhebung der 3§5. 198 bis 
208 ALR2 5 Sklaven von dem Augenblicke an, in dem sie preußisches Ge- 
biet betreten, für frei und das Eigentum ihrer Herren für verwirkt 
erklärte, war unnötig, es wiederholt nur, was die Verfassung, Art. 5 
Satz 1, schon gesagt hatte. 
5. Unrichtig ist auch die Ansicht. daß Art. 5 zu denjenigen Einzel- 
bestimmungen der Verfassung gehöre, welche die Gegenstände der 
Gesetzgebung namentlich aufzählen und dadurch die Gebiete des Ge- 
setzes und der Verordnung voneinander abgrenzen. Diese, hauptsächlich 
von Arndt vertretene Meinung, steht und fällt mit ihrer Voraussetzung, 
d. h. mit der Lehre, daß jene Abgrenzung in Preußen überhaupt nach 
der Methode der namentlichen Aufzählung der Gegenstände der Gesetz- 
gebung bewirkt, und zwar hauptsächlich durch die „Rechte der Preußen“ 
bewirkt sei. Vgl. über diese „Enumerationstheorie“ oben S. 98, 99. 
Sie ist aus den dort angegebenen sowie aus weiteren, bei Art. 62 zu 
entwickelnden Gründen (vgl. unten, bei Art. 62) abzulehnen und zwar 
insbesondere auch in der ihr von E. Mayer (in der Rezension 
von Arndts Verordnungsrecht, Krit. Vierteljahrsschrift N. F. VIII, 
1885, 134 ff.) gegebenen Wendung und Begründung, wonach die Grenze 
zwischen Gesetz und Verordnung in vollständiger kasuistischer Aus- 
führung durch die Art. 5, 8 und 9 der Verfassung gezogen sein soll. 
Diese Meinung — der Arndt in neueren Schriften (vogl. z. B. Af öff R, 
18 166, Selbst VR 74, 75, VArch 17 357, Komm. 94) mehr und mehr sich 
zuzuneigen scheint, nachdem er sie früher bekämpft hatte, — verkennt, wie 
die von ihr lediglich variierte ursprüngliche Theorie Arndts, Wesen und 
Zweck der Grundrechte. Letztere sind eine Grenzscheide zwischen Staats- 
gewalt und Individuum, nicht zwischen Gesetz und Verordnung, oder (was 
dasfelbe besagt) zwischen Krone und Landtag. Die Art. öff. zählen 
die Gegenstände der Gesetzgebung weder vollständig noch unvoll- 
ständig, sondern gar nicht auf. Es ist deshalb auch verkehrt, jene 
Artikel, insbesondere Art. 5 oder 9 in Parallele zu stellen mit den 
Bestimmungen süddeutscher Verfassungen, welche, Gesetz und Verordnung 
abgrenzend, den Weg der Gesetzgebung für alle Normen fordern, die 
die Freiheit oder das Eigentum der Staatsangehörigen betreffen: 
Bayer. Verfaffung Tit. VII 92, Bad. Verfassung § 65. An diesem (von
	        

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