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Badisches Verfassungsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Badisches Verfassungsrecht.

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1893
Title:
Deutsches Kolonialblatt. IV. Jahrgang, 1893.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
4
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1893
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 23.
Volume count:
23
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Supplement

Title:
Beilage zu Nr. 23 des „Deutschen Kolonialblattes", IV. Jahrgang.
Document type:
Periodical
Structure type:
Supplement

Chapter

Title:
Zwei Denkschriften, betreffend Deutsch-Ostafrika und das südwestafrikaniische Schutzgebiet.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Denkschrift, betreffend das südwestafrikanische Schutzgebiet unter besonderer Berücksichtigung des Zeitraums vom 1. Oktober 1892 bis zum 30. September 1893.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Badisches Verfassungsrecht.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur.
  • I. Geschichte der Verfassung.
  • II. Verfassungsurkunde für das Großherzogtum Baden.
  • III. Wahlrechtsgesetze.
  • 1. Landtagswahlgesetz.
  • 2. Wahlkreisgesetz.
  • IV. Hausgesetze.
  • 1. Hausgesetz.
  • 2. Zivillistegesetz.
  • 3. Apanagengesetz.
  • V. Sonstige verfassungsrechtliche Vorschriften.
  • 1. Amortisationskasse-Gesetz.
  • 2. Eisenbahn-Schuldentilgungskasse-Gesetz.
  • 3. Ministeranklage-Gesetz.
  • 4. Oberrechnungskammer-Gesetz.
  • 5. Staatsgesetz.
  • VI. Geschäftsordnungen der beiden Ständekammern.
  • 1. Geschäftsordnung für die erste Kammer
  • 2. Geschäftsordnung für die zweite Kammer
  • VII. Sonstige Vollzugsbestimmungen.
  • 1. Diätengesetz.
  • 2. Wahlkreisverordnung.
  • 3. Vollzugs-Erlaß.
  • 4. Steuerrückstands-Verzeichnisse.
  • 5. Formulare.
  • VIII. Alphabetisches Sachregister.
  • IX. Stammtafeln.

Full text

128 
Der Wahlvorsteher eröffnete die Wahlhandlung um 11 Uhr vor- 
mittags damit, daß er die Mitglieder der Wahlkommission mittels Hand- 
schlags an Erdesstatt verpflichtete. 
Auf dem Tische, an welchem die Wahlkommission Platz nahm, wurde 
ein verdecktes Gefäß zum Hinemlegen der Stimmzettel (Wahlurne) auf- 
gestellt, nachdem sich die Wahlkommtssion überzeugt hatte, daß die Wahl- 
urne leer sei. 
Damit der Wähler unbeobachtet seinen Stimmzettel in den Umschlag 
zu stecken vermochte, war ein der Beobachtung unzugänglicher, mit dem 
Wahllokal in unmittelbarer Verbindung stehender Nebenraum bereit gestellt. 
Durch die Wahlkommission war in der Nähe des Zuganges zu dem 
Nebenraum für die Bereithaltung der abgestempelten Umschläge der 
aufgestellt worden. 
Von den erschienenen Wählern begab sich jeder einzeln, nachdem er 
einen Umschlag ausgehändigt erhalten hatte, in den Nebenraum, wo er 
seinen Stimmzettel unbeobachtet in den Umschlag steckte. Er trat sodann 
an den Tisch der Wahlkommission heran, nannte seinen Namen sowie auf 
Erfordern seine Wohnung und übergab den Umschlag mit dem Stimm- 
zettel, sobald der Protokollführer den Namen in der Wählerliste aufge- 
funden hatte, dem Wahlvorsteher, der ihn sofort uneröffnet in die Wahl- 
urne legte. 
Hierbei mußten von dem Wahlvorsteher zurückgewiesen werden: 
1. weil der Wähler den Stimmzettel nicht in einem amtlich abge- 
stempelten Umschlag abgeben wollte, 
.................... Stimmzettel, 
2. weil der Wähler den Stimmzettel in einem mit einem Kennzeichen 
versehenen Umschlag abgeben wollte, 
..................... Stimmzettel. 
Auch mußten Wähler von der Stimmgebung zurückgewiesen 
werden, weil sie sich trotz erhaltener Aufforderung weigerten, in den Neben- 
Wird durchstrichen, 
soweit die 
bezeichneten Fälle 
nicht vorgekommen 
sind. 
  
  
raum zu treten, um den Stimmzettel in den Umschlag zu stecken. 
Der Protokollführer vermerkte die Stimmabgabe jedes Wählers, indem 
er neben dessen Namen in der dazu bestimmten Spalte der Wählerliste 
ein Kreuz machte. 
Um 8 Uhr nachmittags erklärte der Wahlvorsteher die Abstimmung 
für geschlossen. 
Die Umschläge wurden aus der Wahlurne genommen und uneröffnet 
gezählt. 
.
	        

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