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Deutsches Kolonialblatt. V. Jahrgang, 1894. (5)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. V. Jahrgang, 1894. (5)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1894
Title:
Deutsches Kolonialblatt. V. Jahrgang, 1894.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
5
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1894
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 1.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. V. Jahrgang, 1894. (5)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Amtlicher Theil.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung.
  • Aus fremden Kolonien.
  • Verschiedene Mittheilungen.
  • Litterarische Besprechungen.
  • Litteratur-Verzeichniß.
  • Fahrplan der deutschen Ostafrika-Linie für 1894.
  • Schiffsbewegungen.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Anzeigen.
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Stück Nummer 25. (25)
  • Stück Nummer 26. (26)

Full text

am 30. September in Moschi an, woselbst sie sich 
bem Stationschef Herrn Kompagnieführer Johannes 
vorstellten. Obgleich am nächsten Tage viele Träger 
d#vonliefen, brachen sie doch unter Zurücklassung eines 
gißen Theils ihrer Lasten in Moschi am 2. Oktober 
auf und erreichten am 3. Madschame. Hier wurden 
sie von dem Häuptling Schangali freundlich auf- 
genommen und erhielten ein schönes großes Stück 
Lond geschenkt. Wir haben bereits in der vorigen 
Aummer unseres Blattes mitgetheilt, daß sie zunächst 
Modschame missioniren wollen. 
  
Rus fremden Kolonien. 
Das französlsche Gesetz über die Organisation der 
Rolonial-Armee vom So. Juli 18395. 
Das Gesetz über die Organisation der Kolonial- 
Amee vom 30. Juli 1893 hebt entgegen dem Wort- 
laut und Geist des Rekrutirungsgesetzes von 1889 
die Aushebung für die Kolonial-Armee, soweit das 
Mutterland in Betracht kommt, auf. Nach Artikel 1 
soll sich die Kolonial -Armee, was das französische 
Element anlangt, lediglich aus Freiwilligen ergänzen. 
Die Verpflichtungen werden, wie folgt, abgeschlossen: 
I. durch freiwilligen Eintritt auf drei bis fünf Jahre, 
2. durch freiwilligen Uebertritt im Augenblick der 
Aushebung, 3. durch Kapitulationen. Reicht dieser 
Erstz nicht aus, so soll ein Aufruf zum freiwilligen 
Uebertritt an das Landheer ergehen; die betreffenden 
Leute müssen über ein Jahr gedient haben. Bei 
Expeditionen kann im Bedarfsfalle der Aufruf an 
die Fremdenlegion erfolgen. Artikel 2 handelt von 
den Anstellungen, welche den Korporalen und Sol- 
daten der Kolonial-Armee nach 15 jähriger Dienstzeit 
vorbehalten bleiben. Nach Arlikel 3 ist über die den 
Freiwilligen zu gewährenden Prämien, Gratifikationen 
und Zulagen durch Dekret Bestimmung zu kreffen. 
Das Gesetz stellt den ungeschmälerten Fortbestand 
der Kolonial-Armee in Frage, indem es die Ergän- 
zung im Zwangswege abschafft und dieselbe vom 
freiwilligen Zuströmen geeigneter Elemente abhängig 
macht. Es bildet ein Zugeständniß an die öffentliche 
Meinung, welche den Kolonialdienst durch geworbene 
Soldaten versehen haben will. Die niedrigsten Loos- 
nummern haben damit ihr bisheriges Odium verloren. 
(Johrbücher für die deutsche Armee und Marine. 
Dezember 1893.) 
Die Entwickelung der Kronkolonie Britisch-Keuguinea 
im Verwallungsjahre 189½/92. 
Bereits in der Nummer 18 des vorigen Jahr- 
genges (S. 437) ist aus dem letzten Bericht des 
Administrators von Britisch-Neuguinea (für das 
Jahr vom 1. Juli 1891 bis 30. Juni 1892) das 
den Handel und die Schifffahrt betreffende Zahlen- 
material veröffentlicht worden. Mit Rücksicht auf 
19 
  
den benachbarten deutschen Kolonialbesitz (Schutgebiet 
der Neu-Guinea-Kompagnie) sind noch manche andere 
in dem Bericht enthaltene Angaben von Interesse, 
welche im Folgenden wiedergegeben werden sollen. 
Vorausgeschickt mag werden, daß die englische 
Kronkolonie Neuguinea von einem höheren Kolonial- 
beamten, welcher den Titel „Administrator“ führt 
und in Port Moresby (etwa 147° 107 östl. Länge) 
seinen Sitz hat, unter der Oberaufsicht des Gouver= 
neurs von Queensland verwaltet wird. Um die 
Verwaltungskosten, welche durch die Einnahmen bei 
Weitem nicht gedeckt werden, zu bestreiten, haben 
die australischen Kolonien New-South-Wales, Victoria 
und Queensland für eine Reihe von Jahren die 
Verpflichtung übernommen, alljährlich das an der 
Summe von # 15 000 Fehlende zur Verfügung 
zu stellen. 
Dem Administrator steht außerdem für Dienst- 
reisen ein Dampfer zur Versügung, welcher vom 
Mutterlande beschafft ist und dessen jährliche Unter- 
haltungs= und Betriebskosten mit F 5000 vom 
Mutterlande und mit #F# 2000 von den genannten 
australischen Kolonien bestritten werden. 
Die uns interessirenden Vorgänge des Berichts- 
jahres sind folgende: 
I. Gesebgebung. 
1. Gleichwie im deutschen Schutzgebiete ist auch 
in Britisch -Neuguinca der Verkauf von Spiri- 
tuosen an Eingeborene alsbald nach der Annexion 
untersagt worden, und ist infolge dessen die eingebo- 
rene Bevölkerung dem Genuß geistiger Getränke bis 
jetzt ferngeblieben. Durch eine im Jahre 1891 er- 
lassene, mit dem 1. Juni 1892 in Kraft getretene 
Verordnung hat man auch dem übermäßigen Genuß von 
Spirituosen seitens der Nichteingeborenen entgegen- 
zutreten versucht, indem die Berechtigung zum Ver- 
kauf von Spirituosen von Ertheilung einer Lizenz 
abhängig gemacht ist. Dieselbe wird von dem Ma- 
gistrat des Bezirks bewilligt, welcher vorher eine 
sorgfältige Prüfung des betreffenden Gesuches ein- 
treten läßt. Gegen dessen ablehnenden Bescheid ist 
ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Lizenz gilt immer 
nur für ein Jahr, und muß ein Antrag auf Er- 
neuerung spätestens 60 Tage vor Ablauf desselben 
gestellt werden. 
Der Verkauf gefälschter Getränke ist verboten; 
an Personen unter 14 Jahren, Geisteskranke und 
Berauschte dürfen Spirituosen nicht verkauft werden. 
Die Schuld ein und derselben Person für Brannt- 
wein ist, soweit sie & 5 ibersteigt, nicht klagbar. 
Ebenfalls kann nicht eingetrieben werden die Schuld 
eines Angestellten des Lizenzinhabers für Spirituosen. 
Die Pfandnahme von Sachen für eine Spiritnosen= 
sorderung ist dem Lizenzinhaber nicht gestattet. 
2. Durch eine 1892 erlassene Verordnung ist 
die Anwerbung von Eingeborenen zur Arbeit 
neu geregelt worden. Nach dem bisherigen aus dem 
Jahre 1888 herrührenden Rechtszustande war die
	        

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