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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

Titel I. Allgemeinc Bestimmungen. 3§ 8. 87 
anderer Konfessionen dieselbe zu besuchen haben, so ist dies eine Ausnahme, welche 
thatsächlich nur in geringem Umfange auftritt und an dem Wesen der Sache um so 
weniger ändert, als solche Schüler anderer Konfession ihren eigenen Religionsunterricht 
durch Diener ihrer Kirche gesondert erhalten. 
Auch diejenige Schule würde der konfessionellen noch sehr nahe stehen, welche 
mit Beibehaltung aller übrigen Merkmale der letzteren nur den Religionsunterricht 
ausscheiden und ganz der Kirche überlassen würde. 
Den äußersten Gegensatz dieser konfessionellen Schule bildet diejenige Art der 
sog. Kommunalschule, welche hinsichtlich ihrer Bevölkerung, ihres Lehrer= und 
Aufsichtspersonals die konfessionellen Unterschiede ignoriert, und sich ausschließlich 
auf die weltlichen Unterrichtsgegenstände beschränkt, während es ganz der Kirche 
überlassen ist, den Religionsunterricht außerhalb der Schule zu erteilen und zu 
diesem alsdann staatlich nicht für obligatorisch erklärten Gegenstand ihre Glieder mit 
ihren Mitteln heranzuziehen. Solche Schulen eristierten bei uns bis jetzt nicht; auch 
der vorliegende Gesetzentwurf will sie nicht einführen, und die Kommission ist 
ganz damit einverstanden, daß, solange andere Möglichkeiten vorliegen, dies 
nicht geschehe. 
Das Gleiche gilt von derjenigen Art der Kommunalschule, welche sich zwar nicht 
blos mit den rein weltlichen Unterrichtsgegenständen, sondern auch mit Religionslehre 
befaßt, diese aber durch ihre eigenen Lehrer nicht konfessionell, sondern generell, also 
in der Weise behandelt, daß ihren Zöglingen die den verschiedenen Bekenntnissen 
gemeinsamen Grundwahrheiten und die für alle giltigen Sittenlehren gegeben werden. 
Kommnunalschulen dieser Art, wie sehr sie eine philosophische Betrachtungsweise auch 
befriedigen mögen, stehen unseren realen Zuständen offenbar zu ferne und würden 
sich auch mit der positiven Bestimmung des § 12 des Gesetzes vom 9. Oktober 1860, 
welcher den Religionsunterricht ausdrücklich den Kirchen zuweist, nicht in Einklang 
bringen lassen. 
In der Mitte zwischen den beiden Gegensätzen der konfessionellen Schulen und 
der vorgenannten Art von Kommnnalschulen stehen die sog. gemischten Schulen, 
das sind diejenigen, in welchen prinzipiell Lehrer und Schüler aller Bekenntnisse An- 
stellung und Aufnahme finden, deren Aufsichtsbehörde ebenfalls aus Mitgliedern der 
verschiedenen Konfessionen besteht, welche aber den Religionsunterricht für die Schüler 
jeden Bekenntnisses getrennt und konfessionell durch die betreffenden Kirchen und 
Religionsgemeinschaften oder mit deren Zustimmung durch ihre der betreffenden Kon- 
fession angehörigen eigenen Lehrer erteilen lassen. Dieses System schließt sich am 
natürlichsten an den Grundsatz an, daß die Schule eine Anstalt der politischen Ge- 
meinde sei, ein Grundsatz, dem an sich eine besondere Rücksicht auf konfessionelle 
Unterschiede fremd ist. Es gewährt nicht nur in vielen Fällen den Gemeinden und 
dem Staat eine beträchtliche finanzielle Erleichterung, sondern es empfiehlt sich auch 
ganz besonders aus dem höhern Grunde für den paritätischen Staat, weil es schon 
in der Schule, dieser Vorbereitung für das bürgerliche Leben, die nachwachsenden 
Staatsangehörigen aller Bekenntnisse einander nähert, zu Verträglichkeit und gegen- 
seitiger Achtung ihrer religiösen Ueberzeugungen stimmt, aus dem steten arglosen 
Umgang der Jugend dauernde Freundschaften für das Manncsalter erwachsen läßt, 
und in der täglichen gemeinsamen Arbeit für ein gleiches Ziel die bedeutsamste Vor- 
übung zum dereinstigen gemeinsamen Wirken im Gemeinwesen darbietet. Das 
System der gemischten Schulen ist bei uns nicht mehr unbekannt. Schon im Jahre 
1810 wurde es, als Vorläufer der Union, bei einer Anzahl lutherischer und refor- 
mierter Schulen in Anwendung gebracht (vgl. die-Verordnung vom 28. März 1810,
	        

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