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Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1896
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896.
Bandzählung:
7
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1896
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 5.
Bandzählung:
5
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Amtlicher Theil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Auszug aus dem Statut der Siedelungsgesellschaft für Deutsch-Südwestafrika.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)
  • Titelseite
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Amtlicher Theil.
  • Auszug aus dem Statut der Siedelungsgesellschaft für Deutsch-Südwestafrika.
  • Ertheilung der Ermächtigung zur Beurkundung des Personenstandes an den Referendar Zache.
  • Ernennung von Beisitzern der Kaiserlichen Gerichte für Deutsch-Ostafrika für die Dauer des Jahres 1896.
  • Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika für den Monat November 1895.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Volltext

— 124 — 
II. Grundkapital. 
Das Grundkapital der Gesellschaft ist vorerst auf 300 000 Mark, eingetheilt in 1500 Antheile zu 
je 200 Mark, die sämmtlich gezeichnet und auf welche bis jetzt 128 450 Mark eingezahlt sind, festgesetzt. 
Die Antheilscheine lauten auf Namen. Nur deutsche Reichsangehörige oder Gesellschaften, welche in Deutsch- 
land ihren Sitz haben, können Antheilscheine erwerben. Auf die Gesellschaft gehen die sämmtlichen Aktiven 
und Passiven des Syndikats für südwestafrikanische Siedelung über. Soweit die Einzahlungen auf die von 
dem Syndikat ausgegebenen Interimsscheinc noch nicht vollständig geleistet sind, hat der Verwaltungsrath 
das Recht, die volle Einzahlung zu fordern. Die Aufforderung muß mindestens vier Wochen vor dem 
Zahlungstage durch die Gesellschaftsblätter (§ 41) bekannt gemacht werden. 
III. Haftbarkeit. 
86. *ê# 
Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet ihren Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen. 
IV. Mitgliedschaft, Antheilscheinc. 
87. 
Mitglieder der Gesellschaft sind die Eigenthümer der Interims- bezw. Antheilscheine. 
8 13. 
Die Mitglieder unterwerfen sich für alle Streitigkeiten mit der Gesellschaft aus dem Gesellschafts- 
vertrage den Berliner Gerichten. 
V. Organisation und Verwaltung. 
§ 14. 
Die Organe der Gesellschaft sind: 
a) der Verwaltungsrath, 
h) die Revisoren, 
) die Hauptversammlung. 
a. Der Verwaltungsrath. 
15. 
Der Verwaltungsrath besteht aus mindestens sechs und höchstens sechzehn Mitgliedern. 
8 16. 
Der erste Verwaltungsrath wird von der konstituirenden Versammlung, im Uebrigen werden die 
Mitglieder des Verwaltungsraths in der ordentlichen Hauptversammlung erwählt. 
Der Verwaltungsrath ist, wenn er aus weniger als sechzehn Mitgliedern besteht, befugt, mittelst 
einstimmigen Beschlusses die Zahl der Mitglieder durch Zuwahl zu ergänzen oder auch bis zur Höchstzahl 
zu vermehren. Die Amisdauer der zugewählten Mitglieder reicht jedesmal bis zur nächsten ordentlichen 
Hauptversammlung. 
In jeder ordentlichen Hauptversammlung scheiden die drei der Amtsdauer nach ältesten Mitglieder 
aus dem Verwaltungsrath aus. Bei gleicher Amtsdauer entscheidet das Loos. Wiederwahl ist zulässig. 
Nur Mitglieder der Gesellschaft können Mitglieder des Verwaltungsraths sein. 
817. 
Der Verwaltungsrath wählt alljährlich in seiner ersten Sitzung nach der ordentlichen Haupt- 
versammlung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 
818. 
Der Verwaltungsrath hat die ausschließliche Leitung und Verwaltung aller Geschäfte der Gesellschaft. 
Der Verwaltungsrath vertritt die Gesellschaft nach außen und dritten Personen gegenüber in allen 
Rechtsgeschäften und sonstigen Angelegenheiten ohne jede Ausnahme einschließlich derjenigen, für welche es 
nach dem Gesetz einer Spezialvollmacht bedarf. 
Beschränkungen des Verwaltungsraths durch dieses Statut oder durch Beschlüsse der Hauptver= 
sammlungen haben dritten Personen gegenüber keine rechtliche Wirkung. 
19. 
Erklärungen oder Unterschriften sind für die Gesellschaft verpflichtend, wenn dieselben unter dem 
Namen der Gesellschaft enkweder von dem Vorsitzenden des Verwaltungsraths oder dessen Stellvertreter 
nebst einem anderen Mitglied oder von zwei geschäftsführenden Direktoren (§ 25) oder von einem geschäfts- 
führenden Direktor zusammen mit einem Mitglied des Verwaltungsraths oder mit einem zur Mitzeichnung 
befugten Beamten der Gesellschaft geleistet werden.
	        

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