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Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1896
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896.
Bandzählung:
7
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1896
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 16.
Bandzählung:
16
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Amtlicher Theil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Allerhöchste Ordre, betreffend Beschwerdeführung der Personen des Soldatenstandes.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)
  • Titelseite
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Amtlicher Theil.
  • Allerhöchste Verordnung vom 26. Juli 1896, betreffend die Disziplinar-Strafordnung für die Kaiserlichen Schutztruppen.
  • Verordnung, betreffend die Einführung der deutschen Militär-Strafgesetze in den afrikanischen Schutzgebieten.
  • Verordnung, betreffend das strafgerichtliche Verfahren gegen Militärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppen.
  • Allerhöchste Ordre, betreffend Beschwerdeführung der Personen des Soldatenstandes.
  • Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse der Landesbeamten in den deutschen Schutzgebieten.
  • Bekanntmachung wegen Redaktion des Gesetzes, betreffend die kaiserlichen Schutztruppen in den afrikanischen Schutzgebieten und die Wehrpflicht daselbst, vom 18. Juli 1896.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betreffend Auszüge aus den Personenstandsregistern.
  • Runderlaß an sämmtliche Dienststellen in Deutsch-Ostafrika, betreffend Quarantäne der anlaufenden Seeschiffe.
  • Vorschriften, betreffend die gesundheitspolizeiliche Kontrole der einen Hafen des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebietes anlaufenden Seeschiffe.
  • Desinfektionsanweisung für Seeschiffe, welche der gesundheitspolizeilichen Kontrole beim Anlaufen eines Hafens des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebietes unterliegen.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Beilage zum "Deutschen Kolonialblatt", VII. Jahrgang. Die Missionsthätigkeit in den deutschen Schutzgebieten.
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Volltext

— 520 — 
Ich bestimme auf den Mir erstatteten Bericht Folgendes: 
Die Bestimmungen über die Beschwerdeführung der Personen des Soldatenstandes des Heeres 
vom Feldwebel abwärts — Allerhöchste Ordre vom 14. Juni 1894 — sowie die Bestimmungen über die 
Beschwerdeführung der Offiziere, Sanitätsoffiziere und Beamten des Heeres — Allerhöchste Ordre vom 
30. März 1895 — haben bei den afrikanischen Schutztruppen sinngemäße Anwendung zu finden. Auch 
will Ich Sie ermächtigen, die hierbei durch die afrikanischen Verhältnisse gebotenen Abweichungen zu 
bestimmen und etwa nothwendig werdende Erläuterungen zu geben. 
Wilhelmshöhe, den 1. August 1896. 
(L. S.) Wilhelm J. R. 
Fürst zu Hohenlohe. 
An den Reichskanzler. 
Verordnung, betreffend die Nechtsverhältnisse der Landesbeamten in den 
deutschen Schutzgebieten. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen k##c. verordnen 
im Namen des Reichs für die Schutzgebiete, was folgt: 
Artikel 1. 
Das Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (N. G. Bl. 
S. 61), nebst dem dasselbe abändernden Gesetze vom 21. April 1886 (N. G. Bl. S. 80) sowie das Gesetz, 
betrefsend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Reichsbeamten der Civilverwaltung, vom 
20. April 1881 (R. G. Bl. S. 85), nebst dem Abänderungsgesetz vom 5. März 1888 (R. G. Bl. S. 65), 
und das Geseßz, betreffend die Zurückbeförderung der Hinterbliebenen im Ausland angestellter Reichsbeamter 
und Personen des Soldatenstandes, vom 1. April 1888 (R. G. Bl. S. 131) finden, soweit nicht in den 
nachfolgenden Artikeln ein Anderes bestimmt ist, auf die Rechtsverhältnisse der Beamten, welche ihr Dienst- 
einkommen aus den Fonds eines Schutzgebietes beziehen, mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß, 
wo in jenen Gesetzen von dem Reich, dem Reichsdienst, den Reichsfonds oder anderen Einrichtungen des 
Reichs die Rede ist, das betreffende Schutzgebiet und dessen entsprechende Einrichtungen zu verstehen sind. 
Artikel 2. 
Im Falle des § 66 Absatz 1 des Gesetzes vom 31. März 1873 erfolgt die Entscheidung über 
die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand durch den Kaiser. 
Artikel 3. 
Die Befugnisse, welche nach den im Artikel 1 bezeichneten Gesetzen der obersten Reichsbehörde 
ksiehen, werden, soweit nicht durch diese Verordnung ein Anderes bestimmt ist, durch den Reichskanzler 
ausgeübt. 
Ingleichen erfolgen die in § 5 Absatz 1, §§ 18, 39, 52 und § 68 Absaß 2 des Gesetzes vom 
31. März 1873 sowie in § 1 des Gesetzes vom 31. Mai 1887 vorgesehenen Bestimmungen und Ent- 
scheidungen ausschließlich durch den Reichskanzler. 
Die nach § 66 Absatz 2 des Gesetzes vom 31. März 1873 von dem Reichskanzler zu treffende 
Entscheidung ist endgültig. 
Artikel 4. 
Die Gonverneurc und Landeshauptleute sowie in Deutsch-Ostafrika der Abtheilungschef für die 
Finanzverwaltung und der Oberrichter erhalten eine Kaiserliche Bestallung. Die übrigen Beamten werden 
im Namen des Kaisers durch den Reichskanzler angestellt, welcher diese Befugniß, soweit es sich um mittlere 
und untere Beamte handelt, den Gouverneuren oder Landeshauptleuten übertragen kann. 
Artikel 5. 
Die Vorschriften über den Urlaub der Beamten und deren Stellvertretung, über die Tagegelder 
und Umzugskosten, sowic über die Verpflichtung zur Theilnahme an den Kasino= und Messe= Einrichtungen 
werden vom Reichskanzler erlassen. Der Reichskanzler bestimmt auch, inwieweit bei längerem Urlaub, in 
Krankheits= und sonstigen Abwesenheitsfällen das Gehalt ganz oder zum Theil einzubehalten ist. 
Artikel 6. 
Die in den Schutzgebieten zugebrachte Dienstzeit wird bei der Pensionirung doppelt in Anrechnung 
gebracht, sofern sie mindestens ein Jahr gedauert hat. Für die von dem Beamten erworbenen Pensions- 
und Reliktenansprüche bleibt das Schutzgebiet nur insoweit verpflichtet, als dem Beamten nicht aus Reichs-, 
Staats= oder Kommunalfonds ein Diensteinkommen oder Pensions= und Reliktenansprüche in gleichem oder 
höherem Betrage zustehen.
	        

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