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Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1896
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896.
Bandzählung:
7
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1896
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 19.
Bandzählung:
19
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Amtlicher Theil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Kamerun, betreffend Einführung von Eingeborenen-Schiedsgerichten für das linke bezw. rechte Aboufer.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. VII. Jahrgang, 1896. (7)
  • Titelseite
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Amtlicher Theil.
  • Runderlaß des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die bei Bestrafung des Sklavenhandels etc. zu befolgenden Grundsätze bezw. Belohnungen für Strafanzeigen in Sklavensachen.
  • Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Kamerun, betreffend Einführung von Eingeborenen-Schiedsgerichten für das linke bezw. rechte Aboufer.
  • Verordnung des Kaiserlichen Landeshauptmanns von Deutsch-Südwestafrika, betreffend Maßregeln zur Verhütung der Einschleppung der Rinderpest.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Volltext

— 607 — 
Ist die Verfolgung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann auf die Einziehung selb- 
ständig erkannt werden. 
4. Ueber eine eventuelle Ausweisung des Verurtheilten aus dem Schußgebiet wird das Gonver- 
nement in jedem einzelnen Falle Entscheidung treffen. 
Dar-es-Saläm, den 19. August 1896. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
(L. S.) gez. v. Bennigsen. 
Anlage 2. 
Verfügung, betreffend Belohnungen für Strafanzeigen in Sklavensachen. 
1. Wer der Behörde von einem mit Strafe bedrohten Fall von Sklavenhandel 2c. derartige 
Anzeige erstattet, daß eine Bestrafung der Schuldigen erfolgen kann, erhält eine Belohnung von 5 — 
fünf — bis 100 — einhundert — Rupien. 
2. Der die Strafanzeige Erstattende erhält außer der Belohnung zu 1, falls das eingeleitete 
Strafverfahren zu einer Befreiung von Sklaven, zu einer Verurtheilung des Schiffsführers (Nahosen) oder 
von Matrosen (Bacharias) eines der Sklavenausfuhr dienenden Fahrzeuges oder zur Einziehung eines 
solchen Fahrzeuges geführt hat, 
für jeden befreiten Sklaven 2 — zwei — Rrvien, 
für den verurtheilten Schiffsführer (Nahosen) 15 — fünfzehn — Rupien, 
für jeden verurtheilten Matrosen (Bacharia) 5 — fünf — Rupien, 
von dem Verkaufserlös des eingezogenen Fahrzeuges 20 — zwanzig — Prozent, mindestens 
jedoch 25 — fünfundzwanzig — Rupien. 
3. Die gezahlten Belohnungen sind bei Titel 5 K des Etats zu verrechnen. 
Dar-es-Saläm, den 19. August 1896. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
(L. S.) gez. v. Bennigsen. 
Verordnung des Kaiserlichen Gonverneurs von Kamernn, betreffend Einführung 
von Eingel Schiedsgerichten für das linke bezw. rechte Aboufer. 
* V 
Auf Grund des § 1 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, 
wird verordnet, was folgt: 
  
81. 
Es werden Eingeborenen-Schiedsgerichte eingerichtet für das linke bezw. rechte Aboufer. Der 
Zuständigkeit der Schiedsgerichte unterliegen die sämmtlichen Ortschaften der drei Landschaften Mangamba, 
Manduka und Besunkang sowie die Land= bezw. Ortschaften Miang, Bwapaki, Koki, Kali, Esuza, Mbonjo 
und die innerhalb derselben belegenen Dualla-Niederlassungen, letztere nach Maßgabe der Bestimmungen in § 4. 
82. 
Streitigkeiten zwischen den Eingeborenen dieser Dörfer sind durch die eingeborenen Häuptlinge der 
Bellagten zu erledigen, wenn in bürgerlichen Streitsachen der Werth des Streitgegenstandes 100 Mark 
(5 Kru) nicht überschreitet und in Strassachen der Gegenstand der Urtheilsfindung eine That bildet, deren 
Ahndung keine höhere Strase als 300 Mark oder sechs Monate Gefängniß erfordert. 
§ 3. 
Gegen die Entscheidungen der Häuptlinge ist Berufung an die Eingeborenen-Schiedsgerichte zulässig. 
Dieselben sind als erstinstanzliche Gerichte zuständig für diejenigen Civil= und Strafprozesse, welche 
nicht zur Zuständigkeit der Häuptlinge gehören. Das Verbrechen des Mordes und des Todtschlags bleibt 
jedoch der Jurisdiktion der Schiedsgerichte entzogen. Auch sind dieselben nicht besugt, auf Todesstrafe sowie 
auf eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu erkennen. · — 
.. §4- 
Streitigkeiten zwischen den Eingeborenen und den im Geltungsbereich dieser Verordnung ansässigen 
Angehörigen des Duallastammes sind der Rechtsprechung der Häuptlinge entzogen. Sie fallen, auch wenn
	        

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