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Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1898
Title:
Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898.
Volume count:
9
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1898
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 12.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kamerun.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10.)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Amtlicher Theil.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Deutsch-Ostafrika.
  • Kamerun.
  • Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung.
  • Aus fremden Kolonien.
  • Verschiedene Mittheilungen.
  • Litteratur.
  • Litteratur-Verzeichniß.
  • Schiffsbewegungen.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Anzeigen.
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Kolonial-Handels-Adressbuch 1898.

Full text

3 
an der gleichen, steiniges Ufer. Der Dampfer kann 
stets hart an die Sandspitze der Biegung fahren 
und so die Steine vermeiden. Es wird sich dies, 
falls der Steuerer genügend geübt ist, auch bei 
starkem Strom ausführen lassen. Bei einer Biegung 
kurz oberhalb Kitti ist das Fahrwasser durch vor- 
liegende Steine auf etwa 25 m verengt. Dieses ist 
die einzige Stelle, welche eine Gefahr für das Schiff 
näher liegend erscheinen läßt, als sie der Flußschiff- 
fahrt beständig droht. Diese Schwierigkeit läßt sich 
jedoch auch überwinden, sobald der Steuerer die 
nöthige Uebung hat. Eine weitere Gefahr für die 
Schifffahrt bilden die festliegenden Baumstämme; 
dieselbe läßt sich aber ohne erhebliche Schwierigkeit 
dadurch beseitigen, daß die Stämme bei ganz niedrigem 
Wasserstande etwas unter oder in der Wasserlinie ab- 
gehauen werden. 
Die Einfahrt vom Modeakakriek in den Mungo 
ist die engste Passage mit den kürzesten Biegungen; 
weil daselbst aber Ebbe und Fluth wirken, kann 
man sich so einrichten, daß das Schiff beim Passiren 
stets den Strom von vorne hat. Es werden dort 
vielleicht einige überhängende Bäume zu entfernen 
sein. Diese Strecke ist übrigens ein geeignetes Feld 
sür den Steuerer, sich im Nehmen scharfer Ecken zu 
üben. 
An dem Reinigen des Mungokriek ist gut ge- 
arbeitet. Zur Hochwasserzeit kann das Motorboot 
den Kriek passiren. Es ist jedoch wünschenswerth, 
daß das Boot eine Probefahrt durch den Kriek macht. 
Aus dem Bereiche der Wissionen und 
der Antiskhlaverei-Bewegung. 
In „Kreuz und Schwert“ lesen wir Folgendes: 
Bischof Allgeyer hat sich auf einer Reise in 
das Kilimandjarogebiet das Land Rombo auserkoren, 
um dort eine neue Mission anzulegen. Dieselbe soll 
Fischerstadt heißen, nach dem Namen des hochwürdigen 
Weihbischofs Fischer in Köln, welcher dem apostoli- 
schen Vikar die bischöfliche Weihe ertheilte. Rombo 
liegt südöstlich vom großen Schneeberg Kilimandiaro 
(6000 m). Leider hat sich der Bischof auf dieser 
Reise heftige Fieber zugezogen. Mit Fischerstadt 
werden die Väter vom hl. Geist drei Stationen am 
Kilimandjaro haben; Kilema und Kiboscho bestehen 
bereits. 
Schwesternmissionshaus der Pallotine- 
rinnen zu Limburg a. d. L. Nachdem die Mit- 
glieder der Niederlassung der Pallotiner-Kongregation 
zu Anfang d. Is. in das neu erbaute, vor Kurzem ein- 
geweihte Missionshaus eingezogen sind, wird in den 
Räumen des gräflich Walderdorffschen Hofes dahier, 
welcher seit 1892 als provisorisches Missionshaus 
gedient hatte, eifrig daran gearbeitet, denselben recht 
bald für die Aufnahme der seit 1895 in unserer Stadt 
l 
  
6 
ansässigen Missionsschwestern in Stand zu setzen. 
Hiermit wird auch für die Genossenschaft die Mög- 
lichkeit einer freieren und volleren Entfaltung ihrer 
berufsmäßigen Wirksamkeit geschaffen. Die bisher 
von den Schwestern innegehabte Wohnung bot nur 
für eine beschränkte Zahl Raum, weshalb manche 
Aufnahmegesuche trotz des großen Bedarfs an neuen 
Kräften unberücksichtigt bleiben mußten. Das Haupt- 
arbeitsfeld der Kongregation ist bekanntlich Deutsch- 
Kamerun in Afrika. 
– 
RAus fremden Rolonien. 
Organisations-Aenderung in den französischen Rolonien. 
Nach der bisherigen Organisation der französi- 
schen Kolonien war die innere Verwaltung derselben 
einem besonderen directeur de ’intérieur mit 
eigener Machtvollkommenheit und Verantwortung, 
allerdings unter Oberhoheit des Gouverneurs, an- 
vertraut. Wie ein dem Präsidenten der Republik 
erstatteter Bericht des Kolonialministers ausführt, 
hat sich diese Einrichtung neuerdings, nachdem nicht 
mehr, wie früher, Militärs zu Gouverneuren ernannt 
wurden, sondern Civilpersonen, als überflüssig oder 
sogar schädlich herausgestellt, da thatsächlich nunmehr 
der Gouverneur auch für die gesammte innere Ver- 
waltung verantwortlich gemacht wurde. 
Es wird deshalb durch Dekret vom 21. Mai 
d. Is. die Stellung des directeur de FPintérieur 
und des ihm beigegebenen Generalsekretärs aufgehoben. 
Die Funktionen desselben übernimmt der Gouverneur 
selbst, und es wird ihm ein Generalsekretär als Stütze 
und Vertreter beigegeben. 
Die Aenderung gilt jedoch nicht für Indo-China, 
den Kongo, Madagaskar, St. Pierre und Migquelon. 
Statistik englischer Strafkolonien. 
In dem Report on the administration of the 
Andaman and Nicobar Islapds and the penal 
settlements of Port Blair and the Nicobars 
for 1894/95 (Calcutta 1895) ist ein umfangreiches 
statistisches Material über die Verwaltung und die 
wirthschaftlichen Verhältnisse dieser englischen Straf- 
kolonie übersichtlich zusammengestellt. Aus den An- 
gaben über die dorthin verschickten Sträflinge ist 
Folgendes hervorzuheben: Am Schlusse des Berichts- 
jahres befanden sich in der Kolonie 10 427 Gefan- 
gene, von denen 8842 (84,80 pCt.) zu lebensläng- 
licher, 1585 (15,20 pCt.) zu zeitiger Haft verurtheilt 
waren; nur 31 (0,30 péCt.) gehörten der christlichen 
Religion an. Die tägliche Durchschnittsziffer betrug 
10 368 gegen 10 856 im Vorjahre. Die Mänmer 
waren zu 89,73 pEt., die Frauen mit einer einzigen 
Ausnahme sämmtlich Analphabeten. Der Werth der 
in den Gefängnissen hergestellten Erzeugnisse (meist 
Woll= und Baumwollwaaren) belief sich auf 342 206
	        

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