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Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1898
Title:
Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898.
Volume count:
9
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1898
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 15.
Volume count:
15
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Runderlaß des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die gesundheitspolizeiliche Kontrole der einen Hafen des Schutzgebietes anlaufenden Seeschiffe und deren Desinfektion.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10.)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Amtlicher Theil.
  • Runderlaß des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die gesundheitspolizeiliche Kontrole der einen Hafen des Schutzgebietes anlaufenden Seeschiffe und deren Desinfektion.
  • Gouvernementskurs in Deutsch-Ostafrika für den Monat Juli 1898.
  • Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika im Monat Mai 1898.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Kolonial-Handels-Adressbuch 1898.

Full text

— 450 — 
89. 
Bett= und Leibwäsche sowie Kleidungsstücke, Teppiche und dergleichen können in ein Gefäß mit 
Karbolsäurelösung oder Kaliseifenlösung (§ 7a und b) gesteckt werden. Die Flüssigkeit muß in den Gefäßen 
die eingetauchten Gegenstände vollständig bedecken. In diesen Flüssigkeiten bleiben die Gegenstände zwölf 
Stunden. Dann werden sie mit Wasser gespült und weiter gereinigt, das dabei ablaufende Wasser kann 
als unverdächtig behandelt werden. 
8 10. 
Wo Dampfapparate vorhanden sind, werden Kleidungsstücke, Wäsche, Matratzen und Alles, was 
sich zur Desinfektion in solchen Apparaten eignet, darin desinfizirt (8 7 e). 
8 11. 
Alle diese zu desinfizirenden Gegenstände sind beim Zusammenpacken und bevor sie nach den 
Desinfektionsanstalten oder -Apparaten geschafft werden, in gut schließenden Gefäßen und Beuteln zu ver- 
wahren oder in Tücher, welche mit einer Desinfektionsflüssigkeit angefeuchtet sind, einzuschlagen. 
Wer solche Wäsche r2c. vor der Desinfektion angefaßt hat, muß seine Hände in der im § 8 unter 
Nr. 2 angegebenen Weise desinfiziren. 
– 12. 
Zur Desinfektion von infizirten Schiffsräumlichkeiten, insbesondere des Logis der Mannschaft, 
der Kajüte, des Zwischendecks für Reisende nebst den in denselben befindlichen Lagerstellen, Geräthschaften 
und dergleichen ist Karbolsäurelösung (§ 7a) anzuwenden. Die Decke, die Wände und der Fußboden der 
bezeichneten Räumlichkeiten sowie infizirte Lagerstellen, Geräthschaften und dergleichen sind zunächst mit 
Lappen, welche mit Karbolsäurelösung getränkt sind, gründlich abzuwaschen. Hierauf sind die Räumlichkeiten 
und Geräthschaften mit einer reichlichen Menge Wasser zu spülen und im Anschluß daran die Räumlichkeiten 
einer möglichst gründlichen Lüftung zu unterwersen. Der Krankenraum, insbesondere die durch Ausleerungen 
verunreinigten Theile desselben, die von Kranken benutzten Geräthschaften und dergleichen sind bei der 
Desinfektion ganz besonders zu berücksichtigen. 
Räumlichkeiten, in welchen durch die Desinfektion mit Karbolsäure Beschädigungen verursacht oder 
— durch den nach solcher Desinfektion noch längere Zeit haftenden Karbolgeruch erhebliche Unannehmlich- 
keiten entstehen würden, dürfen, sofern Kranke darin nicht untergebracht waren, in folgender Weise 
desinfizirt werden: 
1. Die nicht mit Oelfarbe gestrichenen Flächen der Wände und Fußböden werden mit der nach 
§ ve 1 bereiteten Kalkmilch angetüncht; dieser Anstrich muß nach drei Stunden wiederholt werden. 
Nach dem Trocknen des letzten Anstrichs kann Alles wieder seucht abgescheuert werden. 
2. Die mit Oelfarbe gestrichenen Flüchen der Wände und Fußböden werden zwei= bis dreimal 
mit heißer Seifenlösung (§ 7b) abgewaschen und später frisch gestrichen. 
3. Wände und Fußböden, welche mit polirten Hölzern, Tapeten, Bildern oder Spiegeln bekleidet 
sind, werden mit frischem Brot in langen Zügen kräftig abgerieben. Die Brotkrumen und Brotreste sind 
zu verbrennen. 
8 13. 
Gegenstände von Leder, Holz- und Metalltheile von Möbeln sowie ähnliche Gegenstände 
werden sorgfältig und wiederholt mit Lappen abgerieben, die mit Karbolsäure- oder Kaliseifenlösung (S 7 a 
und b) befeuchtet sind. Die gebrauchten Lappen sind zu verbrennen. Bei Ledertapeten kann auch das im 
§ 12 unter Nr. 3 angegebene Verfahren angewendet werden. 
Pelzwerk wird auf der Haarseite bis auf die Haarwurzel mit einer der unter § 7a und b 
bezeichneten Lösungen durchweicht. Nach zwölsstündiger Einwirkung derselben darf es ausgewaschen und 
weiter gereinigt werden. Pelzbesätze an Kleidungsstücken von Tuch werden zuvor abgetrennt. 
Plüsch= und ähnliche Möbelbezüge werden entweder abgetrennt und nach § 9 oder 10 
desinfizirt oder mit Karbolsäurelösung (§ 7 a) eingesprengt, feucht gebürstet und mehrere Tage hintereinander 
an Deck ausgetrocknet, gelüstet und dem Sonnenlicht ausgesetzt. 
Gegenstände von geringem Werth (Inhalt von Strohsäcken und dergleichen) sind zu verbrennen. 
Ueber Bord dürfen undesinfizirte Gegenstände nur in See geworfen werden. 
8 14. 
Die Aborte werden in folgender Weise desinfizirt: 
Etwaiger Inhalt der Klosets ist mit Kalkmilch gründlich zu vermischen und darf erst nach einer 
Stunde, während welcher Zeit der Abort nicht benutzt worden ist, abgelassen werden. Das Aufnahmebecken 
sowie das Abflußrohr werden demnächst mit Kalkmilch angestrichen. Die Wände des Klosetraums, Sitz- 
brett, Fußboden werden mit Karbolsäurelösung gründlich abgewaschen und nach einer Stunde mit Wasser 
abgespült.
	        

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