Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1898
Title:
Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898.
Volume count:
9
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1898
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 15.
Volume count:
15
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Runderlaß des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die gesundheitspolizeiliche Kontrole der einen Hafen des Schutzgebietes anlaufenden Seeschiffe und deren Desinfektion.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10.)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Amtlicher Theil.
  • Runderlaß des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die gesundheitspolizeiliche Kontrole der einen Hafen des Schutzgebietes anlaufenden Seeschiffe und deren Desinfektion.
  • Gouvernementskurs in Deutsch-Ostafrika für den Monat Juli 1898.
  • Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika im Monat Mai 1898.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Kolonial-Handels-Adressbuch 1898.

Full text

— 451 — 
Zur Desinfektion des Klosctinhalts kann auch Chlorkalk (§ 7d) benutzt werden, indem man Chlor- 
kalkpulver in der Menge von etwa zwei Prozent der ganzen Mischung nebst so viel Wasser hinzufügt, daß 
der Chlorkalk sich löst und das Ganze gleichmäßig durch Umrühren vertheilt werden kann. So behandelter 
Klosetinhalt kann bereits nach 20 Minuten entleert werden. 
. 15. 
8 
Soll sich die Desinfektion auch auf Personen erstrecken, so ist dafür Sorge zu tragen, daß die- 
selben ihren ganzen Körper mit grüner Seife abwaschen und ein vollständiges Bad nehmen, Kleider und 
Effekten derselben sind nach § 9 oder 10 zu behandeln. 
« §16. , 
Etwa an Bord befindliche Leichen sind bis zu der möglichst bald vorzunehmenden Bestattung 
ohne vorherige Reinigung in Tücher einzuhüllen, welche mit Karbolsäurelösung (§ 7 a) getränkt sind und 
mit derselben feucht gehalten werden. 
» §17. 
Die Desinfektion des Bilgeraumes mit seinem Inhalt geschieht durch Kalkbrühe (§ 7c 2) in 
solgender Weise: 
1. In diejenigen Theile des Bilgeraumes, welche leicht durch Abheben der Garnirungen und der 
Flurplatten zugänglich gemacht werden können (Maschinen= und Kesselraum, leere Laderäume) ist Kalkbrühe 
an möglichst vielen Stellen direkt eimerweise hineinzugießen. Durch Umrühren mit Besen muß die Kalkbrühe 
kräftig mit dem Bilgewasser vermischt und überall, auch an die Wände des Bilgeraumes angetüncht werden. 
2. Ueberall da, wo der Bilgeraum nicht frei zugänglich ist, wird durch die auf allen Schiffen 
vorhandenen, von Deck hinunterführenden Pumpen (Nothpumpen) und Peilrohre so viel Kalkbrühe eingegossen, 
bis sie den Bilgeraum, ohne die Ladung zu berühren, anfüllt. 
esch Nach zwölf Stunden kann die Bilge wieder gelenzt werden. Im Einzelnen wird folgendermaßen 
verfahren: 
a) der Wasserstand in den Peilrohren wird gemessen. 
b) 100 bis 200 Liter Kalkbrühe — je nach der Größe des Schiffes bezw. der einzelnen 
Abtheilungen — werden eingefüllt. 
c) der Wasserstand in den Peilrohren wird wieder gemessen. 
Zeigt sich schon jetzt ein erhebliches Ansteigen des Wasserstandes, so ist anzunehmen, daß sich 
irgendwo die Verbindungslöcher der einzelnen Abschnitte des Bilgeraumes verstopft haben, so daß keine freie 
Cirkulation des Wassers stattfindet. In solchen Fällen muß wegen der Gefahr des Ueberlaufens der Kalk— 
brühe und der dadurch bedingten Beschädigung der Ladung das Einfüllen unterbrochen werden; die Des- 
infektion des Bilgeraumes kann dann erst bei leerem Schiff stattfinden. 
4) Steigt das Wasser nur langsam, so ist, während von Zeit zu Zeit der Wasserstand gemessen 
wird, soviel Kalkbrühe einzufüllen, als der Bilgeraum ohne Schaden für die Ladung aufnehmen kann. 
Hierbei müssen die Schiffszeichnungen und Angaben des Schiffers berücksichtigt werden. 
Als Anhaltspunkt diene, daß bei Holzschiffen 40 bis 60 Liter Kalkbrühe auf 1 m Schiffslänge 
ersorderlich sind, bei eisernen Schiffen 60 bis 120 Liter auf 1 m Schiffslänge; bei Schiffen mit Doppel- 
boden, Brunnen und Rinnsteinen im Ganzen 20 bis 80 bis 100 chm. 
Auf manchen Schiffen sind Rohrleitungen vorhanden, welche nicht wie die Pumpen und Peilrohre 
in die hintersten tiefsten Theile des Schiffsbodens bezw. der einzelnen Abtheilungen, sondern in die vorderen, 
höher gelegenen Theile desselben führen. Diese sind dann vorzugsweise zu benutzen, weil dadurch die Ver- 
mischung des Desinfektionsmittels mit dem Bilgeraum erleichtert und besser gesichert wird. 
Auf Schiffen mit getrennten Abtheilungen muß jede Abtheilung für sich in der angegebenen 
Weise behandelt werden. 
8 18. 
Die Desinfektion des Ballastwassers wird mit Kalkmilch (§ 76 1) ausgeführt, welche in solchen 
Mengen zuzusetzen ist, daß das Ballastwasser zwei Theile Kalk in 1000 Theilen Wasser enthält. Die zu- 
gesetzte Kalkmilch muß innigst mit dem Wasser vermischt, daher während einer Stunde umgerührt werden. 
Nach einstündiger derartiger Einwirkung der Kalkmilch kann das Ballastwasser ausgepumpt werden. 
Sind die Tanks im Doppelboden des Schiffes, so wird es sich in der Regel empfehlen, das 
Ballastwasser aus diesen Tanks nach und nach in den Maschinenbilgeraum überpumpen zu lassen und hier 
mit Kalkmilch zu mischen. Handelt es sich um stehende Tanks in den Laderäumen, so kann man unter 
Umständen die Kalkmilch direkt in die Tanks hineinschütten und kräftig umrühren lassen. Zu diesen Maß- 
nahmen ist in jedem Falle der technische Beirath des Schiffsmaschinisten einzuholen. 
19. 
Trink= und Gebrauchswasser an Bord kann ebenfalls durch Versetzen mit Kalkmilch in der Menge, 
daß auf 1000 Theile Wasser zwei Theile Kalk kommen, bei einstündiger Einwirkung desselben desinfizirt
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Large Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.