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Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1898
Title:
Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898.
Volume count:
9
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1898
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 22.
Volume count:
22
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Verordnung, betreffend das Bergwesen in Deutsch-Ostafrika.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10.)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Amtlicher Theil.
  • Verordnung, betreffend das Bergwesen in Deutsch-Ostafrika.
  • Runderlaß des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die Getreidezölle.
  • Verordnung, betreffend die Erhebung von Einfuhrzöllen im Schutzgebiete Kamerun.
  • Verordnung, betreffend die Ausführungsbestimmungen zu der vorstehenden Verordnung.
  • Zusatz-Verordnung zu der Verordnung, betreffend den Ausschank und Verkauf von geistigen Getränken in Deutsch-Südwestafrika.
  • Verordnung des Kaiserlichen Landeshauptmanns der Marshall-Inseln, betreffend die Einführung von Steuern.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Kolonial-Handels-Adressbuch 1898.

Full text

— 726 — 
» 83. 
Für alle die Erwerbung und Ausübung des Schürf- und Bergbaurechts betreffenden Angelegen- 
heiten müssen Personen, welche nicht in dem Schutzgebiet ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, 
einen im Schutzgebiete sich dauernd aufhaltenden Vertreter bestellen und der Bergbehörde bezeichnen. 
Das Gleiche gilt für Gesellschaften, welche im Schutzgebiet nicht ihren Sitz haben, und für Mit- 
betheiligte, welche nicht eine Gesellschaft bilden, deren Vertretung gesetzlich geregelt ist. 
Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, so ist die Bergbehörde befugt, den Vertreter zu bestellen. 
84. 
Gegen die in Ausführung dieser Verordnung ergehenden Entscheidungen der Verwaltungsbehörden 
findet die Beschwerde statt, insoweit sie nicht für ausgeschlossen erklärt ist. 
Die Beschwerde ist binnen einer Frist von drei Monaten, welche mit der Zustellung oder sonstigen 
Bekanntmachung der Entscheidung beginnt, bei der Behörde einzulegen, von welcher die angefochtene Ent- 
scheidung erlassen ist, widrigenfalls das Beschwerderecht erlischt. 
86 
Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen öfentlichen Bekanntmachungen erfolgen in der ortsüblichen 
Weise, jedenfalls durch Anheftung an die Amtstafel der entscheidenden Behörde. 
II. Dom Schürfen. 
A. Im Allgemeinen. 
86. 
Die Aufsuchung der im 8 1 bezeichneten Mineralien auf ihren natürlichen Ablagerungen — das 
Schürfen — ist unter Befolgung der nachstehenden Vorschriften im ganzen Schutzgebiet einem Jeden ge- 
stattet. Ausgenommen sind diejenigen Gebiete, die der Reichskanzler zur ausschließlichen Aufsuchung oder 
Gewinnung von Mineralien entweder dem Reiche oder dem Landesfiskus vorbehalten hat oder vorbehalten 
wird oder auf Grund besonderer Vereinbarungen Dritten überwiesen hat oder überweisen wird. Diese 
Gebiete sind öffentlich bekannt zu machen. 
87. 
Auf öffentlichen Wegen und Plätzen sowie auf Begräbnißstätten darf nicht geschürft werden. 
Auf anderen Grundstücken ist das Schürfen unstatthaft, wenn nach der Entscheidung der Berg- 
behörde überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen. 
Unter Gebäuden und in einem Umkreis um dieselben bis zu fünfzig Metern sowie in eingefriedigten 
Bodenflächen darf nicht geschürft werden, es sei denn, daß der Grundbesitzer seine ausdrückliche Einwilligung 
ertheilt hat. 
88B. 
Wer zur Ausführung von Schürfarbeiten fremden Grund und Boden benutzen will, hat die 
Erlaubniß des Grundbesitzers einzuholen. 
Mit Ausnahme der im § 7 bezeichneten Fälle muß der Grundbesitzer das Schürfen auf seinem 
Grund und Boden gestatten. 
89. 
Der Schürfer ist verpflichtet, dem Grundbesitzer für die entzogene Nutzung jährlich im Voraus 
vollständige Entschädigung zu leisten und das Grundstück nach beendigter Benutzung zurückzugeben, auch 
für den Fall, daß durch die Benutzung eine Werthminderung des Grundstücks eintritt, bei der Rückgabe 
den Minderwerth zu ersetzen. 
Für die Erfüllung der letzteren Verpflichtung kann der Grundbesitzer schon bei der Abtretung des 
Grundstücks Sicherheitsleistung von dem Schürfer verlangen. 
8 10. 
Die dem Grundeigenthümer im letzten Satze des § 61 und im 8 62 eingeräumten Rechte stehen 
demselben auch gegen den Schürfer zu. Bei Beschädigungen durch Schürfarbeiten finden die Vorschriften 
der 88 67, 68 entsprechende Anwendung. 
* 11. 
Kann der Schürfer sich mit dem Grundbesitzer über die Gestattung der Schürfarbeiten nicht 
gütlich einigen, so entscheidet die Bergbehörde, ob und unter welchen Bedingungen die Schürfarbeiten unter- 
nommen werden dürfen. 
Die Bergbehörde darf die Ermächtigung nur in den Fällen des § 7 versagen. 
Soweit die Entscheidung die Festsetzung der Entschädigung betrifft, findet die Beschwerde nicht statt. 
Wegen der Kosten findet die Vorschrift des § 65 Anwendung.
	        

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