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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

Multivolume work

Persistent identifier:
petersdorff_bismarck_werke
Title:
Bismarck Die gesammelten Werke.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
petersdorff_bismarck_werke_2_1924
Title:
Bismarck Die gesammelten Werke. Band 2.
Author:
Petersdorff, Herman
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Otto Stollberg & Co.
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1924
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
447. Bericht an Minister v. Schleinitz. 17. Dezember 1858. (Verweis.) Antrag Bayerns auf Beschleunigung der allgemeinen deutschen Handelsgesetzgebung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

Full text

— —. 
Fünftel der Höhe betragen soll, dunkel auf hellem oder hell auf dunkelm Grunde 
bei Dampfschiffen deren Namen, bei anderen Schiffen Vor= und Zuname oder Firma, 
sowie der Geschäftssitz des Eigenthümers angegeben sein. Bei Dampsschiffen mit seit- 
lichen Rädern kann die Bezeichnung auf den Radkasten angebracht werden. Mehrere 
Schiffe desselben Eigenthümers sind in gleicher Weise jedes noch durch eine besondere 
Nummer zu kennzeichnen. 
An allen zu patentirten Schiffen gehörigen Beifahrzeugen (Kähnen oder Booten) 
muß an beiden Borden in deutlich erkennbarer Weise Name oder Firma sowie der Ge- 
schäftssitz des Eigenthümers angegeben sein; gehören sie zu einem Dampfschiffe, so braucht 
nur dessen Name angegeben zu sein. 
Abkürzungen der vorstehend vorgeschriebenen Bezeichnungen sind nur mit Genehmig- 
ung der zuständigen amtlichen Untersuchungsstelle (8 4) gestattet. 
# . Die Besatzung jedes Schiffes in Fahrt muß einschließlich des Führers minde- 
stens betragen bei einer Tragfähigkeit des Schiffes von 
10 bis 125 Tonnen 2 schifffahrtskundige Männer, 
über 125 Tonnen 3 schifffahrtskundige Männer, 
von denen stets einer am Steuer zu bleiben hat und die übrigen für den Schiffsdienst 
bereit sein müssen. Bei Schiffen unter 40 Tonnen kann unterhalb Mühlberg an Stelle 
des einen schifffahrtskundigen Mannes ein mindestens 14 jähriger Junge gesetzt werden. 
& . Die ein Floß bildenden Stämme, Balken und sonstigen Hölzer müssen unter 
sich fest und dauerhaft verbunden und die Flöße selbst an jedem Ende mit ausreichender 
Steuereinrichtung, mindestens aber mit je zwei Steuerrudern versehen sein. An ihren 
Längenseiten dürfen weder Floßtheile noch andere Gegenstände über die Streichbäume 
hinausragen. 
Kein Floß darf länger als 130 m sein; die Breite darf in Böhmen 10 m, weiter 
unterhalb 12,6 m einschließlich der Streichbäume nicht überschreiten. 
Jedes Floß muß in der Mitte seiner Länge und in einer Höhe von mindestens 1,5 m 
über seiner Oberfläche zwei parallel mit der Längenachse übereinander fest angebrachte, 
in keiner Weise zu verdeckende weiße Tafeln führen, welche auf beiden Seiten mit lateini- 
schen Schriftzügen von mindestens 15 cm Höhe der kleinsten Buchstaben, deren Grund- 
strichbreite jedoch nicht unter ein Fünftel der Höhe betragen soll, die obere in Roth 
die Anfangsbuchstaben der Vornamen und den Zunamen sowie den Geschäftssitz des 
Eigenthümers, die untere in Schwarz die gleichen Angaben in Betreff des Floßführers 
anzugeben haben. 
.PS Die Besatzung eines Floßes muß ausschließlich des Führers mindestens be- 
tragen bei einem Bestande des Floßes bis zu 150 Festmeter zwei floßfahrkundige Männer, 
bei einem größeren Bestande drei floßfahrkundige Männer. 
Besatzung der 
Schiffe. 
Einrichtung 
und Bezeich- 
nung der 
Flöße. 
Besatzung der 
Flöße.
	        

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