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Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1898
Title:
Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
9
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1898
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 22.
Volume count:
22
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verordnung, betreffend die Ausführungsbestimmungen zu der vorstehenden Verordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10.)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Amtlicher Theil.
  • Verordnung, betreffend das Bergwesen in Deutsch-Ostafrika.
  • Runderlaß des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die Getreidezölle.
  • Verordnung, betreffend die Erhebung von Einfuhrzöllen im Schutzgebiete Kamerun.
  • Verordnung, betreffend die Ausführungsbestimmungen zu der vorstehenden Verordnung.
  • Zusatz-Verordnung zu der Verordnung, betreffend den Ausschank und Verkauf von geistigen Getränken in Deutsch-Südwestafrika.
  • Verordnung des Kaiserlichen Landeshauptmanns der Marshall-Inseln, betreffend die Einführung von Steuern.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Kolonial-Handels-Adressbuch 1898.

Full text

— 737 — 
Firma bezw. der betreffende Händler ansässig ist, verhängt wird. Gegen die Strasverfügung ist Beschwerde 
an den Gouvemeur zulässig. 
Von Verhängung einer Strafe ist abzusehen, wenn nachgewiesen wird, daß die Einhaltung der 
Frist unmöglich war. Eine bereits verhängte Strafe ist in diesem Falle wieder aufzuheben. 
86. 
Sind Gründe für den Verdacht der Zollhinterziehung vorhanden, die eine Einsichtnahme der 
Geschäftsbücher und Lagerbestände einer Firma durch einen Zollbeamten erforderlich erscheinen lassen, so ist 
dafür allein der Zollverwalter oder dessen Stellvertreter zuständig. 
87. 
Die Zollinhaltserklärungen zu den mit der Post eingehenden Packeten werden durch die empfan- 
genden Postanstalten den betreffenden Zolldienststellen eingereicht. Letztere geben die keine zollpflichtigen 
Waaren enthaltenden Packete sofort frei, während sie die zollpflichtigen Packete von den Postanstalten 
übernehmen und gegen Abgabe der Begleitadressen und nach Zahlung der Zollbeträge den Empfängern 
aushändigen. 
* 8. 
Jede Zollhinterziehung wird mit Geldstrafe im 50 fachen Betrage des hinterzogenen Zolles, sowie 
mit Einziehung der hinterzogenen Waaren geahndet. Kann der Beschuldigte jedoch nachweisen, daß eine 
Zollhinterziehung nicht beabsichtigt gewesen ist, oder Saß eine solche nicht hat verübt werden können, so 
tritt nur eine Ordnungsstrafe ein. 
Eine uneinbringliche Geldstrafe ist, wenn die erkannte Strafe nicht den Betrag von 600 Mark und 
die an ihre Stelle tretende Freiheitsstrafe nicht die Dauer von 6 Wochen übersteigt, in Haft, anderenfalls 
in Gefängnißstrafe von höchstens 3 Monaten umzuwandeln. 
Die Strafverfügung wird vom Kaiserlichen Gouverneur erlassen. 
§ 9. 
Wer auf Grund des § 4 der Verordnung vom 1. November 1898, betreffend Erhebung von 
Einfuhrzöllen im Schutzgebiet, die Rückvergütung des Zolles beantragt, hat diesen Antrag so zeitig bei 
dem zuständigen Zollamt einzureichen, daß eine zollamtliche Kontrole und die Einholung der Entscheidung 
des Gouverneurs möglich ist. 
Spätestens 3 Tage vor Verschiffung der Waaren ist ein vollständiges Verzeichniß der wieder- 
ausgeführten Waaren in doppelter Ausfertigung unter Angabe des früher entrichteten Zolles, des Tages 
der Verschiffung, des Namens des Schiffes, mit welchem die Wiederausfuhr erfolgen soll, des Namens der 
Handelsniederlassung, des Bestimmungsortes, sowie je ein Exemplar des Konnossements und der Fakturen 
einzureichen. 
Dem Verzeichniß ist eine nach beifolgendem Muster abgefaßte Versicherung (Anlage C) beizusügen. 
8 10. 
Zuständig sind zur Entgegennahme der Anzeigen gemäß §§ 1 und 8 dieser Verordnung das 
Hauptzollamt Kamerun bezw. für den Norden das Zollamt Viktoria und für den Süden das Zollamt Kribi. 
Die regelmäßigen Deklarationen gemäß § 3 dieser Verordnung sind gleichfalls bei den genannten 
Zollämtern, von den im Bereiche der Zollstationen Rio del Rey und Campo ansässigen Firmen jedoch an 
diese Zollstationen einzureichen. Die Zollstationen befördern die Verzeichnisse sammt Belägen nach Prüfung 
alsbald an die Zollämter Viktoria bezw. Kribi. 
Die Einzahlung der Zölle hat bei dem Hauptzollamt Kamerun bezw. bei den Zollämtern Viktoria 
und Kribi und mit Genehmigung des Gonverneurs auch bei der Legationskasse iu Berlin zu erfolgen. 
11. 
Die Einziehung der Forderungen der Zollverwaltung kann im Verwaltungs-Zwangsverfahren in 
sinngemäßer Anwendung der in Preußen geltenden Vorschriften erfolgen. 
12. 
Beschwerden gegen Verfügungen der Zollämter bezw. Bezirksämter gehen an den Keiserlichen 
Gonverneur. « 
Gegen die Entscheidungen des Gouverneurs ist Beschwerde an den Reichskanzler zulässig, die durch 
Vermittelung des Gouverneurs einzureichen ist. 
Kamerun, den 1. November 1898. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
v. Puttkamer.
	        

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