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Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1898
Title:
Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898.
Volume count:
9
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1898
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 3.
Volume count:
3
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die Erhebung einer Häuser- und Hüttensteuer.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Amtlicher Theil.
  • Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts, des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete für das Etatsjahr 1897/98.
  • Uebersicht über die Thätigkeit der Kaiserlichen Disziplinarbehörden für die Schutzgebiete im Jahre 1897.
  • Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die Erhebung einer Häuser- und Hüttensteuer.
  • Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Kamerun, betreffend Einführung eines Eingeborenen-Schiedsgerichts für die Landschaft Lungasi.
  • Aufgebot des Kaiserlichen Landeshauptmanns von Deutsch-Südwestafrika.
  • Gouvernementskurs in Deutsch-Ostafrika für den Monat Januar 1898 .
  • Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika im Monat Oktober 1897.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10.)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Kolonial-Handels-Adressbuch 1898.

Full text

— 51 — 
8 10. 
Die Steuer gelangt halbjährlich am 1. Oktober und 1. April zur Erhebung. Jedoch kann au 
Grund der vorliegenden örtlichen Verhältnisse die Steuerbehörde monatliche oder vierteljährliche Erhebung 
anordnen. Die Veranlagung erfolgt vom 1. April zum 1. April. 
8 11. 
Bei der II. Klasse kann die Steuer in natura geleistet werden. Als Naturalleistung sind zu- 
gelassen Oelfrüchte: Erdnüsse, Kokosnüsse, Sesam 2c. und Arbeitsleistung. Auf den Innenstationen können 
auch zur Verpflegung der Besatzung und der durchziehenden Karawanen verwendbare Getreidearten als 
Naturalleistung nach Ermessen des Stationschefs angenommen werden. 
Die Preise für die Oelfrüchte 2c. setzt die lokale Verwaltungsbehörde fest. 
Den Werth des Arbeitstages setzt ebenfalls die lokale Verwaltungsbehörde fest. Hierbei darf der 
Verth der Frauenarbeit nur mit der Hälfte der Männerarbeit in Ansatz gebracht werden. 
Die halbjährliche Steuer kann nur in einer Reihe von Tagen ohne Unterbrechung abgearbeitet werden 
8 12. 
Als Naturalleistung abzuliefernde Oelfrüchte und Getreide hat die lokale Verwaltungsbehörde in 
Empfang zu nehmen, zu verwerthen und bei der zuständigen Kasse zu verrechnen. 
8 13. 
Die als Steuerleistung angebotenen Arbeitskräfte verwendet die lokale Verwaltungsbehörde nach 
ihrem Ermessen im Interesse ihres Bezirks, in erster Linie zum Wegebau. 
8 14. 
Voon den eingehenden Steuerbeträgen erhalten die lokalen Verwaltungsbehörden an der Küste zur 
Vereinnahmung in die Kommunalkasse des Bezirks 50 pCt. Die besonderen Kosten der Steuerveranlagung 
ud Erhebung find jedoch aus diesem Steuerantheile der Kommunalkasse vorab zu bestreiten. Die bisher 
erhobenen kommunalen Gebäudesteuern gelangen mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Fortfall. 
§ 15. 
Bei Nichtentrichtung der Steuer hat die lokale Verwaltungsbehörde dieselbe zwangsweise beizu- 
treben. Hierbei ist Zwangsarbeit zulässig. 
l 16. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1898 in Kraft. 
Dar-es-Saläm, den 1. November 1897. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
(L. S.) (gez.) Liebert. 
— 
Verordnung des Kaiferlichen Gonverneurs von Kamerun, betreffend Einführung 
eines Eingeborenen-Schiedsgerichts für die Landschaft Lungafi. 
· Auf Grund des § 1 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, 
wird verordnet, was folgt: 
§ 1. 
" Es wird ein Eingeborenen-Schiedsgericht eingerichtet für die Landschaft Lungasi. Der Zuständig- 
keit des Schiedsgerichts unterliegen die sämmtlichen Ortschaften der Landschaft Lungasi mit Ausnahme der 
Ortschaften Dogobaik und Dogushum, soweit letztere dem Häuptling Tet untersteht. Der Zuständigkeit 
unterliegen ferner die in der Landschaft befindlichen Dualla-Niederlassungen, letztere nach Maßgabe der 
Destimmungen in § 4. 
82. 
Streitigkeiten zwischen den Eingeborenen dieser Dörfer sind durch den eingeborenen Häuptling des 
Bellagten zu erledigen, wenn in bürgerlichen Streitsachen der Werth des Streitgegenstandes 100 Mark 
(6 Ku) nicht überschreitet und in Strafsachen der Gegenstand der Urtheilsfindung eine That bildet, deren 
Ahndung keine höhere Strafe als 300 Mark oder sechs Monate Gefängniß erfordert. 
83. 
Gegen die Entscheidungen der Häuptlinge ist Berufung an das Eingeborenen-Schiedsgericht zulässig. 
" Dasselbe ist als erstinstanzliches Gericht zuständig für diejenigen Civil= und Strafprozesse, welche 
nicht zur Zuständigkeit der Häuptlinge gehören. Das Verbrechen des Mordes und des Todtschlags bleibt 
scoch der Jurisdiktion des Schiedsgerichts entzogen. Auch ist dasselbe nicht befugt, auf Todesstrafe sowie 
As eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu erkennen.
	        

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