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Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1898
Title:
Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
9
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1898
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 3.
Volume count:
3
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Deutsch-Ostafrika.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Amtlicher Theil.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Deutsch-Ostafrika.
  • Kamerun.
  • Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung.
  • Aus fremden Kolonien.
  • Verschiedene Mittheilungen.
  • Litteratur.
  • Litteratur-Verzeichniß.
  • Schiffsbewegungen.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Anzeigen.
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10.)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Kolonial-Handels-Adressbuch 1898.

Full text

—— 
Steuerzahlern zu erziehen, die gern anerkennen, welche 
Segnungen ihnen die deutsche Verwaltung bringt, 
und daher es auch für durchaus gerechtfertigt halten, 
daß die Regierung zur Bestreitung der Verwaltungs- 
kosten Steuern in mäßigem Umfange erhebt. Daneben 
soll mit der Verordnung dadurch, daß als Natural-= 
leitung Oelfrüchte auch in den Küstenbezirken zuge- 
lossen sind, erreicht werden, daß dem Anbau solcher 
Oelfrüchte seitens der Eingeborenen mehr Sorgfalt 
und Arbeitskraft zugewendet wird. Die Flächen, 
auf denen mit Erfolg in Gegenden, deren Verbindung 
mit der Küste noch den Transport zur Ausfuhr 
möglich erscheinen läßt, Oelfrüchte angebaut werden 
können, sind noch sehr umfangreiche. Um den Anbau 
von Oelfrüchten in guter Qualität zu befördern, wird 
seitens des Kaiserlichen Gouvernements den Bezirks- 
und Bezirksnebenämtern auf Antrag Saat zur un- 
entgeltlichen Vertheilung zur Verfügung gestellt 
werden. Um die Ablieferung von Oelfrüchten in 
geringeren Quantitäten, deren Verwerthung verhält- 
nißmäßig große Mühe verursachen würde, thunlichst 
zu vermeiden, ist durch Vermittelung der Jumben 
darauf hinzuwirken, daß seitens der Bewohner eines 
Bezirks zur Naturalleistung die gleiche Oelfrucht 
angebaut wird und daß die Jumben alsdann die 
Naturalleistung der ganzen Gemeinde einsammeln 
und auf einmal der zuständigen Lokalbehörde über- 
mitteln. 
Die Jumben 2c. sind im weitesten Umfange zum 
Steuergeschäft heranzuziehen. Um denselben für ihre 
Mühewaltung eine Entschädigung zuzuwenden, wird 
gestattet, ihnen bis zu 5 PpCt. der abgelieferten 
Steuern in Baar oder Natura als Vergütung zu 
überweisen. Diese 5 pCt. sind als besondere Kosten 
der Steuerhebung nach § 14 der Verordnung aus 
dem Steuerantheile der Kommunalkasse vorab zu 
bestreiten. 
Ich nehme an, daß die Bildung der Kommission 
nach § 8 der Verordnung und die Vornahme der 
Steuereinschätzung auf Schwierigkeiten nicht stoßen 
wird, da für die Kommission eine genügende Anzahl 
befähigter Personen in den Bezirken vorhanden sein 
wird. Beamte sind außer dem den Vorsitz führenden 
lolalen Verwaltungsbeamten thunlichst in die Kom- 
missson nicht mit hineinzunehmen. Darüber, welche 
Ortschaften des Bezirks als städtische anzusehen sind 
4 der Verordnung), erwarte ich behufs endgültiger 
Seststellung und namentlicher Aufzählung derselben 
im einer Ergänzung dieser Ausführungsinstruktion 
umgehenden Bericht. Bis zur endgültigen Entschei- 
dung dieses Punktes ist der erstmaligen Steuer- 
enschätzug der dortseitige Vorschlag zu Grunde 
zu legen. 
Zu I der Verordnung ist zu bemerken, daß es 
ich empfiehlt, für die einfachen Verhältnisse des 
Hinnenlandes die Hüttensteuer der Klasse IIb in 
ene Kopssteuer umzusetzen und zwar folgendermaßen: 
Es ist anzunehmen, daß eine Normalhütte von vier 
Steuerpslichtigen bewohnt wird, demnach pro Kopf 
55 
  
1 
— 
3¾ Rupien Steuer zu zahlen ist. Um die Zahl der 
Steuerpflichtigen einer Ortschaft festzustellen, ist daher 
die Anzahl der bewohnten Hütten mit vier zu ver- 
vielfältigen. Alsdann ist durch Vermittelung des 
Jumben der auf die Ortschaft entfallende Steuer- 
betrag als eine Gesammtleistung zu erheben. 
Ueber die in Geld und die als Naturalabgaben 
eingehenden Steuern ist je eine gesonderte Viertel- 
jahrsliste zu führen. Aus der Liste der Natural- 
abgaben hat auch hervorzugehen, in welcher Weise die 
Naturalabgaben verwerthet worden sind. Diese Listen 
sind vierteljährlich abzuschließen und mit der Be- 
scheinigung zu versehen, daß nicht mehr und nicht 
weniger als die vorverzeichneten Beträge auf Grund 
der Verordnung, betreffend die Erhebung einer Häuser- 
und Hüttensteuer als Steuerbeträge zu vereinnahmen 
waren. 
Die vierteljährlich abgeschlossenen Listen sind der 
Finanzverwaltung des Gouvernements einzureichen. 
Den Listen ist ein summarischer Bericht darüber an- 
zufügen, was an Arbeit als Naturalleistung gethan 
wurde. Nach § 11 wird der Werth eines Arbeits- 
tages durch die lokale Verwaltungsbehörde (Bezirks- 
amtmann, Stationschef) festgesetzt. Es wird jedoch 
hierdurch bestimmt, daß als Maximal-Gegenwerth 
der Arbeitstag eines erwachsenen Mannes mit 16 Pesas, 
einer Frau oder eines Unerwachsenen mit 8 Pesas 
und als Minimal-Gegenwerth desgleichen 8 und 
4 Pesas anzurechnen ist. Im Allgemeinen soll, um 
die Männer, welche bei vielen Stämmen noch jede 
Arbeit für unter ihrer Würde halten, zur Arbeit zu 
erziehen, nur Männerarbeit als Steuerleistung zu- 
gelassen werden. Sind Plantagen in der Nähe, so 
kann denselben die als Steuer angebotene Arbeits- 
kraft gegen Baarzahlung der Steuer auf Antrag 
überwiesen werden. 
Wo bisher schon von den Innenstationen, zum 
Beispiel zum Wegebau, an Arbeitsleistung mehr ver- 
langt wurde, als nach dieser Verordnung als Steuer 
vorgeschrieben ist, kann es bei dem Bestehenden sein 
Bewenden behalten, es ist aber neben dieser Leistung 
auf Grund der Verordnung Weiteres nicht zu ver- 
langen. 
Bericht über eine Reise des Pauptmanns und 
Rompagniechefs Matting. 
Der Hauptmann und Kompagniechef in der ost- 
afrikanischen Schutztruppe zu Mpapua, Matting, 
hat im Oktober v. Is. eine Bereisung der Landschaften 
Usandaui, Mangati, Ufiome, Iringa, Burungi und 
eines Theiles von Ugogo vorgenommen. Seinem 
Reiseberichte vom November 1897 entnehmen wir 
Folgendes: An der Straße durch Usandaui fand ich 
die Eingeborenen durchaus friedlich und zutraulich, 
was wohl in der Hauptsache zwei einflußreichen 
Wanyamwesijumben, Towera und Mtoro, zuzuschreiben 
ist, die sich an derselben angesiedelt haben. Die 
Gegend ist nicht unfruchtbar und besonders in ihrem
	        

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